Rundum-Schutz
Parken gegenüber einer Einfahrt ist grundsätzlich nicht verboten. Ob es erlaubt ist, hängt jedoch von der Fahrbahnbreite, der Beschaffenheit der Grundstückseinfahrt und deren Umgebung ab. Wenn du mit einem Fahrzeug das Passieren der Einfahrt oder den Verkehr behinderst, drohen dir ein Bußgeld und im schlimmsten Fall ein Punkt in Flensburg. Auch eine Mithaftung bei Unfällen mit vermindertem Schutz deiner Kfz-Versicherung ist möglich.
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Parken gegenüber Einfahrten nur bei ausreichend breiter Fahrbahn
Gemäß § 12 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das gegenüberliegende Parken vor Ein- und Ausfahrten auf schmalen Straßen unzulässig. Es muss gewährleistet sein, dass Fahrzeuge mit herkömmlicher Breite problemlos passieren können. Dabei definiert das Gesetz nicht genau, wie breit die Straße sein muss. Es hat sich aber eine Faustregel etabliert: liegen weniger als 3,05 m zwischen deinem Fahrzeug und der Ausfahrt, ist das Parken gegenüber der Einfahrt verboten. Dieser Richtwert leitet sich aus der zulässigen Höchstbreite von Pkw (2,55 m) und dem beidseitig einzuhaltenden Sicherheitsabstand (25 cm) ab.
Wie sehr wird das Passieren der Einfahrt beeinträchtigt?
Wenn du dein Auto gegenüber einer Einfahrt parkst, darfst du damit die gewöhnliche Nutzung der Grundstückseinfahrt nicht in einem unzulässigen Maße einschränken. Was aber bedeutet ein „unzulässiges Maß“?
Auch dies hängt von den Begebenheiten vor Ort ab. In einem Wohngebiet mit angespannter Parkplatzsituation ist es der geltenden Rechtsprechung zufolge durchaus zumutbar, beim Verlassen der eigenen Einfahrt zu rangieren. So entschied unter anderem der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (AZ 5S 1044/15).
Eine unzulässige Einschränkung der Nutzbarkeit liegt demnach nicht vor, wenn das Rangiermanöver einem durchschnittlich begabten Fahrer möglich ist. Bei deutlich aufwändigeren Manövern gestaltet sich die Sachlage anders. In so einem Fall ist Parken gegenüber Einfahrten verboten.
Im Zweifel entscheidet das Gericht
Die Straßenverkehrsordnung regelt das Parken gegenüber Ein- und Ausfahrten nicht im Detail. Wenn du Streitigkeiten aus dem Weg gehen möchtest, solltest du im Zweifel lieber nach einem anderen Parkplatz Ausschau halten. Ansonsten müssen gegebenenfalls Gerichte klären, ob die Straße ausreichend breit und die Nutzung der Einfahrt nicht in unzulässigem Maße eingeschränkt ist.
Generell gelten auch beim Parken vor Einfahrten die allgemeinen Regeln für Parkvorgänge. So ist das Parken vor abgesenktem Bordstein in der Regel verboten – ebenso wie Parken entgegen der Fahrtrichtung.
Der Unterschied zwischen „Parken“ und „Halten“
§ 12 Abs. 3 der StVO bezieht sich ausdrücklich auf Orte, an denen das Parken nicht erlaubt ist. Die StVO unterscheidet jedoch zwischen Parken und Halten. § 12 Abs. 2 definiert recht deutlich: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält, der parkt.“
Wenn du für weniger als 3 Minuten anhältst und im Fahrzeug sitzen bleibst, fällst du unter die Regelung des Haltens (§ 12 Abs. 1 StVO). Wo ist das Halten verboten? Auch hier gibt die StVO eine klare Auskunft. Halten ist verboten
Der Unterschied zwischen Halten und Parken ist auch als absolutes oder eingeschränktes Halteverbot bekannt. Bei absolutem Halteverbot darfst du gar nicht anhalten (es sei denn, die Verkehrslage erfordert es). Bei eingeschränktem Halteverbot darfst du halten, aber nicht parken.
Verstöße gegen Park- und Halteverbot: Diese Strafen drohen dir
Das verbotene Parken gegenüber einer Einfahrt kann dich bares Geld kosten. Wie viel, hängt vom genauen Verstoß ab.
Besonders teuer wird es, wenn du in einer Feuerwehrzufahrt parkst. Dann droht dir ein Bußgeld in Höhe von 35 EUR (55 EUR nach der StVO-Novelle). Behinderst du dabei Rettungsfahrzeuge, steigt das Bußgeld auf 65 EUR (100 EUR ). Zusätzlich erhältst du einen Strafpunkt in Flensburg. Obendrein musst du damit rechnen, dass dein Fahrzeug entfernt wird und du Abschleppkosten tragen musst.
Grundsätzlich beträgt die Gebühr für unzulässiges Parken 15 EUR (25 EUR), bei einer Behinderung oder einer Dauer von mehr als 1 Stunde 25 EUR (40 EUR). Wenn du an einer Engstelle oder in einer Kurve parkst, fallen 15 (35 EUR) an – kommt es dabei zu einer Behinderung oder dauert der Parkvorgang länger als 1 Stunde, erhöht sich das Bußgeld auf 25 bzw. 55 EUR.
Wenn du gegenüber einer Einfahrt parkst und dabei einen Radschutzstreifen oder einen Geh- oder Radweg blockierst, beträgt die Strafe 20 EUR (55 EUR). Kommt es dabei zu einer Behinderung, musst du 30 EUR (70 EUR) bezahlen. Gemäß der neuen StVO gibt es dann auch einen Punkt in Flensburg.
Auch für unzulässiges Halten fallen Bußgelder an. Gemäß der alten StVO betragen diese 10-20 EUR. Laut der neuen StVO fallen 20-70 EUR an und mitunter zudem ein Punkt in Flensburg an. Besonders teuer ist das Parken in zweiter Reihe sowie auf Busspuren, wenn es dabei zu einer Behinderung kommt.
Parken im Halteverbot: Mithaftung bei Unfall möglich
Neben Bußgeldern und Abschleppkosten können weitere Konsequenzen auf dich zukommen, wenn du an der falschen Stelle parkst. Wird ein Auto in so einem Fall durch einen Unfall beschädigt, zahlt deine Kfz-Versicherung möglicherweise nicht den gesamten Schaden. Gerichte haben in der Vergangenheit bereits geurteilt, dass eine Kürzung der Leistungen um 20% angemessen sei. Dazu könnte es etwa kommen, wenn du dein Fahrzeug gegenüber einer Einfahrt parkst und dadurch die Fahrbahn zu sehr verengt wird.
Fazit
Parken gegenüber einer Einfahrt ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass weder die Ein- oder Ausfahrt beeinträchtigt, noch die Fahrbahn zu sehr verengt wird. Liegen zwischen deinem Fahrzeug und der Einfahrt weniger als 3,05 m, ist dies zu wenig. Neben einem Bußgeld fürs Falschparken droht dir auch ein teilweiser Verlust deines Versicherungsschutzes in der Kfz-Versicherung. Gegen Bußgelder bist du in der Regel machtlos. Achte zudem auf die Beschilderung: Auch beim Parken gegenüber einer Einfahrt kann eine Parkscheibe erforderlich sein.
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