Rundum-Schutz
Bei so manchem Nachbar wünscht man sich eine gesetzlich vorgeschriebene Mittagsruhe, welche das Rasenmähen, Musizieren und andere geräuschintensive Tätigkeiten in der Mittagszeit verbietet. Doch existiert eine gesetzliche Vorgabe für die Mittagsruhe? Und wie wirksam sind Hausordnungen mit entsprechenden Vorgaben?
Kommunale Verordnung regelt gesetzliche Mittagsruhe
In Deutschland gibt es weder auf Bundes- noch auf Länderebene eine gesetzlich verankerte Mittagsruhe. Im Rahmen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gibt es jedoch Verbote für den Betrieb bestimmter Maschinen und Werkzeuge.
In der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) ist festgehalten, dass werktags von 13-15 Uhr der Betrieb bestimmter Geräte in Wohngebieten untersagt ist. Dies gilt auch für die Zeit vor 9 Uhr und nach 17 Uhr. Zu den betroffenen Geräten zählen beispielsweise Laubbläser zum Laubräumen und bestimmte Rasenmäher. Rasenmäher mit geringer Geräuschentwicklung sind dagegen nicht betroffen.
Unabhängig von den Vorgaben des Immissionsschutzgesetzes können auf kommunaler Ebene Regelungen zu einer Mittagsruhe bestehen. Diese sind in der Stadt- oder Gemeindesatzung festgehalten und finden zum Beispiel in Kurorten Anwendung.
Mittagsruhe laut Hausordnung: Der Vermieter bestimmt
Vermieter können in ihrer Hausordnung den Betrieb größerer Lärmquellen in der Mittagszeit untersagen. Solche Vorgaben betreffen jedoch ausschließlich die Mieter im eigenen Haus. Nutzt ein Nachbar in der Mittagszeit seinen Rasenmäher, können sich Anwohner nicht auf ihre eigene Hausordnung berufen.
Wer sich in der Mittagszeit durch den Lärm der Nachbarn belästigt fühlt, sollte zunächst prüfen, ob eine rechtliche Handhabe vorliegt. Stammt der Lärm aus einer Quelle, die nicht unter das Immissionsschutzgesetz fällt und gilt keine kommunale Mittagsruhe, kann allenfalls die Hausordnung helfen. Sieht auch diese keine Mittagsruhe vor, kann ein Gespräch mit dem Nachbarn helfen.
Vor Gericht zu treten lohnt sich nur, wenn ein Verstoß gegen Gesetze und Verordnungen tatsächlich nachgewiesen werden kann. Übrigens: Wer sich über Kinderlärm beschwert,wird keinen Erfolg damit haben. Bei Babys und kleineren Kindern hält die Rechtsprechung ein gewisses Lärmaufkommen für hinnehmbar.
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