Wann die Mieterhöhung nach Wechsel des Eigentümers erlaubt ist

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Wann die Miet­er­hö­hung nach Wech­sel des Eigen­tü­mers erlaubt ist

Die Regelungen für Miterhöhung nach Mieterwechseln sind häufig bekannt. Doch was kann passieren, wenn der Eigentümer des Hauses oder der Wohnung wechselt? Grundsätzlich bedeutet ein Eigentümerwechsel keine willkürliche Veränderung der Mietpreise. Auch hierfür gibt es Vorgaben, die Voraussetzungen und Höhe der Mieterhöhung regeln.

Die örtliche Vergleichsmiete ist ausschlaggebend

Mit dem Kauf neuer Wohnungen und Häuser kauft der neue Eigentümer damit auch Rechte und Pflichten. Eine Kündigung oder Vertragsänderung ist nicht erlaubt.  Dennoch ist eine Mieterhöhung nach einem Eigentümerwechsel bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete laut Paragraph 558 BGB möglich. Allerdings nur wenn die letzte Erhöhung mehr als ein Jahr zurückliegt. Weiterhin darf die Miete in einem Zeitraum von 3 Jahren nicht mehr als 20 Prozent steigen. Allgemein beschreibt die ortübliche Vergleichsmiete die Miethöhe, die für einen vergleichbaren Wohnraum üblich ist, vor allem in der näheren Umgebung. Oft kann bei den zuständigen Stellen der Mietspiegel abgefragt werden, wenn er am jeweiligen Wohnort verfügbar ist.

Modernisierungsmaßnahmen erlauben Erhöhung der Miete

Eine Erhöhung über die örtliche Vergleichsmiete hinaus ist möglich, wenn der neue Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchführt. Die Steigerung der jährlichen Miete darf nicht mehr als 11 Prozent der Kosten betragen, die für die Modernisierung verwendet werden.

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