Rundum-Schutz
Im Job kann es manchmal richtig rundgehen. Ein paar Tage freinehmen ist dann oft nicht möglich. Wenn dir am Ende des Jahres noch ein paar freie Tage zustehen, kannst du überlegen, dir den offenen Urlaub vom Arbeitgeber auszahlen zu lassen. Wie geht das überhaupt und was sagt das Gesetz dazu?
Das und mehr erfährst du in diesem Artikel:
- Arbeitnehmer: per Gesetz zu Erholung verpflichtet.
- Resturlaub: Eine Auszahlung ist manchmal möglich.
- Urlaubsentgelt: So kannst du es ganz einfach selbst berechnen.
Generell ist es nicht möglich, sich die nicht genommenen Urlaubstage vom Arbeitgeber auszahlen zu lassen. Das hat einen guten Grund: Urlaub ist dazu da, die Arbeitskraft zu erhalten oder wiederherzustellen. Mehr Geld auf dem Konto ist da nicht wirklich sinnvoll. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hast du bei einer Sechstagewoche mindestens auf 24 Urlaubstage Anspruch, bei einer Fünftagewoche sind es 20 Tage. Je mehr Tage du arbeitest, umso höher sind also deine Urlaubstage. Ansprüche auf Urlaub können, abhängig vom Tarifvertrag oder Verordnungen im Betrieb, natürlich auch höher sein. Diesen Urlaub muss dir dein Arbeitgeber im Normalfall im laufenden Kalenderjahr gewähren, denn du hast ein Recht auf eine Pflichterholungszeit.
Resturlaub kannst du mit ins nächste Jahr nehmen
Was in der Theorie funktioniert, klappt nicht immer in der Praxis. Immer mal wieder gibt es betriebsbedingte Gründe, weshalb die Rechnung am Jahresende nicht aufgeht und ausstehende Urlaubstage manchmal noch einige Wochen ausmachen. Viele Kollegen sind krank, in der Vorweihnachtszeit oder der arbeitsintensiven Sommersaison ist zu viel zu tun und es bleibt noch Resturlaub übrig. Den kannst du mit in das neue Jahr nehmen. Beachte dabei: Die noch offenen Urlaubstage musst du in den ersten drei Monaten in Anspruch nehmen, damit sie nicht verfallen. Später besteht aufseiten deines Arbeitgebers in der Regel keine Verpflichtung, den restlichen Urlaub zu gewähren.
Du kennst es vielleicht auch: Nicht immer läuft im Job alles wie am Schnürchen und das Arbeitsverhältnis ist vielleicht nicht das beste. Es kommt zu einem Aufhebungsvertrag, der sofort wirksam wird, oder du erhältst eine fristlose Kündigung. Das macht es dir unmöglich, die noch verbleibenden Urlaubstage zu nehmen. Oder du erhältst eine Kündigung und die Zahl deiner Urlaubstage ist höher als die Zeit bis zum letzten Arbeitstag. Auch andere Gründe sind möglich, die dir keine Zeit lassen, deinen vollen Urlaubsanspruch zu genießen: Du bist zwar urlaubsberechtigt, aber dein Chef kann dir deinen Urlaub nicht gewähren, da du im Betrieb unverzichtbar bist.
In diesen Fällen ist eine Auszahlung des Resturlaubs möglich, weil du deinen Urlaub einfach nicht nehmen konntest. Wie du verfahren willst, das solltest du als Arbeitnehmer in jedem Fall in Ruhe mit deinem Arbeitgeber besprechen, um eine vernünftige Lösung zu finden. Bedenke dabei immer: Geld ist nicht alles. Und dein Urlaubsanspruch hat einen guten Grund: Er dient deiner Erholung und damit deiner Gesundheit.
Ob Kündigung, Aufhebungsvertrag oder betriebliche Gründe: Einige Tage Resturlaub bleiben, die dir als Arbeitnehmer vergütet werden sollen. Doch was kommt unter dem Strich dabei heraus? Das kannst du gut selbst berechnen. Grundlage dafür sind zwei Dinge: Du musst wissen, wie viele Urlaubstage du dir noch auszahlen lassen kannst. Ein Urlaubstag entspricht dabei dem Wert eines Arbeitstages. Dieses Urlaubsentgelt berechnet sich aus dem durchschnittlichen werktäglichen Verdienst. Dabei werden die letzten 13 Wochen zugrunde gelegt. Zuerst wird das Quartalsgehalt berechnet. Bei einem festen Brutto-Monatsgehalt von beispielsweise 3.000 Euro, das du für eine Fünftagewoche bekommst, ergeben sich daraus im Quartal 9.000 Euro. Du hast noch einen Urlaubsanspruch von zehn Tagen. Um das Wochengehalt zu ermitteln, werden die 9.000 Euro durch drei geteilt. Dieses Wochengehalt wiederum wird durch fünf geteilt, da du fünf Tage pro Woche arbeitest. So hast du das Tagesgehalt ermittelt. Das multiplizierst du mit der Zahl der noch verbleibenden Urlaubstage.
Provisionen und Arbeitslosengeld
Manchmal erhalten Arbeitnehmer außer dem normalen Gehalt auch noch Provisionen oder einen Bonus, der jährlich ausgezahlt wird. Auch darauf hast du einen gesetzlichen Anspruch. Denn: Wenn du ganz normal Urlaub genommen hättest, würden dir diese Bezüge ebenfalls zustehen. Solltest du eine Kündigung erhalten haben, könnte das daran liegen, dass dir ein Fehlverhalten vorgeworfen wird. Selbst in einem solchen Fall steht dir ein Urlaubsentgelt zu. Nun kann es auch möglich sein, dass du während der Kündigungsfrist Urlaub nimmst – und in dieser Zeit wirst du krank. Jeder Tag, an dem du krank bist, wird nicht als Urlaubstag gewertet und muss deshalb vergütet werden.
Solltest du nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, so bedenke: Lässt du dir deinen Resturlaub auszahlen, dann werden dir die Sozialleistungen, die dir zustehen, später ausgezahlt. Das bedeutet: Das Arbeitslosengeld wird erst auf deinem Konto sein, wenn dein Resturlaub abgegolten ist.
Je nachdem wie gut du verdienst, kann dabei eine ganz schöne Summe herauskommen. Aber bedenke bei der Auszahlung des Resturlaubs: Das Geld muss genauso versteuert werden wie dein normales Gehalt. Was auf deinem Konto landet, ist ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen.
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