Gemeinschaftsgarten als Mieter nutzen – Was ist erlaubt?

Ein junges Mädchen schaukelt im Garten
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Lesezeit: 6-7 Minuten

Die Deutschen wohnen zur Miete, obwohl immer mehr Menschen auch Eigentum haben. Laut Statista leben rund 57,9 % zur Miete (2018) und sie mögen es grün. Beliebt sind Wohnungen im Mehrfamilienhaus mit Balkon oder mit Gemeinschaftsgarten. Vor allem Familien träumen von einem eigenen Garten mit Blumen, Obststräuchern und Spielgeräten.

Erfahre hier, was du bei einem Gemeinschaftsgarten beachten solltest und welche Pflichten du bei der Gartennutzung hast.

Alles Wichtige zum Thema Gemeinschaftsgartennutzung und Mietrecht Gartennutzung in einem Mehrfamilienhaus auf einen Blick:

  • Mieter müssen die Nutzung des Gemeinschaftsgartens mit dem Vermieter abstimmen.
  • Bauliche Veränderungen und Umpflanzungen sind nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt.
  • Gartennutzer sind verpflichtet zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Einhaltung von Ruhezeiten.
  • Klare schriftliche Vereinbarungen mit dem Vermieter und allen Gartennutzern können Rechtsstreit vermeiden.

Gar­ten­nut­zung Miet­woh­nung: Wann dür­fen Mie­ter den Gar­ten nut­zen?

Eine Mietwohnung mit Terrasse oder einem Gartenzugang gehört genauso wie ein gemietetes Einfamilienhaus mit Garten zu den begehrten Wohnimmobilien. Als Mieter hast du aber nicht immer auch das volle Nutzungsrecht für den Garten. In manchen Mietshäusern darf der Gemeinschaftsgarten genutzt werden, in anderen dürfen die Grünflächen kaum betreten werden. Spielen, Sonnen oder Grillen sind auf solchen Anlagen nur selten erlaubt.

Grundsätzlich gilt: Die Nutzung des Gartens muss mit dem Vermieter abgestimmt sein. Der Garten gehört nicht automatisch zum Mietumfang.

Gemein­schafts­gar­ten, Mehr­fa­mi­li­en­haus ─ wel­che Rechte hat der Mie­ter?

Vor der Nutzung solltest du klären, ob die Grünfläche überhaupt ein Gemeinschaftsgarten ist. In manchen Wohngebäuden haben die Mieter der Erdgeschosswohnung das Recht, den Garten alleine zu nutzen. Oder der Vermieter nutzt den Garten selbst. Dieser Garten steht dann nicht als Gemeinschaftsgarten zur Verfügung.

Gar­ten­nut­zung Miet­ver­trag – Eigen­tü­mer müs­sen zustim­men

Die Nutzung des Gartens muss ausdrücklich vereinbart sein. Informationen dazu solltest du in deinem Mietvertrag oder in der Hausordnung finden. Manchmal gibt es auch eine Zusatzvereinbarung mit dem Vermieter. Dabei dürfen die Vereinbarungen nicht gegen das geltende Recht verstoßen. Erst wenn der Eigentümer der Immobilie ausdrücklich zugestimmt hat, dass die Mieter die dazugehörige Grünfläche nutzen dürfen. So steht dem Sonnenbad nichts im Weg. Im Streitfall muss der Mieter sein Recht am Gemeinschaftsgarten und dessen konkrete Ausgestaltung nachweisen können. Für solche Fälle ist professionelle Unterstützung sinnvoll. Mit der Rechtsschutzversicherung von Generali bist du bei Rechtsstreit zuverlässig abgesichert.

Tipp: Mündliche Vereinbarungen sind ungeeignet, es sei denn, es gibt Zeugen. Sonst liegt eine unberechtigte Leihe des Mieters vor. Eine Situation, die das Mietverhältnis stark belasten kann. Alle Vereinbarungen sollten deshalb schriftlich festgehalten werden.

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Kommt es bei der Nutzung eines Gemeinschaftsgartens zu Streitigkeiten, kann professionelle, rechtliche Unterstützung sinnvoll sein. Wenn du dich über rechtliche Schritte informieren und Rat einholen möchtest, bietet dir die Rechtsschutzversicherung von Generali die Möglichkeit zu einer telefonischen Rechtsberatung.

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Was darf ich als Mie­ter im Gar­ten machen?

Ist die Gartennutzung vereinbart, steht oft das nächste Missverständnis an. Mieter dürfen den Gemeinschaftsgarten zwar nutzen oder pflegen, sie haben aber nicht auch das Recht, den Garten umzugestalten. Sprich: Das Gemüsebeet darf nicht einfach zu einem Sandkasten für die Kinder umgebaut werden. Ebenso dürfen nicht einfach neue Sträucher gepflanzt oder Grünflächen als Parkplatz für Autos genutzt werden.

In einem Gemeinschaftsgarten dürfen Blumen, Sträucher oder Bäume pflanzen beziehungsweise entfernt oder anderweitig verändert werden. Wer das trotzdem tut, muss den Garten zum vorherigen Zustand wiederherstellen, wenn der Vermieter es verlangt. Möchten Mieter im Gemeinschaftsgarten konkrete Änderungen vornehmen, muss das mit dem Vermieter vorher ─ am besten schriftlich ─ abgesprochen werden. Es sollte auch geklärt werden, wer die Kosten übernimmt.

Gibt es im Mietvertrag oder in der Hausordnung keine konkreten Angaben zur Nutzung des Gemeinschaftsgartens? Dann haben die Beteiligten selbst in der Hand, wie sie die Gartennutzung regeln. Um sicherzustellen, dass jeder glücklich ist, sollten sich die Hausbewohner mit dem Vermieter oder der Hausverwaltung zusammensetzen. Um die wichtigsten Gemeinschaftsgarten-Regeln festzulegen.

Allei­nige Gar­ten­nut­zung Mehr­fa­mi­li­en­haus – was darf ein Ver­mie­ter im Gar­ten ver­än­dern?

Grundsätzlich darf sich der Vermieter nicht in die Gartengestaltung einmischen. Möchten Mieter jedoch Bäume oder Sträucher fällen und bauliche Veränderungen vornehmen, benötigen sie das Einverständnis des Vermieters. Der Vermieter darf lediglich gefährliche Zustände beseitigen und Erhaltungsmaßnahmen durchführen. Die Gartengestaltung selbst ist jedoch Sache der Mieter. Als Mieter darf man somit selbst entscheiden, was man wo pflanzt. Der Vermieter darf auch nicht bestimmen, wann und in welchen Abständen der Rasen gemäht werden soll. Diese Regeln gelten jedoch nur, wenn der Mieter den Garten allein nutzen darf. Für die Nutzung eines Gemeinschaftsgartens gelten andere Vorschriften.

Gemein­schafts­gar­ten Regeln – was ist erlaubt und was nicht?

Vermietet der Eigentümer den Garten an seine Mietergemeinschaft, darf er die Nutzung nicht ohne Grund einschränken. Das Spielen von Kindern, auch wenn das nicht immer geräuschlos abläuft, darf beispielsweise nicht verboten werden. Außerdem dürfen Mieter eine Sitzgruppe aufstellen oder Fahrräder abstellen, solange dies im Mietvertrag oder der Hausordnung nicht anders geregelt ist.

Mieter dürfen auch Feste feiern und Gäste einladen, sofern die Hausordnung und die gesetzlichen Bestimmungen wie Ruhezeiten eingehalten werden. Außerdem dürfen Nachbarn nicht gestört oder in ihren Persönlichkeitsrechten eingeschränkt werden. Das Gleiche gilt für das Aufstellen von Spielgeräten auf gemeinschaftlichem Eigentum: Ein Trampolin darf zum Beispiel nicht direkt vor den Fenstern der Erdgeschosswohnung platziert werden. Zudem ist derjenige, der das Spielgerät aufstellt, dafür verantwortlich, es zu warten und beim Spielen zu beaufsichtigen, um Unfälle zu vermeiden.

Weitere mögliche Beschränkungen:

  • Der Vermieter kann festlegen, dass Fahrräder aus Versicherungsgründen nur im verschlossenen Fahrradkeller abgestellt werden dürfen.
  • Grundsätzlich ist den Mietern das Grillen erlaubt. Dabei ist eine sichere Grillvorrichtung zu nutzen, ohne übermäßige Rauchentwicklung. Der Vermieter darf jedoch die Zubereitung der Speisen auf elektrische und gasbetriebene Geräte einschränken. Offenes Feuer darf der Vermieter verbieten.
  • Ohne Zustimmung ist es den Mietern nicht erlaubt, bauliche Veränderungen vorzunehmen. Dazu gehört auch das Aufstellen einer Gartenhütte oder eines Tiny House, selbst wenn es auf Rädern steht.
  • Auch das Aufhängen von Wäsche darf der Vermieter regeln. Wenn ein Trockenraum vorhanden ist, kann das Aufhängen von Wäsche im Garten untersagt oder nur in einem dafür ausgewiesenem Bereich zugelassen werden. Das Trocknen der Wäsche auf dem Balkon darf der Vermieter jedoch nicht verbieten.
  • Der Vermieter darf kein Verbot aussprechen, den Rasen zu betreten, wenn dieser Bestandteil des mitvermieteten Gemeinschaftsgartens ist.

Gar­ten­nut­zung Mie­ter Gewohn­heits­recht – „Ein­mal erlaubt – immer erlaubt“?

Mal angenommen, ein Mieter grillt schon seit vielen Jahren regelmäßig im Garten, stellt Fahrräder dort ab oder platziert Spielgeräte auf Gemeinschaftseigentum. Nun stellt der Vermieter neue Regeln auf und möchte die genannten Sachen unterbinden. Darf der Mieter sich dann auf ein Gewohnheitsrecht berufen, da er immer so gehandelt hat? Nein, so ein Gewohnheitsrecht gibt es im Mietrecht nicht. Gab es bisher keine festen Vereinbarungen zur Nutzung des Gartens, heißt das nicht, dass der Vermieter seine stillschweigende Erlaubnis gegeben hat.

Gar­ten­nut­zung Mie­ter: Sind Mie­ter zur Gar­ten­pflege ver­pflich­tet?

Mieter und Vermieter sollten auch zweifelsfrei klären, wer für die Pflege des Gartens zuständig ist und wer die Kosten dafür übernimmt. Wer einen Garten nutzen darf, ist nämlich nicht grundsätzlich auch zur Gartenpflege verpflichtet. Ist der Mieter zur Gartenpflege verpflichtet, muss das im Mietvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung festgehalten sein. Häufig übernimmt der Vermieter die Gartenpflege in Eigenregie oder beauftragt einen Gärtner dazu. Die Kosten können auf die Mieter umgelegt werden.

Die Pflege des Gemeinschaftsgartens und Außenanlagen kann auch von einem oder mehreren Mitgliedern der Hausgemeinschaft übernommen werden. Dann kann ihnen der Vermieter entweder eine Aufwandsentschädigung geben oder die Kosten in der Nebenkostenabrechnung erstatten. Auch die Gartengeräte können gegen eine Nutzungsgebühr wahlweise vom Vermieter oder den ausführenden Mietern gestellt werden.

Wird die Gartenpflege durch die Hausgemeinschaft übernommen, müssen die Mieter nicht alle Arbeiten im Garten übernehmen. Gartenarbeit, die ein hohes Sicherheitsrisiko birgt und für die ein Unternehmen oder ausgebildete Fachkräfte nötig sind, muss die Hausgemeinschaft nicht ausführen. Dazu gehören beispielsweise Baumfällarbeiten, Baum- oder Heckenschnitt.

Nutze dei­nen Gar­ten gemein­sam mit Nach­barn oder Ver­mie­ter

Ein Gemeinschaftsgarten schafft für die Mieter die Möglichkeit, sich zu entspannen und Kontakte zu pflegen. Du solltest immer Rücksicht auf Hausbewohner und anderweitige Nachbarn nehmen. Es hilft, regelmäßig Nachbarn und Vermieter zum Grillen oder zu einer frischen Erdbeertorte einzuladen. Denn zusammen macht ein Gemeinschaftsgarten doppelt so viel Spaß.

Fazit: Bei Gemeinschaftsgärten klare Vereinbarungen treffen und Rechtsstreit vermeiden

Gemeinschaftsgärten sind gut für soziale Kontakte und bieten Raum für Kreativität. Meistens ist die Gartennutzung im Mietvertrag geregelt. Gibt es keine Angaben in der Hausordnung oder im Mietvertrag, dann sollten Mieter eine klare Vereinbarung mit dem Vermieter treffen. Außerdem ist es sinnvoll, dass alle Gartennutzer gemeinsame Regeln festlegen. Mit einer schriftlichen Vereinbarung zu den Regeln der Gartennutzung lässt sich unnötiger Rechtsstreit vermeiden. Eine Rechtsschutzversicherung bietet Schutz bei Streitigkeiten mit Vermietern und weiteren Gartennutzern.

Per­sön­li­che Bera­tung

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