Ist Videoüberwachung am Haus erlaubt?

Techniker installiert Außenüberwachungskamera an Hausaußenwand
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Lesezeit: 6-7 Minuten

Pri­vat­grund­stück: Sind Video­ka­me­ras erlaubt?

Du möchtest dein Grundstück vor Einbruch und Vandalismus schützen? Eine Videoüberwachung mit einer Kamera ist eine gute Investition, um Beweismittel gegen Diebe zu sammeln oder – im besten Fall – Täter abzuschrecken. Dein Privathaus oder deine private Wohnung zu überwachen, ist gesetzlich erlaubt. Doch dafür gelten Regeln. An diese solltest du dich halten, um das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht zu missachten, das im Grundgesetz verankert ist.

Was erlaubt ist und was nicht, erfährst du hier:

  • Du darfst nur dein Privatgrundstück überwachen.
  • Ärger von Nachbarn vermeiden: Diese Kameras sind für die Überwachung geeignet.
  • Zum Schutz personenbezogener Daten sind Aufnahmen im öffentlichen Raum (fast) immer tabu.

Mit Regeln: Videokameras am Haus sind erlaubt

Das Wichtigste vorab: Jeder Eigentümer darf an seinem Haus eine Videoüberwachung im Außenbereich anbringen, um das eigene Haus und Grundstück zu sichern. Dabei gilt das oberste Gebot: Du darfst normalerweise nur das eigene Grundstück mit Kameras überwachen. Solltest du in der letzten Zeit öfter ungebetenen Besuch von Einbrechern bekommen haben oder von Graffitisprayern, die deine Hauswand ungefragt bemalt haben, kannst du mithilfe der Aufzeichnungen Beweise sammeln. Um gar nicht erst den Eindruck zu erwecken, deinen Nachbarn oder fremde Personen im öffentlichen Bereich vor deiner Haustür zu beobachten, ist eine fest installierte Kamera eine gute Entscheidung. Darauf weist auch die Stiftung Warentest hin. Mit der festen und nicht verstellbaren Kamera, die nur dein eigenes Grundstück filmt, wahrst du so das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Sind Videokameras in der Wohnung erlaubt?

Ein Haus, viele Wohnungen, viele Mitbewohner: Der Schutz des Persönlichkeitsrechts gilt auch dort. Wenn du also deine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus schützen möchtest, darfst du das nur in dem privaten Bereich tun, den du ganz allein nutzt. Eine Kamera am Hauseingang aufzustellen, mit der du andere Hausbewohner filmst, ist also verboten.

Das hat einen weiteren Grund: Wenn du mit der Videoüberwachung heimlich andere Menschen filmst, könntest du diese Bilder theoretisch veröffentlichen, ohne die Erlaubnis des Gefilmten eingeholt zu haben. Das verbietet die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und spricht dabei vom Recht am eigenen Bild.

Besser Streit aus dem Weg gehen

Um Streit mit Nachbarn, Besuchern oder Menschen auf öffentlichen Wegeflächen zu vermeiden, sind drei Kameramodelle eher nicht zu empfehlen. Dazu gehören:

  • Kameras mit blickdichter Abdeckung. Sie sind unzulässig, da nicht zu erkennen ist, auf welchen Bereich sie ausgerichtet sind.
  • Schwenkbare Modelle sorgen für einen guten Rundumblick, können aber zu Ärger mit den Nachbarn oder Passanten führen. Denn sie könnten sich beobachtet und damit in ihrer Privatsphäre gestört fühlen. Allein die Möglichkeit, ein Nachbargrundstück oder Teile davon mit einem Kameraschwenk zu beobachten, beurteilte das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. 2 S 195/19) als unzulässig.
  • Eine günstige Alternative ist die Installation von Attrappen, die lediglich den Eindruck erwecken, den überwachten Bereich zu schützen. Doch Vorsicht: Nach Auffassung einiger Gerichte erzeugen täuschend echte Kameraattrappen ebenso wie echte Kameras einen Überwachungsdruck. Das ist ebenfalls unzulässig, wie das Landgericht Hamburg (Az. 304 O 69/17) feststellte. Denn auch bei einer Attrappe könne man nicht sicher sein, ob diese nicht künftig durch eine funktionsfähige Überwachungskamera ausgetauscht werden würde.

Wenn du Eingänge, Grünflächen oder Wege auf dem privaten Grundstück per Bild- und/oder Tonaufnahmen überwachst, musst du Hinweisschilder anbringen. Auf diesem Schild muss stehen, dass du die Umgebung filmst. Damit ist jeder Besucher informiert und hat die Wahl, das Grundstück zu betreten oder wieder zu gehen. Betritt er das Grundstück, gibt er damit automatisch eine sogenannte Willenserklärung ab, sich filmen zu lassen. Das gilt dann für den Postboten genau wie für den Brötchenbringdienst und deine Freunde.

Das ist Gesetz: der Schutz personenbezogener Daten

Mit deinem Videomaterial solltest du sorgsam umgehen. Das gesetzlich verankerte Persönlichkeitsrecht umfasst seit 1983 das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Demnach kann jeder selbst entscheiden, ob und wie Dinge seines persönlichen Lebens veröffentlicht werden dürfen. Das betrifft folglich auch Daten wie beispielsweise Bilder und Videos, die ohne Zustimmung der aufgenommenen Person erstellt wurden. Diese dürfen weder im Internet hochgeladen noch über soziale Medien verbreitet werden. Das gilt sogar dann, wenn du erfolgreich den Täter gefilmt hast. Auch bei ihm gilt: Das Persönlichkeitsrecht des Täters steht der Videoüberwachung des Privatgrundstücks entgegen. Das bedeutet: Rechtlich bist du auch nicht bei Aufnahmen einer Straftat erlaubt, persönliche Daten des mutmaßlichen Täters zu veröffentlichen. In diesem Fall kannst du mit Schadensersatzforderungen konfrontiert werden. Die Fahndung obliegt ausschließlich der Polizei. Sie ist dankbar für solche privaten Aufnahmen, da sie die Täter dann möglicherweise besser ermitteln kann. Das heißt, du darfst die Aufnahmen an die Polizei weitergeben.

Wann öffentlicher Raum nicht tabu ist

Dein Auto, das auf der Straße und damit außerhalb deines privaten Grundstücks abgestellt ist, wird immer wieder zerkratzt? In diesem Fall oder auch bei regelmäßigen Einbrüchen oder Vandalismus kann es Ausnahmen von der Regel geben. Im Grundsatz gilt, wie du bereits gelesen hast, dass eine Kameraüberwachung sich auf dein Privatgrundstück beschränkt, öffentlicher Raum ist tabu. Überwiegen allerdings nachweislich deine Interessen die Interessen der beobachteten Person, so kannst du dich bei der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz des Bundeslandes erkundigen, welche Möglichkeiten du hast, um auch einen kleinen Teil der öffentlichen Fläche zu filmen.

Miet- und Arbeitsverhältnisse filmen?

Du bist nicht nur Eigentümer eines Einfamilienhauses, sondern besitzt auch eine Immobilie mit mehreren Wohnungen? Du bist zudem Arbeitgeber und möchtest wissen, wie fleißig deine Mitarbeiter während ihrer Arbeitszeit sind? Dafür solltest du die folgenden rechtlichen Grundlagen kennen.

1. Überwachung im Mietverhältnis

Wenn du Eigentümer einer Immobilie mit mehreren Mietwohnungen bist, darfst du nicht den Eingangsbereich dieser Wohnungen per Video überwachen. Das gilt auch dann, wenn du den Verdacht hast, dass dein Mieter die Wohnung ohne deine Zustimmung untervermietet oder auf dem Balkon unerlaubt exotische Tiere hält. Eine Videoüberwachung ist auch in diesen Fällen rechtswidrig, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wird und es schonendere Möglichkeiten gibt, sich mit dem Mieter auseinanderzusetzen. Sollte es bei der Kündigung zu einem Prozess kommen, dürften die Beweismittel ohnehin nicht genutzt werden. Zudem darfst du als Vermieter nicht die Kamera auf die Wohnungseingangstür eines Mieters ausrichten.

Kein ausreichender Grund für eine Kamerainstallation im Treppenhaus oder Eingangsbereich sind wiederholte Streitereien im Haus. Eine solche Videoüberwachung ohne besonderen Anlass ist nicht erlaubt, wie das Landgericht Essen (Urteil vom 30. Januar 2019, Az. 12 O 62/18) feststellte. Das gilt sowohl für Videos, Bildaufnahmen wie für reine Tonaufnahmen.

2. Überwachung im Arbeitsverhältnis

Immer häufiger nutzen Arbeitgeber die technischen Möglichkeiten zur Überwachung ihrer Mitarbeiter, indem sie Kameras am Haus anbringen und diese so anbringen, dass sie einen Blick nach außen und innen gewähren. Mit den Angeboten durch Smart-Home-Anlagen können Geräte von überall gesteuert und Livebilder angesehen werden. Auf diese Weise werden oft Babysitter, Haushaltshilfen und Gärtner per Kamera überwacht. Das ist jedoch nur zulässig, wenn die Betroffenen der Videoüberwachung zugestimmt haben.

Im Normalfall sind Aufnahmen in Toiletten, Duschen oder Umkleideräumen nie erlaubt. Ausnahmen liegen vor, wenn Diebstähle auf diese Weise aufgeklärt werden sollen. Dabei reicht das Entwenden von ein paar Lebensmitteln jedoch nicht als Begründung aus. Es sollten schon Geld oder Vermögensgegenstände abhandengekommen sein.

Überwachung von Kindern

Kinder ab vierzehn Jahre können ebenfalls auf ihre Persönlichkeitsrechte bestehen. Während jüngere Kinder zur Sicherheit noch per Video überwacht werden dürfen, damit der Aufsichtspflicht nachgekommen wird, können sich Jugendliche juristisch dagegen wehren.

Wie können sich Personen gegen Videoüberwachung wehren?

Dein Nachbar filmt dich per Videoüberwachung im Außenbereich in einer persönlichen Situation? Um das künftig zu verhindern, gibt es folgende Möglichkeiten:

  1. Sprich deinen Nachbarn an und fordere ihn zur Unterlassung auf.
  2. Falls das nicht hilft, kannst du dich außergerichtlich oder gerichtlich gegen unerlaubtes Filmen oder Aufnehmen des Tons aussprechen. Nach dem Überwachungskamera-Gesetz in Deutschland kannst du die sofortige Löschung der Aufnahmen verlangen. Ob du damit auch eine Entfernung der Kamera oder Kameras erzielst, hängt vom Einzelfall ab. Reicht eine Neuausrichtung der Kamera aus, muss der Besitzer sein Aufnahmegerät nicht entfernen. Notfalls kann auch eine zusätzliche Sichtblende gefordert werden. Zudem kannst du verlangen, dass künftig keine weiteren Aufnahmen mehr gemacht werden.
  3. Wenn du dich stark in deinen Persönlichkeitsrechten eingeschränkt fühlst, kannst du vom Überwacher Schadenersatz fordern – sogar dann, wenn die Videoüberwachung eines Privatgrundstücks grundsätzlich erlaubt ist. Zudem kannst du Anwaltskosten und in schwerwiegenden Fällen auch Schmerzensgeld fordern. Schwerwiegend sind Aufnahmen, die stark in den persönlichen Bereich eingreifen, beispielsweise bei Aufnahmen von außen in das Schlafzimmer oder beim Sonnenbaden.

Fazit

Wer die Vorteile einer Kamera an seinem Haus nutzen will, sollte einige Regeln zum Thema Videoüberwachung beachten. Du darfst deine Videokamera nur zum Überwachen des eigenen Grundstücks einsetzen. Weder Teile eines öffentlichen noch eines mit Dritten gemeinsam genutzten Bereichs dürfen privat videoüberwacht werden. Es gibt wenige Ausnahmen. Dein Nachbar kann sich gegen eine Überwachung von kleinsten Teilen seines Grundstücks wehren. Die Aufnahmen dürfen auch nicht veröffentlicht werden. Die Überwachung und Publizierung der Aufnahmen hätten zur Folge, dass beispielsweise das Recht am eigenen Bild verletzt wird. Um solchen Problemen zu entgehen, empfehlen Experten, alternativ Alarmanlagen und technische Sicherungen zum Schutz vor Einbruch und Sachbeschädigung einzusetzen. Auf der sicheren Seite bist du mit dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung bei Generali.

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