Wie kannst du unerwünschte Werbung im Briefkasten vermeiden

Bunte Briefkästen gefüllt mit Werbeflyern und Prospekten.
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Wie kannst du uner­wünschte Wer­bung im Brief­kas­ten ver­mei­den

Ob kostenlose Prospekte von Supermärkten, Wahlwerbung oder Flyer von Lieferdiensten ─ bei dir landet häufig unerwünschte Werbung im Briefkasten? Das musst du nicht hinnehmen. Ein Aufkleber mit der Aufschrift „Bitte keine Werbung“ zeigt oft Wirkung. Allerdings nicht immer. Was du außerdem tun kannst, wenn z.B. Unternehmen oder Parteien trotz eines Hinweises Werbung an deine Adresse senden, erfährst du in diesem Artikel.

Welche Arten von Werbung landen im Briefkasten?

Zunächst stellt sich die Frage, um welche Werbungsart es sich handelt. Je nachdem, ob du adressierte, nicht-adressierte oder teiladressierte Werbung erhältst, gibt es verschiedene Handlungsmöglichkeiten.

Diese kostenlosen Werbungsarten landen in der Post:

  • Direkt adressierte Werbung, mit deinem Namen und deiner Anschrift.
  • Teiladressierte Werbung, zum Beispiel „An die Bewohner der August-Bebel-Straße 24“.
  • Nicht-adressierte Werbung, wie beispielsweise von Restaurants oder Imbissen.
  • Politische Werbezettel, Parteiwerbung.
  • Werbebeilagen in Tageszeitungen.

Werbebriefe, die an dich persönlich adressiert sind, gelten grundsätzlich als zulässig. Postzusteller sind verpflichtet, adressierte Briefe zuzustellen. Hierzu zählen auch persönlich adressierte Werbebriefe. Des Weiteren ist es erlaubt Anzeige- oder Wochenblätter zuzustellen, die redaktionelle Informationen enthalten. Diese Informationsblätter gelten übrigens nicht als Werbung. Sie enthalten neben dem Werbeanteil zusätzlich einen Anzeigenteil und sind somit keine Werbeanzeige.

"Bitte keine Werbung": Der Aufkleber und seine Wirkung

Es gibt immer ein Widerspruchsrecht, du musst Werbung nicht zwangsläufig dulden. Erhältst du Werbung per Post, kannst du dieser beim Absender widersprechen. Bei teiladressierter Werbung ist grundsätzlich ein Aufkleber mit „Keine Werbung einwerfen“ ausreichend. Möchtest du neben der üblichen Werbung auch keine Wochen- und Anzeigenblätter erhalten, ist ein einfacher „Keine Werbung“-Aufkleber nicht mehr ausreichend. Hierfür benötigst du den Zusatz: „keine Wurfsendungen, keine Handzettel und keine kostenlosen Wochenblätter und Zeitungen“.

Erhältst du dennoch Prospekte, Flyer oder Sonstiges, solltest du zunächst die betreffenden Firmen anschreiben. Teile ihnen mit, dass du kein weiteres Werbematerial wünschst. Missachtet man deine Bitte und du erhältst weiterhin Werbung der Unternehmen, dann hast du das Recht, auf Unterlassung zu klagen.

Briefkästen einzeln kennzeichnen

In Wohnanlagen sind Briefkästen oftmals im Hausbereich und nur mit Schlüssel erreichbar. In der Regel landen hier weniger Werbeprospekte in der Post als dort, wo sich Briefkästen im Außenbereich befinden. Verhindern lässt es sich dennoch nicht, dass unerwünschte Prospekte und Fyler eingeworfen werden. Zettel am Eingang, die anzeigen, dass Werbematerialien nicht erwünscht sind, sind zulässig. Allerdings ist zu beachten, dass ein generelles Werbeverbot an Wohnhäusern mit mehreren Mietern und Eigentümern nicht ausreichend ist. Die Postkästen müssen einzeln mit dem Hinweis „Keine Werbung“ versehen werden.

So reagierst du richtig auf unerwünschte, adressierte Werbung im Briefkasten

Nicht immer reicht ein Briefkastenaufkleber mit der Aufschrift „Bitte keine Werbung und kostenlose Zeitungen einwerfen!“. Unternehmen ist es erlaubt, deine Adressdaten aus öffentlichen Adressverzeichnissen zu entnehmen, um dir Werbung zu senden. Es ist möglich, dass du Werbung von Firmen an deine Adresse erhältst, bei denen du nie Kunde warst. Möchtest du diese Werbung nicht erhalten, kannst du folgendes tun:

  • Deine Daten aus dem Verzeichnis des Unternehmens entfernen lassen.
  • Die Verbraucherzentrale informieren.
  • intrag auf der Robinsonliste für Firmen, die Mitglied des Deutschen Dialogmarketing Verbandes e. V. (DDV) sind.
  • Firmen, die keine Mitglieder des DDVs sind, per Einschreiben mit Rückschein um Unterlassung bitten.

Widersetzen sich Unternehmen und senden dennoch Werbematerial wird nach Art. 21 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein Bußgeld fällig.

Was ist die DDV Robinsonliste?

Mit einem Eintrag auf der DDV Robinsonliste wird deine Adresse aus der Liste aller Werbeunternehmen gestrichen, die Mitglieder des DDV sind. So verhinderst du, dass du ungewollte oder persönlich adressierte Werbung von Unternehmen erhälst, bei denen du kein Kunde bist. Oder auch bei denen du der Werbung nicht zugestimmt hast.

Für den Eintrag auf der Robinsonliste fallen keine Kosten an. Der Eintrag bleibt für fünf Jahre bestehen, um Aktualität zu gewährleisten. Du kannst dich per Online-Formular eintragen lassen, oder den Antrag per Post anfordern.

Des Weiteren musst du nicht komplett auf Werbung verzichten, wenn du das nicht möchtest. Beim Eintrag auf der Liste ist es möglich, zwischen den folgenden zwei Varianten zu wählen:

  1. Generelle Ablehnung

  2. Ablehnung bestimmter Angebotsbereiche

Bei Variante 1 verzichtest du auf die Zusendung Werbebriefe aller Art. Bei Variante 2 kannst du entscheiden, aus welchen Bereichen du keine Werbung erhalten willst. Möchtest du beispielsweise Werbung für Mode erhalten, aber keine aus den Bereichen „Horoskope, Glückszahlen und Esoterik“, dann setze für Letzteres ein Kreuz.

Unerwünschte Werbung trotz Aufkleber - Was kann ich tun?

Bringt eine Abmahnung des Unternehmens das dir unerlaubt Werbung sendet keinen Erfolg und du erhältst weiterhin Werbebriefe, ist es möglich, die Firma zu verklagen. Allerdings gilt hierbei zu beachten, dass Kosten anfallen, wenn du selbst klagst. Aus diesem Grund ist es hilfreich, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, um im Bedarfsfall Unterstützung zu erhalten. Bei vermehrten Verstößen kann ebenfalls die Verbraucherzentrale ein Abmahnverfahren einleiten. Informiere auch die Verbraucherzentrale, sofern du weiterhin von einem Unternehmen unerwünschte Werbematerialien erhälst.

Während der Wahlkampfzeit werben zahlreiche Parteien durch Flyer. Landet unerwünschte Wahlwerbung in deinem Postkasten, wende dich an den Landes- oder Bezirksverband der Partei. Fordere die Unterlassung weiterer Werbenachrichten. In der Regel funktioniert dies problemlos. Ansonsten besteht die Möglichkeit, die Parteien ebenso abzumahnen.

Im Jahr 1988 entschied der Bundesgerichtshof, dass nicht erwünschte Werbung die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte verletzt. Wer also trotz „Keine Werbung“- Aufkleber Werbung erhält, hat ein Recht darauf, das werbende Unternehmen auf Unterlassung zu verklagen. Allerdings muss man nachweisen, dass die Werbeverteiler bewusst und geplant das Werbeverbot missachten.

Fazit

Unerwünschte Werbung im Briefkasten muss man nicht ohne Weiteres hinnehmen. Mit einem „Keine Werbung“-Aufkleber ist häufig schon viel getan. Landen dennoch weiterhin Werbeblätter in der Post, gibt es mehrere Möglichkeiten, die Zusendung zu unterbinden. So sind Kontakt zum werbenden Unternehmen, ein Eintrag auf der Robinsonliste und im Bedarfsfall eine Unterlassungsklage möglich.

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