Rundum-Schutz
Das Krankengeld schließt sich für gesetzlich Versicherte Angestellte an die sechswöchige Lohnfortzahlung des Arbeitgebers an. Auch Arbeitslose können Krankengeld erhalten. Welche Voraussetzungen du dafür erfüllen musst, erfährst du hier.
Zuerst: Gibt es Krankengeld bei Arbeitslosigkeit?
Ob bei Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Krankengeld besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Krankengeld steht dir zu, wenn du zum Zeitpunkt der Krankschreibung Leistungen der Arbeitsagentur beziehst. Befindest du dich in Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I) , zahlt die Arbeitsagentur diese Leistung in den ersten sechs Wochen einer Krankschreibung weiter. Danach schließt sich Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse an.
Kein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitslosigkeit besteht für Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II). Allerdings wird diese Leistung prinzipiell unbefristet gezahlt. Der Anspruch auf Krankengeld besteht zudem nicht, wenn du keine Ansprüche gegen die Agentur für Arbeit besitzt. Dies kann zum Beispiel aufgrund einer Sperrzeit der Fall sein.
Erfolgt die Krankschreibung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, kann unter Umständen ein sogenannter nachgehender Anspruch auf Krankengeld vorliegen. Dieser Anspruch beschränkt sich allerdings auf Leistungen für maximal einen Monat. Gedacht ist das nachgehende Krankengeld zur Überbrückung der Zeit zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen. Die Krankenkasse genehmigt das Krankengeld deshalb nur, wenn man nach Ablauf der einmonatigen Frist absehbar wieder versicherungspflichtig beschäftigt sein wird (Bundessozialgericht AZ B1 KR 19/11 R).
Krankengeld für Arbeitslose: So funktioniert der Antrag
Arbeitslose müssen gemäß § 311 SGB III im Fall einer Erkrankung ein ärztliches Attest bei der Agentur für Arbeit vorlegen. Nach Ablauf von sechs Wochen zahlt die zuständige gesetzliche Krankenkasse Krankengeld in Höhe des zuvor gezahlten ALG I. Die maximale Bezugsdauer beträgt 78 Wochen. Krankengeld ist sozialversicherungspflichtig: Die Beiträge werden von der Auszahlung abgezogen.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld gegen die Agentur für Arbeit geht mit dem Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld erst einmal zu Ende. Soll nach der Gesundung erneut ALG I bezogen werden, muss dafür ein neuer Antrag gestellt werden.
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