Rundum-Schutz
Bei einer Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber schnellstens informiert werden. Eine Krankmeldung kann selbst per E-Mail übermittelt werden. Dazu gibt es aber einiges zu beachten.
Ist man krank und kann seine Arbeit nicht antreten, so muss man seine Arbeitsunfähigkeit so schnell wie möglich seinem Arbeitgeber melden. Dabei ist es aber nicht vorgeschrieben, welches Medium zur Übermittlung der Nachricht an den Arbeitgeber eingesetzt werden muss. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFHG) unterscheidet nicht zwischen einem Telefonat oder einer E-Mail. In der Regel ist somit beides erlaubt.
Sicherlich kann es sehr praktisch sein, seine Krankmeldung per E-Mail einzureichen. Allerdings muss sichergestellt werden, dass der Adressat die E-Mail erhält und zur Kenntnis nimmt. Dann erst ist es der Firma möglich eine Vertretung zu finden. Die sicherste Variante ist es deshalb, den Arbeitgeber zusätzlich anzurufen und sich den Erhalt der E-Mail bestätigen zu lassen.
E-Mail senden oder telefonisch Bescheid geben?
Auch wenn eine Krankmeldung per E-Mail erlaubt ist, sollte man ganz genau überlegen, ob dieser Schritt wirklich sinnvoll ist. Wenn der E-Mail Verkehr von allen Mitarbeitern intensiv genutzt wird und die E-Mail ein gängiges Kommunikationsmittel darstellt, dann spricht auch nichts dagegen die Krankmeldung per E-Mail einzureichen.
Sofern du aber nicht abschätzen kannst, ob die E-Mail auch wirklich zur Kenntnis genommen wird, solltest du unbedingt zum Telefon greifen. Ansonsten riskierst du, dass du deiner Pflicht zur sofortigen Krankmeldung nicht nachkommst.
Wichtig: Frist wahren
Egal für welche Form der Bescheinigung man sich entscheidet, die Krankmeldung sollte so schnell wie möglich eingereicht werden. Ist man für längere Zeit arbeitsunfähig, so reicht die einmalige Krankmeldung nicht aus. Die Arbeitsunfähigkeit muss spätestens am dritten Tag beim Arbeitgeber vorliegen. Auch wenn du eine vorübergehende Krankmeldung per E-Mail schickst, solltest du den gelben Zettel notfalls auch per Post rechtzeitig an deinen Arbeitgeber senden.
Krankschreibung per Video Unabhängig von der Corona-Pandemie hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Krankschreibung per Videosprechstunde beschlossen (Stand 08.10.2020).
Es besteht kein Anspruch auf Krankschreibung per Videosprechstunde. |
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