Rundum-Schutz
Du bist 18 geworden? Herzlichen Glückwunsch! Damit bist du volljährig und gilts offiziell als erwachsen – inklusive aller Rechte und Pflichten. Für Eltern bedeutet die Volljährigkeit der Kinder, dass ihr Sorgerecht entfällt. Wie aber sieht es mit der Unterhaltspflicht für Volljährige aus?
In Deutschland haben Kinder Anspruch auf Unterhalt, bis sie die Voraussetzungen erfüllen, eigenes Geld zu verdienen, also bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Dies regelt § 1610 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das bedeutet konkret:
Eltern sind unterhaltspflichtig, bis eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen ist. Die Unterhaltspflicht besteht sowohl für volljährige Kinder, die alleine leben, als auch für Kinder, die bei den Eltern wohnen.
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Unterhalt ab 18 Jahren – wer muss zahlen?
Ab dem 18. Lebensjahr haben Kinder Unterhaltsansprüche an beide Elternteile, unabhängig davon, wo sie wohnen. Wie viel das jeweilige Elternteil zahlen muss, hängt vom jeweiligen Einkommen ab. Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, können bestimmte „Leistungen“ als Naturalunterhalt anrechnen. Hierzu gehören Wohnungsgewährung, Verpflegung und Kleidung.
Viele Kinder, die mit über 18 noch zuhause wohnen wissen, dass ein gemütliches Zuhause unbezahlbar ist. Sie erheben keinen offiziellen Anspruch auf Unterhalt beziehungsweise belassen es bei dem Anspruch auf Kindergeld. Denn das wird jetzt direkt an das Kind ausgezahlt. Ab dem 18. Lebensjahr fließt der Unterhalt außerdem nicht mehr auf das Konto des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sondern direkt an das Kind.
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Voraussetzungen für Unterhaltsansprüche ab 18
Das Kind
Sobald das Kind den ersten Abschluss in der Tasche hat, ist also das Ende der Unterhaltspflicht in Sicht: nach einer Ausbildung sofort, nach einem Studium drei Monate nach dem ersten berufsbildenden Abschluss. Es gibt jedoch einige Ausnahmen:
Wie wird der Unterhalt ab 18 Jahren berechnet?
Wie beim Unterhalt bis 18 Jahren richtet sich der zu zahlende Unterhalt für Volljährige nach der Unterhaltsleitlinie der Düsseldorfer Tabelle. Hierbei wird das Nettoeinkommen beider Elternteile addiert. Anders ist es bei Ansprüchen vor dem 18. Lebensjahr: sie betreffen nur das Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Allerdings zahlt jedes Elternteil maximal nur so viel Unterhalt, wie sich aus seinem Einkommen im Verhältnis zur Düsseldorfer Tabelle ergibt.
Verdient ein Elternteil viel, muss es also nicht ausgleichen, wenn das andere Elternteil wenig verdient. Eine Ausnahme gilt für Studenten: Sie haben Anspruch auf 860 Euro Unterhalt monatlich (Stand 2021). Dieser Betrag muss notfalls auch von einem Elternteil allein gestemmt werden. Das ab dem 18. Lebensjahr direkt an das Kind ausgezahlte Kindergeld wird von dem Anspruch auf Unterhalt abgezogen.
Unterhalt für volljährige Kinder: Welche Rolle spielt eine Ausbildung?
Das Einkommen, das ein Kind über eine Ausbildung erzielt, ist vom Unterhaltsanspruch an die Eltern gemäß Düsseldorfer Tabelle abzuziehen. Denn grundsätzlich ist jeder sich selbst gegenüber unterhaltspflichtig. Hierbei darf das Kind allerdings einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf geltend machen. Dieser beträgt pauschal 100 EUR – hierunter fasst der Gesetzgeber Ausgaben für die Verpflegung in der Berufsschule und Bücher für die Ausbildung zusammen. Verdient ein Auszubildender zum Beispiel 800 EUR, werden nur 700 EUR angerechnet.
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Werden Einkünfte aus Nebenjobs der Kinder angerechnet?
Arbeitet das Kind nebenbei in einem Nebenjob oder übernimmt einen Ferienjob, werden die Einkünfte hieraus in der Regel nicht vom Unterhaltsanspruch abgezogen. Denn die Gerichte gehen davon aus, dass Studium und Ausbildung ein „Full-Time-Job“ sind. Manche Gerichte haben Nebenjobs allerdings teilweise angerechnet.
Bevor es bei diesem Thema zu Konflikten kommt, hilft ein offenes Gespräch und das Suchen nach einem gemeinsamen Kompromiss. Für Kinder, die erstmals eigenes Geld verdienen, ist es sehr motivierend, wenn sie daraus einen Zusatznutzen haben oder zum Beispiel auf etwas sparen können.
Tipp: Wer früh mit Geld umgehen lernt, kann später besser haushalten. Informiere dich, wie du Kindern den Umgang mit Geld beibringst.
Was passiert, wenn die Eltern nicht zahlen?
Unterhaltspflichtige Eltern müssen nur dann zahlen, wenn ihre Einkünfte den gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalt übersteigen. Wenn das Kind noch auf eine allgemeinbildende Schule geht, unter 21 Jahre alt ist und bei einem Elternteil lebt, beträgt der Selbstbehalt der Eltern mindestens 1.160 EUR. Ist es bereits älter und lebt nicht mehr zuhause, beträgt der Selbstbehalt 1.400 EUR. Aber auch, wenn weitere Geschwister Unterhaltsansprüche haben, kann es sein, dass der Anspruch von Kindern über 18 Jahre geringer ausfällt oder wegfällt.
Sind die Eltern unterhaltspflichtig, möchten aber nicht zahlen, sollte zuerst das Gespräch innerhalb der Familie gesucht werden. Kommt es zu keiner Einigung und führt das Thema immer wieder zu Unmut und Ärger in der Familie, so können Familienberatungsstellen unterstützen. Sie vermitteln zwischen den einzelnen Parteien und helfen bei der Konfliktlösung. Studenten haben außerdem die Möglichkeit sich Hilfe beim zuständigen BAföG-Amt zu suchen, denn auch dort gibt es spezielle Ansprechpartner. Der letzte Weg führt meist zu einem Anwalt und zum Amtsgericht. In einem anschließenden Gerichtsverfahren werden dann die Unterhaltsansprüche geklärt.
Unterhalt einklagen: Wie beantragt man den Unterhalt ab 18?
Verweigern Eltern oder ein Elternteil die Unterhaltszahlungen können Kinder den Unterhalt einklagen. Volljährige Kinder stellen dazu einen Antrag auf Unterhalt beim zuständigen Amtsgericht. Zuständig ist das Amtsgericht an dem Wohnort, an dem das unterhaltspflichtige Elternteil lebt. Bei laufenden Scheidungsverfahren ist das jeweilige Familiengericht zuständig. Das entsprechende Formular für den Antrag gibt es beim Jugendamt oder direkt beim Amtsgericht.
Fazit
Zugegeben: Rund um den Unterhalt gibt es einiges zu beachten, sowohl für Eltern als auch für volljährige Kinder. Bei Fragen und Unklarheiten bezüglich den Unterhaltspflichten und Unterhaltsansprüchen können entsprechende Beratungsstellen und das Jugendamt weiterhelfen. Kommt ein Elternteil oder kommen beide Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nach, so können Kinder den Unterhalt gerichtlich einfordern.
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