Rundum-Schutz
Auf deutschen Straßen gilt das Rechtsfahrgebot. Es besagt, dass Fahrzeuge möglichst weit rechts fahren sollen. Daraus ergibt sich auch, dass Fahrzeuge am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung geparkt werden. Doch am rechten Fahrbahnrand sind alle Parkplätze belegt, während links noch viel frei ist? Lies hier, welche Regelungen gelten und welche zwei Ausnahmefälle die Straßenverkehrsordnung (StVO) vorsieht, in denen Parken entgegen der Fahrtrichtung doch erlaubt ist.
§ 12 StVO: Bußgeld und Abschleppgefahr für Linksparker
§ 12 StVO Abs. 4 ist eindeutig: „Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben“ (…).
Wer gegen die StVO verstößt und entgegen der Fahrtrichtung auf der linken Fahrbahnseite parkt, riskiert ein Bußgeld. Schlimmer noch: Werden durch das haltende oder parkende Fahrzeug Zufahrten blockiert oder andere Verkehrsteilnehmer behindert, kann das Fahrzeug abgeschleppt werden. Dann fallen zusätzlicher Aufwand und weitere Kosten an.
Die Ausnahme(n) bestätigen die Regel: In zwei Fällen ist Linksparken erlaubt
Keine Regel ohne Ausnahme: § 12 Abs. 4 StVO kennt zwei Fälle, in denen du entgegen der Fahrtrichtung auf der linken Seite parken darfst. Es ist erlaubt, wenn
Bei Letzterem handelt es sich aber strenggenommen nicht um Parken entgegen der Fahrtrichtung, da Fahrzeuge die Straße nur aus einer Fahrtrichtung befahren dürfen. In sehr engen Einbahnstraßen wird das Parken auf einer der beiden Seiten oft durch zusätzliche Hinweise untersagt, damit andere Fahrzeuge – insbesondere Feuerwehr und Krankentransporte – ungehindert passieren können.
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