Schneelast und Eisplatten auf Lkw-Planendächern

Lkw im Winter auf eisiger Straße
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Gefahr auf der Straße: Schnee­last und Eis­plat­ten auf Lkw-Pla­nen­dä­chern

Wenn im Winter frischer Schnee gefallen ist, sollten Autofahrer ein besonderes Augenmerk auf Lkw mit Planendächern richten. Wenn die Temperaturen, vor allem nachts, unter den Gefrierpunkt sinken, kann angesammeltes Wasser auf Dächern von Lkws gefrieren. Tagsüber, wenn die Temperaturen wieder ansteigen, lösen sich die Eisplatten oder Schneelasten während der Fahrt und können unkontrolliert herabfallen. Sicheres Autofahren ist dann nicht mehr garantiert.

So kommt es jeden Winter zu gefährlichen Unfällen oder zu Gefährdungssituationen durch nicht entferntes Eis oder Schnee auf den Fahrzeugdächern. Aber nicht nur Schnee und Eis auf den Dächern von Lkws stellen eine Gefahr dar, sondern auch Schneelasten auf Autodächern. Gerade auf der Autobahn, bei hohen Geschwindigkeiten ist es eine absolute Schrecksituation, wenn sich ein Schneestück von einem vorausfahrenden Fahrzeug löst und auf die Frontscheibe des eigenen Wagens knallt. Aber wer macht sich vor Fahrantritt wirklich Gedanken darüber? Denn erst wenn die Schneemasse bei einer Bremsung nach vorne auf die Frontscheibe rutscht, wird man darauf aufmerksam.

Welche Konsequenzen hat ein Fahrer zu erwarten, wenn er so einen Unfall zu verantworten hat?

Ein Beispiel der Deutschen Verkehrswacht zeigt die Ausmaße und den Umfang, den schon eine einzelne Eisplatte verursachen kann:

Eisplatte auf einem Lkw löste Unfall aus – 19 Fahrzeuge beteiligt

Ein schwerer Verkehrsunfall auf der Autobahn verdeutlicht die Gefahr. Auf der Dachplane eines Lkw hatten sich in mehreren Vertiefungen witterungsbedingt Eisplatten gebildet. Seiner Sorgfaltspflicht, die Eisplatten vor Fahrtantritt zu entfernen, war der Fahrer nicht nachgekommen. Während der Fahrt, vom Fahrer unbemerkt, löste sich eine dieser Platten. Ein nachfolgender Pkw versuchte der herunterfallenden Eisplatte auszuweichen, kam ins Schleudern, prallte gegen die Mittelschutzplanke und schleuderte anschließend zurück auf die Fahrbahn, wo es zum Zusammenstoß mit einem anderen Pkw kam. Vier weitere Fahrzeuge kamen durch Notbremsungen gerade noch zum Stehen.

Ein weiterer Fahrer erkannte die Situation zu spät und kam trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung nicht mehr rechtzeitig zum Stehen. Durch eine Kettenreaktion wurden die anderen Pkw beschädigt und teilweise aufeinander geschoben; vier Fahrzeugführer wurden leicht verletzt.

Der Verursacher bemerkte den Unfall nicht und fuhr weiter. Zum Glück hatte sich ein Unfallbeteiligter gedankenschnell noch das Kennzeichen des Anhängers merken können. Bei der sofort eingeleiteten polizeilichen Fahndung konnte der Lkw mit Anhänger wenig später gestellt werden. Der Fahrer war sich keiner Schuld bewusst. Auf dem Dach befanden sich aber immer noch Eisplatten. Der Gesamtschaden dürfte sich vermutlich im sechsstelligen Bereich bewegt haben.

Verliert ein Lkw oder auch ein Pkw während der Fahrt Eisstücke oder feste Schneereste von seiner Ladefläche oder vom Dach, begeht der Fahrer nach § 23 Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) i. V. m. § 49 StVO – Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers – eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Durch das Verhalten des Fahrzeugführers, darf niemand behindert oder gar geschädigt werden. So ist auch §1 Abs. 2 StVO zu beachten. Hier heißt es, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Und auch Bußgelder drohen: Verstöße gegen die in § 23 StVO reglementierten Sachverhalte werden ohne Eintritt eines Schadens mit 25 Euro geahndet. Wird die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, z. B. wenn rutschender Schnee die Sicht durch die Frontscheibe behindert, werden 80 Euro fällig und es wird ein Punkt im Flensburger Zentralregister eingetragen. Bei einem Verkehrsunfall erhöht sich das Bußgeld schon auf 120 Euro und es wird ein Punkt im Flensburger Zentralregister eingetragen. Werden dabei Personen verletzt oder sogar getötet, kann das Bußgeld höher ausfallen und es liegen Verstöße gegen das Strafgesetzbuch vor, u. a. § 229 (fahrlässige Körperverletzung) oder nach § 222 (fahrlässige Tötung).

Entfernt sich ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall, der durch herabgefallene Eisplatten verursacht wurde vom Unfallort, ohne zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten, u. a. die Feststellung seiner Person zu ermöglichen, so kann weiterhin ein Verstoß gegen § 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – vorliegen.
Das Herabfallen der Eisplatten und das Liegenlassen auf der Fahrbahn kann zusätzlich einen Verstoß nach § 32 StVO beinhalten. Dort heißt es, dass es verboten ist, die Straße zu verschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf die Fahrbahn zu bringen oder diese dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat für die unverzügliche Beseitigung zu sorgen und muss die Gefahrenstelle bis dahin ausreichend kenntlich machen.

Kennzeichen, Unfallort und -zeit notieren

Ist ein Fahrer dieser Pflicht nicht nachgekommen und herabfallende Eisbrocken beschädigen andere Autos, so deckt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Lkw den entstandenen Schaden ab. Betroffene Autofahrer sollten sich möglichst das Kennzeichen des Lastwagens, den Unfallort und die Unfallzeit notieren.

Landet eine Eisplatte auf der Windschutzscheibe oder Motorhaube, steht der Autofahrer häufig kurz unter Schock und versäumt es, sich das Kennzeichen zu merken. In vielen Fällen bemerkt der Verursacher nicht, dass sich Eisplatten gelöst haben und fährt einfach weiter. Der Lastwagen kann dann nur selten ermittelt werden. In diesem Fall zahlt die eigene Teilkaskoversicherung den Ersatz oder die Ausbesserung von Autoscheiben. Besteht eine Vollkaskoversicherung, übernimmt diese auch die darüberhinausgehenden Reparaturkosten, zum Beispiel der Motorhaube.

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