Hundehaltung in der Mietwohnung: Was ist erlaubt?

Hundehaltung in der Mietwohnung: Was ist erlaubt?
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Hun­de­hal­tung in der Miet­woh­nung: Was ist erlaubt?

Hund und Co. in der Mietwohnung sorgt immer wieder für Streitigkeiten. Dürfen Vermieter die Tierhaltung in der Wohnung untersagen? Was droht, wenn der Hund in der Nacht bellt und sich Nachbarn beschweren? Lohnt sich eine Tierhaftpflichtversicherung? Diese und weitere Infos zum Thema Hundehaltung in der Mietwohnung gibt es hier.
 
Hund in der Mietwohnung: Was darf der Vermieter bestimmen?

Grundsätzlich ist die Tierhaltung in Wohnungen nicht verboten. Dies gilt jedenfalls für kleine Tiere. Darunter fallen zum Beispiel Kaninchen, Fische und Kanarienvögel. Diese Tiere fallen nicht durch einen hohen Geräuschpegel auf und verlassen in aller Regel auch die Wohnung nicht. Die Haltung solcher Tiere müssen Vermieter akzeptieren. Eine spezielle Genehmigung ist nicht erforderlich.
 
Etwas anders verhält es sich bei Hunden und Katzen. Auch hier gilt, dass Vermieter die Haltung in der Wohnung grundsätzlich gestatten müssen. Maßgeblich für diese Ansicht ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2013. Der BGH hatte eine Klausel im Mietvertrag für ungültig erklärt. Die Klausel verbot das Halten von Hunden und Katzen in Mietwohnungen. Nach Ansicht des BGH werden Mieter durch eine solche Regelung unangemessen benachteiligt.
 
Die beklagte Regelung lautete: “Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Nutzer und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gebäudes, des Grundstücks und der Wohnung bedarf das Mitglied der vorherigen Zustimmung der Genossenschaft, wenn es Tiere hält, soweit es sich nicht um übliche Kleintierhaltung handelt (zum Beispiel Fische, Hamster, Vögel).“
 
Im besagten Fall hatte der Bewohner einer Genossenschaftswohnung vorab die Anschaffung eines Hundes mitgeteilt. Die Reaktion der Genossenschaft auf diese Mitteilung war zwischen den beiden Parteien jedoch strittig. Die Genossenschaft erfuhr von der Anwesenheit des Hundes und verlangte dessen Abschaffung innerhalb von vier Wochen.
 
BGH-Urteil ist kein Freifahrtschein

Das BGH-Urteil darf jedoch nicht als Freifahrtschein für die Hundehaltung interpretiert werden. Vielmehr stellte auch der BGH fest, dass es auf die Abwägung der Interessen von Mieter, Vermieter und anderen Parteien im Einzelfall ankommt. Im verhandelten Fall hatte der anwesende Hund nachweislich keine anderen Mieter gestört.
 
Für die Abwägung des Einzelfalls sind verschiedene Aspekte relevant. Dazu zählt insbesondere die Belästigung der Nachbarn. Hier geht es nicht zuletzt um Größe, Geruch, Lärm und Gefährlichkeit eines Tieres. Die Faustformel: Je größer ein Tier, desto eher darf der Vermieter die Haltung ablehnen. Ob ein Hund in der Mietwohnung gehalten werden darf, hängt auch von Art und Größe der Wohnung ab. Große Hunde lassen sich in sehr kleinen Wohnungen schlechter unterbringen.
 
Auch die Anzahl der gehaltenen Tiere ist relevant. Hier kommen die Interessen des Vermieters ins Spiel. Ist durch die Tierhaltung in der Mietwohnung eine erheblich verstärkte Abnutzung der Wohnung zu erwarten, stellt dies einen Verbotsgrund dar.
 
In vielen Mietverträgen gibt es einen Erlaubnisvorbehalt. Demnach ist die Haltung von Hunden oder Katzen in der Mietwohnung zulässig, wenn der Vermieter zuvor eine Genehmigung erteilt. Ein solcher Erlaubnisvorbehalt ist auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich wirksam. Allerdings dürfen Vermieter ihre Zustimmung verweigern, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehören zum Beispiel Sachbeschädigungen, Lärmbelästigung durch langes, lautes Bellen und Angriffe auf andere Bewohner durch den Hund.
 
Eine Besonderheit gilt für Kampfhunde. Für diese gilt, wie auch für einige exotische Tiere (zum Beispiel Schlangen) stets, dass Vermieter ausdrücklich zustimmen müssen.
 
Ist ein nachträgliches Hundeverbot möglich?

Als ganz besonders starken Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht Empfinden Hundehalter häufig ein nachträgliches Hundeverbot.
 
Erfährt ein Vermieter von der Hundehaltung in einer Mietwohnung, muss er relativ bald Einspruch dagegen erheben. Akzeptiert er den Zustand zum Beispiel für drei Jahre, kann er danach kein nachträgliches Verbot mehr verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Tier die Mitbewohner nachweislich durch Lärm, Geruch, Exkremente oder Angriffe belästigt. Ein klassisches Beispiel dafür ist lautes Bellen in der Nacht. In diesen Fällen ist auch ein nachträgliches Hundeverbot möglich. Aber: Kann der Hundehalter die angemahnten Zustände nachweislich beseitigen, lässt sich vor Gericht vielleicht die Hundehaltung doch noch durchsetzen.
 
Ein nachträgliches Verbot der Hundehaltung ist auch dann nicht möglich, wenn im Mietvertrag vermerkt ist, dass der Vermieter seine Zustimmung jederzeit widerrufen könne.
 
Hundebesuch trotz Hundeverbot: Ein Risiko für Mieter?

Auch wenn der Mieter selbst keinen Hund in der Mietwohnung hält, empfängt er möglicherweise Gäste mit Hund. Ist der Besuch eines Hundes trotz Hundeverbot im Haus erlaubt? Grundsätzlich ja. Allerdings gilt es aus Sicht von Mietern hier, Maß zu halten.
 
Hunde sollten nicht zu häufig und nicht zu lange zu Besuch sein. Insbesondere sollte darauf verzichtet werden, Hunde temporär zu pflegen (zum Beispiel während eines Urlaubs des Besitzers). Dies verstößt gegen ein gültiges Hundeverbot. Vermieter dürfen den Besuch eines Hundes immer dann untersagen, wenn dies eine Bedrohung darstellt oder aufgrund früherer Erfahrungen mit dem Tier mit einem Schaden an der Mietsache (zum Beispiel Kratzer auf dem Parkett) zu rechnen ist.
 
Fazit
 
Der Vermieter darf kein allgemeines Hundehaltungsverbot aussprechen. Der Vermieter darf die Hundehaltung aber einschränken. Die Größe des Hundes oder Gefährlichkeit des Tieres dürfen dabei eine Rolle spielen. Auch bei Geruch- oder Lärmbelästigung darf die Erlaubnis zurückgezogen werden. Mieter dürfen Hunde zu Besuch haben, sofern diese keine Bedrohung für andere Bewohner des Hauses darstellen.

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