Rundum-Schutz
Der Urlaub ist genehmigt, Flüge und Unterkunft sind gebucht und die Vorfreude auf die bevorstehenden Ferien steigt von Tag zu Tag. Doch dann bittet dich dein Chef zum Gespräch und verlangt, dass der bewilligte Urlaub wieder gestrichen wird. Als Grund nennt er einen Personalengpass im Betrieb. Wie sieht es rechtlich aus? Kannst du deine gebuchte Reise antreten oder musst du deinen Urlaub verschieben?
Das und mehr erfährst du in diesem Artikel:
- Grundsätzlich gilt: Für eine nachträgliche Änderung des Urlaubs muss es zwingende Gründe geben.
- Da du während der Urlaubszeit für deinen Arbeitgeber nicht erreichbar sein musst, kann man dich normalerweise auch nicht einfach so aus dem Urlaub holen, wenn du ihn schon angetreten hast.
- Um Konflikte vorzubeugen, helfen klärende Gespräche über die geplanten Urlaubstermine. Falls das nicht ausreicht, solltest du rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen.
Auf diese Frage gibt es eine klare Antwort: Nein. Ein Urlaubstermin, der bereits vom Chef genehmigt und bestätigt wurde, darf im Normalfall vom Arbeitgeber nicht einfach widerrufen werden. Auf deinen Jahresurlaub hast du Anspruch, denn er dient der Erholung. Es gibt allerdings ein paar Ausnahmen von der Regel:
Urlaub nachträglich streichen: nur im nachweisbaren Notfall
Liegen besondere Umstände vor, die schwerwiegende Folgen für das Unternehmen haben könnten, kann es sein, dass dein Arbeitgeber bereits gebuchten Urlaub streichen kann. Dazu zählt ein unvorhergesehenes Ereignis oder ein Notfall, die die Existenz des Betriebs bedrohen. Dein Chef muss aber zwingende Gründe nennen, warum du deinen Urlaub nicht antreten kannst. Ein hoher Krankenstand im Betrieb ist normalerweise kein Grund, auch nicht während einer Pandemie. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Alternativen zu prüfen, um das Problem der personellen Engpässe zu lösen. In Firmen, die einen Betriebsrat haben, muss dieser dem Widerruf übrigens zustimmen. Also gilt: Der Erholungsurlaub des Arbeitnehmers hat Vorrang.
Doch was passiert, wenn die betrieblichen Gründe ernst genug sind, mit deinen Kosten für den Urlaub? Wurde für den bewilligten Zeitraum bereits vom Arbeitnehmer eine Urlaubsreise gebucht, müssen die Kosten für Flug und Hotel für die ausfallenden Ferien durch den Arbeitgeber getragen werden. Ratsam ist es, sich bereits frühzeitig mit dem Arbeitgeber zu einigen, falls du deinen genommenen Urlaub plötzlich doch nicht antreten kannst. Streit gibt es oft bei der Frage: Was ist mit den Kosten für die Familie, die von der Urlaubsumplanung gar nicht betroffen ist?
Ein anderes Szenario ist möglich: Du bist schon in den Ferien, um deine vierzehn Tage Urlaub zu genießen. Plötzlich gibt es Schwierigkeiten in der Firma und du wirst um eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub gebeten. Auch das lässt das Arbeitsrecht nur bei schwerwiegenden, unvorhersehbaren und zwingenden Ereignissen zu:
Folgt der Arbeitnehmer dem Rückruf, hat der Arbeitgeber die Storno- und Reisekosten zu übernehmen. Bedenke allerdings: Es besteht keine Verpflichtung für dich, während deines Urlaubs für den Chef erreichbar zu sein.
Betrachte den Fall von der anderen Seite: Du als Arbeitnehmer hast gute Gründe, weshalb du deine zwei Wochen Urlaub nicht zum geplanten Zeitpunkt antreten möchtest. Auch du musst die betrieblichen Belange berücksichtigen, wenn du deinen bereits genehmigten Urlaubsantrag zurückziehen oder die Urlaubszeit verschieben willst. Grundsätzlich gilt, dass ein bereits einvernehmlich festgelegter Urlaubszeitraum nur einvernehmlich geändert oder zurückgenommen werden kann.
Du hast für den Herbst eine Woche Paris gebucht, um mit deiner Partnerin oder deinem Partner einen Städtetrip zu verwirklichen, aber dein Chef bittet dich, deinen Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt zu nehmen. Trotz der klaren Vorgaben, die im Bundesurlaubsgesetz geregelt sind, können die Vorstellungen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Thema Urlaub äußerst unterschiedlich sein. Häufig kommt es vor, dass der Arbeitgeber den gewünschten Urlaub ablehnt. Saisonal bedingte Krankmeldungen von anderen Arbeitnehmern können ein Grund dafür sein. Häufig wird der Arbeitnehmer daher darum gebeten, seinen Urlaub zu einem anderen Zeitraum zu nehmen oder sich den Urlaub auszahlen zu lassen. Dies muss einvernehmlich geschehen. Die Auszahlung offener Urlaubstage, auch Urlaubsabgeltung genannt, sollte eher ein Ausnahmefall sein. Im Vordergrund steht, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nimmt und Zeit zur Erholung findet.
Nach § 7 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) sind sowohl Arbeitnehmer wie Arbeitgeber in der Pflicht, den Urlaubsanspruch einvernehmlich abzustimmen. Demnach muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter prinzipiell beachten, wobei Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern, Kindern mit schwerwiegenden Erkrankungen oder pflegebedürftigen Angehörigen mitunter bevorzugt werden dürfen. Auch Betriebszugehörigkeit und Alter der Mitarbeiter müssen in die Urlaubsplanung einfließen.
Hinweis: Von dieser Regelung darf im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung abgewichen werden, wenn die Festlegungen für den Arbeitnehmer günstiger sind als die gesetzliche Regelung. Im Rahmen von Tarifverträgen sind auch ungünstigere Regelungen möglich (§ 13 BUrlG).
Verlangt der Betrieb die Verlegung deines geplanten Urlaubs oder verweigert gar komplett den Erholungsurlaub, solltest du das Gespräch mit deinem Vorgesetzten beziehungsweise der Personalabteilung suchen. Auf keinen Fall darfst du die fehlende Genehmigung des Chefs durch eine Selbstbeurlaubung ersetzen. Wer sich ohne genehmigten Urlaubsantrag auf den Weg in die Ferien macht, riskiert eine fristlose Kündigung. Unberechtigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz ist ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag. Gelingt es im Gespräch nicht, sich zu einigen, bleibt nur noch der Weg zum Arbeitsgericht.
Die Urlaubsplanung in einem Unternehmen ist nicht immer einfach. Gerade in den Ferienzeiten, wenn viele Arbeitnehmer eine Auszeit planen, kann es zu Konflikten kommen. Mit der Generali Rechtsschutzversicherung kannst du den Service einer Rechtsberatung in Anspruch nehmen, falls du den Eindruck hast, dass dein Recht auf Erholung nicht ausreichend berücksichtigt wird.
Sichere dich ab mit der Reiseversicherung von Generali, um auf Auslandsreisen, im Krankheitsfall oder bei verlorenem Gepäck geschützt zu sein.