Rundum-Schutz
Wer tagsüber arbeitet, entspannt sich abends gerne in ruhiger Umgebung zu Hause. Ruhezeiten und insbesondere die Nachtruhe sind für viele von uns unverzichtbar. Um in den Genuss des erholsamen Schlafs zu kommen, braucht es ein möglichst geräuscharmes Umfeld. Daher regelt der Gesetzgeber diese geschützte Zeit, in der auf laute Geräusche und andere Störungen verzichtet werden muss. Musik oder Fernsehen in Zimmerlautstärke, Gespräche in normaler Lautstärke oder Gartenarbeiten wie Blumen gießen sind erlaubt.
Im Bundesimmissionsschutzgesetz und manchen Landes-Immissionsschutzgesetzen ist der Begriff der Nachtruhe exakt definiert. Neben einigen Ausnahmeregelungen existieren in einigen Bundesländern abweichende Regelungen, wie zum Beispiel in Bayern die Bayerische Biergartenverordnung. Wer die Nachtruhe nicht respektiert, der begeht Ruhestörung, die als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.
Nachtruhe werktags und am Samstag
Die Zeiten für die gesetzliche Nachtruhe sind im Vergleich zur der Mittagsruhe in Deutschland genau geregelt. Das Gesetz unterscheidet bei der Nachtruhe zwischen werktags und Wochenende. Ab wann gilt also die Nachtruhe an Werktagen?
Generell gilt die Ruhezeit zwischen 22 und 6 Uhr. Lärm durch laute Musik, Feierlichkeiten, Hundegebell, Bohren, Maschinenbetrieb und so weiter sind während dieses Zeitraums zu unterlassen. Das gilt auch für den Samstag, der wie ein Werktag behandelt wird. Auch an diesem Tag muss um 22 Uhr Ruhe herrschen. Für motorbetriebene Gartengeräte gibt es eine Erweiterung der Ruhezeit. Rasenmähen zum Beispiel ist nur zwischen 7 und 20 Uhr gestattet.
Nachtruhe am Wochenende
Ab Samstag 22 Uhr gilt eine verlängerte Ruhezeit von 32 Stunden. Das heißt, geräuschvolle Arbeiten oder Feiern mit lauter Musik dürfen nicht stattfinden. Private Gesellschaften sind nur in Zimmerlautstärke gestattet. Der Sonntag steht damit komplett unter dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Diese gilt den ganzen Tag über und somit auch für Feiertage, die auf einen anderen Tag als den Sonntag fallen.
Nachtruhe nach Bundesland
Die Bundesländer können abweichende Regelungen zur allgemeinen Ruhezeit zwischen 22 und 6 Uhr treffen. Viele von ihnen haben allerdings keine eigene Verordnung, sondern beziehen sich, mit einigen Ausnahmen, auf das Bundesimmissionsschutzgesetz. Dazu zählen:
Mietrecht und Nachtruhe
In einer Mietwohnung ist besonders sorgsam auf die Einhaltung der Nachtruhe zu achten. Alles, was über Zimmerlautstärke hinausgeht, ist zwischen 22 und 6 Uhr zu unterlassen. Häufig tauchen bei Mietern Fragen auf, wie zum Beispiel „Darf ich nachts Wäsche waschen?“ Eine generelle Antwort darauf ist schwierig. Es kommt in diesem Fall auf die Waschmaschine und ihren Lärmpegel an. Prinzipiell gilt: Nachbarn dürfen durch Lärm nicht gestört werden.
Häufig gibt es in Mehrfamilienhäusern eine eigene Hausordnung, die die Ruhezeiten regelt. Diese können von der gesetzlichen abweichen und sind verpflichtend. Mieter sollten einen Blick in ihren Mietvertrag werfen. Auch darin können Ruhezeiten verankert sein.
Generell gilt:
Weint nachts ein Baby in der nachbarschaftlichen Wohnung, müssen die Mitmieter dies hinnehmen.
Ausnahmeregelungen
In bestimmten Fällen ist Lärm während der Ruhezeit nicht als Ruhestörung anzusehen. Ausnahmen von der Nachtruhe gibt es vor allem im Gewerbe. Ernte- und Bestellarbeiten dürfen zum Beispiel auch zwischen 5 und 6 Uhr beziehungsweise zwischen 22 und 23 Uhr stattfinden. Gibt es keine spezielle Sonderregelung der Gemeinde für den Ausschank einer Außengastronomie, darf diese bis 24 Uhr bewirtet werden. Betriebe, die eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz haben, dürfen auch nachts arbeiten. Und: Laute Maßnahmen, die zur Verhinderung oder zur Beseitigung eines Notstands erfolgen müssen, sind rund um die Uhr erlaubt.
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