Rundum-Schutz
Auch wenn Arbeiten von zuhause aus beliebter wird: Brodelnde Gerüchteküchen und lebendiger Flurfunk haben immer Hochkonjunktur. Doch was für den einen harmloser Klatsch und Tratsch ist, kann für Betroffene persönlich verletzend oder sogar rufschädigend sein.
Definition: Üble Nachrede
Bei übler Nachrede handelt es sich um Aussagen, die nicht den Tatsachen entsprechen, also um weiterverbreitete Lügen. Im Unterschied zum Gerücht sind die Aussagen immer negativ und können dem Ruf des Betroffenen schaden. Genau definiert dies § 186 StGB: Schuldig macht sich "wer eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, […] wenn diese Tatsache [nicht] erweislich wahr ist."
Definition: Verleumdung
Auch bei der Verleumdung geht es um unwahre Behauptungen. Doch bei der Verleumdung ist der Verbreiter der Aussagen sich darüber bewusst, dass diese falsch sind. § 187 StGB definiert den Verleumder als jemanden, der "wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet".
Was ist der Unterschied zwischen übler Nachrede und Verleumdung?
Soweit die Theorie – wir zeigen dir an einem praktischen Beispiel den Unterschied zwischen Gerücht, übler Nachrede und Verleumdung.
Das Gerücht unter Kollegen
"Hast du schon gehört – Jessica ist schwanger!" – solche oder ähnliche Gerüchte kennt wohl jeder von uns. Doch auch dieses vermeintlich harmlose Gerücht kann ungeahnte Folgen haben. Versetzen wir uns in Jessicas Lage: Jessica befindet sich in einer Kinderwunschbehandlung und muss darum häufiger zum Arzt. Durch künstliche Hormone ist sie aufgedunsen, während der Behandlung verzichtet sie auf Alkohol – auch auf der Betriebsfeier. Nach mehreren Wochen Behandlung bleibt der Schwangerschaftstest negativ. Es braucht wenig Empathie, um sich vorzustellen, wie verletzend die Gerüchte für Jessica sind. Strafbar sind sie jedoch nicht.
Die üble Nachrede am Arbeitsplatz
"Hast du schon gehört – Jessicas Mann kann wohl keine Kinder zeugen, jetzt ist sie von einem anderen schwanger!" Während das erste Beispiel noch relativ harmlos war, legt das nächste Gerücht eine Schippe drauf. Jetzt geht es nicht nur um eine fiktive Schwangerschaft, sondern auch darum, dass Jessica ihren Mann betrogen haben soll. Keine Frage: Wer dieses Gerücht nachplappert, ohne die Fakten zu kennen, begeht üble Nachrede.
Die Verleumdung
Seit Jessica befördert worden ist, nagt der Groll an Daniela. Den möchte sie gerne mit ihren Kollegen teilen und lässt darum ihre Fantasie spielen. Das Ergebnis: "Hast du schon gehört – Jessica ist schwanger vom Chef! Jetzt ist klar, warum sie befördert wurde!" Wer eine solche Aussage bewusst erfindet, macht sich der Verleumdung schuldig.
Unter Kollegen: üble Nachrede und Verleumdung in Social Media
Nicht nur via Mund-zu-Mund-Propaganda, auch online verbreiten sich Gerüchte und Unwahrheiten in rasantem Tempo. Eine optimale Umgebung bieten Netzwerke wie Facebook inklusive Gruppenfunktionen. Hier können sich ganze Belegschaften zusammenfinden und austauschen. Ähnlich schnell verbreiten sich Gerüchte via Messenger, zum Beispiel in WhatsApp-Gruppen. Oft sind die Aussagen nicht so eindeutig wie in unserem Beispiel, sondern verschlüsselt.
Wurde beispielsweise am Montag viel abgelaufene Ware abgeschrieben, birgt ein Kommentar wie „Andreas hatte am Montag ja ganz schön volle Taschen“ mit Zwinkersmiley (zu) viel Spielraum für Spekulationen. Handelt es sich um private Untergrüppchen, erfährt der Betroffene oft erst im Nachhinein von den Verdächtigungen.
Was tun bei übler Nachrede oder Verleumdung am Arbeitsplatz?
Ein Arbeitskollege verbreitet falsche Behauptungen? Dann solltest du das Gespräch suchen. Wenn du dich dazu bereit fühlst, wende dich direkt an Kolleginnen und Kollegen, die falsche Gerüchte verbreiten oder nachplappern. Mache deutlich, dass es sich nicht um harmlosen Tratsch handelt. Oft ist den „Übeltätern“ nicht bewusst, was sie angerichtet haben. Eine offene Aussprache kann helfen.
Wenn die Rufschädigung bewusst erfolgt, ist es besser, den Vorgesetzten zu informieren. Überlege vorher, wie du üble Nachrede oder Verleumdung beweisen kann. Am besten hast du bei mündlichen Aussagen einen Kollegen als Zeugen, der bestätigt, dass eine rufschädigende Äußerung im Job stattgefunden hat. Ein verantwortungsbewusster Vorgesetzter wird sich schützend vor den betroffenen Mitarbeiter stellen.
Konsequenzen im Job
Vorgesetzte können üble Nachrichten, Verleumdungen und andere Mobbing-Methoden unterbinden, indem sie den Tätern eine Abmahnung in Aussicht stellen. In schweren Fällen winkt den Tätern eine Kündigung – ordentlich oder sogar fristlos. Denn am Arbeitsplatz begangene Straftaten – und dazu zählen üble Nachrede und Verleumdung – berechtigen den Arbeitgeber zu diesem Schritt. Während es früher seltener zu Kündigungen wegen rufschädigender Aussagen kam, weil die Beweise fehlten, dokumentieren heute WhatsApp-Chats und Co. die fatalen Aussagen jahrelang.
Ein Beispiel aus der Praxis: Kollegin A warnte via WhatsApp Kollegin B vor Kollege C: C sei ein verurteilter Vergewaltiger. Dabei handelte es sich um eine Lüge, die sie weitergab. B berichtete ihrem Chef davon, der daraufhin A fristlos kündigte. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 14. März 2019 entschied.
Üble Nachrede und Verleumdung als Straftat
Kannst du jemanden wegen übler Nachrede und Verleumdung anzeigen? Ja, denn es handelt sich um eine Straftat. Am Arbeitsplatz sollte eine Anzeige wegen übler Nachrede oder Verleumdung der letzte Schritt sein – suche vorher das Gespräch. Gemäß 186 StGB kann üble Nachrede mit Geldstrafen oder mit Freiheitsstrafen geahndet werden. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe steigert sich, wenn die üble Nachrede öffentlich stattfindet, von einem auf zwei Jahre.
Bei Verleumdung ist das Strafmaß höher: Im kleinen Rahmen beträgt die mögliche Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Erfolgt die Verleumdung öffentlich, sind bis zu fünf Jahre möglich. Alternativ erwarten verurteilte Täter saftige Geldstrafen. Apropos Geld: Schmerzensgeld ist bei Rufschädigung am Arbeitsplatz die Ausnahme. Zwar gibt es durch § 823 Abs.2 BGB die Möglichkeit hierzu. Allerdings nur bei „besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen“.
Anzeigen sind auch bei Rufschädigungen durch ehemalige Mitarbeiter möglich. Besonders wichtig ist die Unterlassungsklage: Der Rufschädiger darf die falschen Aussagen nicht wiederholen.
Fazit
Üble Nachrede und Verleumdung am Arbeitsplatz ist gerade durch die heutige Social Media Welt ein anhaltendes Thema. Wichtig ist es, darüber zu sprechen und mit Beweisen die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Wer Unwahrheiten verbreitet, dem können dabei arbeits- und strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Wir hoffen, wir konnten dir in diesem Artikel hilfreiche Tipps geben, wie du dich bei übler Nachrede und Verleumdung im Job verhalten kannst.
Wenn du dich über rechtliche Schritte informieren und Rat einholen möchtest, bietet dir die Rechtsschutzversicherung von Generali die Möglichkeit zu einer telefonischen Rechtsberatung.