Pensionsfonds

Hohe Ertragschancen – steuerlich gefördert

Das Wichtigste in Kürze
  • Pensionsfonds eignen sich auf Grund der Steuervorschriften insbesondere für die Auslagerung von Pensionsrückstellungen aus der Unternehmensbilanz.
  • Unsere konzerneigene Gesellschaft Generali Pensionsfonds AG bietet Ihnen kompetente Beratung und innovative Lösungen zur betrieblichen Altersversorgung.

Der Pensionsfonds ist „ein Durchführungsweg“ der betrieblichen Altersversorgung (bAV), der in der Grundkonstruktion und Rollenverteilung der Direktversicherung ähnelt. Er bietet jedoch den Vorteil, dass liberalere Kapitalanlagevorschriften gelten. Deshalb dürfen Pensionsfonds z. B. über einen hohen Aktienanteil verfügen.

Der Pensionsfonds erhält von Ihnen als Arbeitgeber Beiträge, mit denen die späteren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung finanziert werden. Die Anlage dieser Finanzierungsmittel kann auch teilweise in Form von Rückdeckungsversicherungen*  erfolgen. Die verbleibenden Beitragsteile werden in Investmentfonds angelegt.

Eine auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossene Versicherung. Die über den Pensionsfonds zugesagten Versorgungsleistungen entsprechen den Leistungen aus der Versicherung.

Ihre Vorteile 

  • Pensionsfonds eignen sich auf Grund der Steuervorschriften insbesondere für die Auslagerung von Pensionsrückstellungen aus der Unternehmensbilanz.
  • Unsere konzerneigene Gesellschaft Generali Pensionsfonds AG bietet Ihnen kompetente Beratung und innovative Lösungen zur betrieblichen Altersversorgung.

Die gesetz­li­che Insol­venz­si­che­rungs­pflicht

Die Versorgungszusagen über einen Pensionsfonds unterliegen grundsätzlich einer gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht. Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG). Im Falle einer Unternehmensinsolvenz zahlt er laufende Renten weiter und gewährleistet, dass unverfallbare Anwartschaften* später im Leistungsfall erfüllt werden.

Wenn Sie als Arbeitgeber eine insolvenzsicherungspflichtige Zusage erteilen, werden Sie beitragspflichtiges Mitglied im PSVaG. Die Absicherungspflicht ergibt sich aus den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes.

* Ein Arbeitnehmer hat einen so genannten unverfallbare Anspruch auf die versprochene betriebliche Altersversorgung, wenn er von der Erteilung der Zusage bis zu seinem Ausscheiden mehrere Jahre dem Betrieb angehörte. Eine unverfallbare Anwartschaft liegt von Beginn an vor, wenn die Beiträge über das Bruttogehalt des Arbeitnehmers (Entgeltumwandlung) finanziert werden.

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