Pensionszusage

Rundum-Absicherung für Ihre Leistungsträger

Das Wichtigste in Kürze
  • Hohe Flexibilität

  • Keine direkte steuerliche Höchstbegrenzung und daher hohe Versorgungsleistungen möglich
  • Altersrente oder Alterskapital sowie Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen möglich
  • Abzusichernde Risiken können auf einen Lebensversicherer verlagert werden.

Leitende Angestellte und Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) von Kapitalgesellschaften haben meist hohe Versorgungslücken. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich oft nur eine verhältnismäßig geringe Anwartschaft. Gesellschafter-Geschäftsführer sind zudem meist viele Jahre nicht versicherungspflichtig. Dadurch fällt die gesetzliche Rente noch niedriger aus.

Mit einer Pensionszusage können hohe Versorgungslücken mit steuerlicher Begünstigung geschlossen werden. Das Unternehmen bildet hierfür in der Handels- und Steuerbilanz gewinnmindernde Pensionsrückstellungen.

Aktuell werden Pensionszusagen immer häufiger als „beitragsorientierte Leistungszusagen“ gestaltet. Dabei entspricht die Leistung der Pensionszusage den Leistungen einer eigens hierfür abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung*. Die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung sind Betriebsausgaben. Der Wert der Rückdeckungsversicherung ist ebenfalls in der Bilanz (Aktivierung) auszuweisen. Bei GGF sind besondere steuerliche Voraussetzungen zu berücksichtigen, über die wir Sie gerne informieren.

* Eine auf das Leben des Versorgungsberechtigten abgeschlossene Lebensversicherung auf deren Leistungen das Unternehmen bezugsberechtigt ist. Die über die Pensionszusage zugesagten Versorgungsleistungen entsprechen den Leistungen aus der Lebensversicherung.

Ihre Vorteile 

  • Hohe Flexibilität

  • Keine direkte steuerliche Höchstbegrenzung und daher hohe Versorgungsleistungen möglich
  • Als Obergrenze ist die Angemessenheit der Pensionszusage zu beachten. Die versprochenen Leistungen dürfen im Verhältnis zum Gehalt die steuerlich zulässigen Grenzen nicht überschreiten.
  • Altersrente oder Alterskapital sowie Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen möglich
  • Abzusichernde Risiken können auf einen Lebensversicherer verlagert werden.

Indi­vi­du­elle Ver­sor­gung und opti­ma­ler Ser­vice

Eine Pensionszusage ermöglicht Ihnen eine individuelle Gestaltung der Versorgung Ihrer Mitarbeiter. Neben der Absicherung für den Ruhestand können z. B. auch eine Hinterbliebenenabsicherung oder Leistungen im Falle einer Invalidität zugesagt werden.

Darüber hinaus bieten wir Ihnen einen hervorragenden Service, der Sie und Ihr Personalteam deutlich entlastet:

  • Klärung der Eckpunkte der von Ihnen gewünschten Versorgung
  • Lieferung von Musterzusagen
  • Berechnung von Angeboten
  • Informationen zu unterschiedlichen Ausfinanzierungsmöglichkeiten
  • Überprüfung der erteilten Pensionszusagen
  • Jährlicher Bilanzservice mit Erstellung von Gutachten für die Handels- und Steuerbilanz sowie für eine Bilanzierung nach IFRS
  • Gutachterliche Begleitung von Prozessen zur Auslagerung von Pensionszusagen aus der Unternehmensbilanz

So funk­tio­niert eine Pen­si­ons­zu­sage

Mit einer Pensionszusage sagen Sie eine Versorgungsleistung direkt zu – ohne einen externen Versorgungsträger* einzuschalten. Somit besteht ein direkter Anspruch des Arbeitnehmers auf die Versorgungsleistungen gegen Sie. Aus diesem Grund müssen in Ihrer Unternehmensbilanz Pensionsrückstellungen gebildet werden.

Zur Risikoabsicherung und Ausfinanzierung der versprochenen Leistungen empfiehlt sich der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung.

* Zum Beispiel ein Versicherungsunternehmen.


Die gesetz­li­che Insol­venz­si­che­rungs­pflicht

Die Pensionszusage unterliegt grundsätzlich einer gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht. Träger ist der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG). Im Falle einer Unternehmensinsolvenz zahlt er laufende Renten weiter und gewährleistet, dass unverfallbare Anwartschaften später im Leistungsfall erfüllt werden.

Wenn Sie als Arbeitgeber eine insolvenzsicherungspflichtige Zusage erteilen, werden Sie beitragspflichtiges Mitglied im PSVaG. Die Absicherungspflicht ergibt sich aus den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes.

Rechtlicher Hinweis: Mit diesen Informationen zeigen wir Ihnen beispielhaft, was Sie bei uns absichern können. Ihr persönlicher Versicherungsschutz ergibt sich aus Ihren individuellen Vertragsunterlagen und den Versicherungsbedingungen.

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