Rundum-Schutz
Beim Tod eines Angehörigen muss trotz Trauer viel geregelt werden. Wenn der Verstorbene in seinem Testament nicht gerade einen Alleinerben eingesetzt hat, kann es schnell zu Konflikten kommen. Hier erfährst du das Wichtigste zum Thema Pflichtteil für Geschwister und was sonst bei der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt werden muss.
So viel vorweg: Geschwister gehen wahrscheinlich leer aus, wenn sie nicht im Testament erwähnt sind und der Verstorbene einen noch lebenden Ehepartner und Kinder hat.
Im Todesfall ist die Erbfolge gesetzlich geregelt
Im besten Fall hat der Verstorbene seinen letzten Willen und die Erbfolge in einem Testament festhalten lassen. Dieses Testament kann den Angehörigen nach dem Ableben viel Kopfzerbrechen ersparen. Was ist aber, wenn es kein Testament gibt? Das ist gar nicht so selten und zieht, vor allem bei einem plötzlichen Tod, häufig Ratlosigkeit nach sich.
Zum Glück muss es aber nicht im Konflikt zwischen den Hinterbliebenen enden. Im Falle eines fehlenden Testaments gilt die gesetzliche Erbfolge gemäß § 1924 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie regelt die jeweiligen Ansprüche der gesetzlichen Erben, ist jedoch für Laien häufig schwer zu verstehen. Wir bringen Licht ins Dunkel und fangen mit dem Basis-Wissen zum Thema Erbrecht an.
Was sind Erben erster Ordnung?
Um Fragen zum Erbteil übersichtlich zu regeln hat der Gesetzgeber die Erben hierarchisch aufgeteilt: in erste, zweite und dritte Ordnung.
Als Erben erster Ordnung gelten die direkten Nachkommen des Verstorbenen, sowie der hinterbliebene Ehepartner. Letzterer erbt in der Regel 50 Prozent des Nachlasses, sofern kein Ehevertrag besteht, der den Erb-Anspruch anders regelt. Die restlichen 50 Prozent des Erbes stehen Kindern oder Enkelkindern zu. Dieses Erbe wird ebenfalls anteilig zugeordnet. Das sogenannte Berliner Testament stellt hier einen Sonderfall dar, worauf wir in diesem Artikel später näher eingehen werden.
Wichtig ist zu beachten, dass Enkelkinder laut Erbfolge keinen Anspruch haben, sofern noch Kinder des Verstorbenen leben.
Sonderfall Berliner Testament
Wer sichergehen möchte, dass dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner nach dem eigenen Ableben das gesamte Erbe zukommt, kann ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Dieses sogenannte Berliner Testament stellt rechtlich sicher, dass der Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt wird. Gleichzeitig werden alle anderen von der Erbfolge ausgeschlossen. Erst beim Tod des letzten Ehegatten kann in diesem Rahmen das Erbe an einen Dritten fallen.
Was sind Erben zweiter Ordnung?
Als Erben zweiter Ordnung gelten die Eltern und Geschwister des Verstorbenen. Grundsätzlich haben aber die Eltern Vorrang vor den Geschwistern, das besagt das sogenannte Repräsentationsprinzip. Dabei stehen Mutter und Vater des Erblassers jeweils 50 Prozent des Erbes zu. Dementsprechend würden Bruder und Schwester nichts vom Erbe erhalten, wenn beide Eltern des Verstorbenen noch am Leben sind.
Falls ein Elternteil verstorben ist, wird dessen Anteil unter den Geschwistern aufgeteilt. Gibt es beispielsweise nur noch den Vater und zwei Geschwister, bekäme jedes der Geschwister 25 Prozent des Erbes zugesprochen. Wenn beide Eltern verstorben sind, wird das Erbe vollständig unter den Geschwistern aufgeteilt.
Wichtig zu beachten ist, dass die Erbschaft zweiter Ordnung nur in Kraft tritt, wenn es keine zu beerbenden Ehepartner und Kinder (mehr) gibt – also keine Erben erster Ordnung.
Einen besonderen Fall stellen Halbgeschwister dar. Sie fallen ebenfalls in die Kategorie der Erben zweiter Ordnung. Sie können jedoch immer nur über den Elternteil in die Erbfolge gelangen, über den sie verwandt sind. Haben sie zum Beispiel den gleichen Vater wie der Verstorbene, geht dessen Erbrecht auf sie über. Der Anteil der verstorbenen Mutter des Erblassers geht aber nicht an die Halbgeschwister, da diese nicht mit ihr verwandt sind.
Was ist der Unterschied zwischen Erbteil und Pflichtteil?
Der Erbteil beinhaltet nicht nur das Erbe in Form von Materiellem wie Geld, Haus und Auto, sondern auch die Rechte, Pflichten und Schulden des Erblassers. Ein Erblasser kann also nicht nur Vermögen weitergeben, sondern auch Schulden, sowie die Erfüllung von rechtlich bindenden Verträgen. Der Erbteil ergibt sich automatisch durch das Testament, oder, falls es keines gibt, durch die gesetzlich geregelte Erbfolge. Das Erbe muss also nicht rechtlich geltend gemacht werden.
Im Gegensatz dazu beinhaltet der Pflichtteil eines Erbes nur einen zunächst theoretischen Anspruch auf einen bestimmten Geldanteil. Dieser steht nur Kindern und Enkelkindern zu sowie dem Ehe- beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner. Eltern und Geschwister des Verstorbenen haben dagegen keinen Anspruch auf den Pflichtteil eines Erbes.
Beim Pflichtteilanspruch greifen gleich zwei Einschränkungen: Erstens beträgt die Höhe des Pflichtteilanspruchs die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Würden einem enterbten Nachkommen also eigentlich 50 Prozent des Erbes zustehen, könnte er lediglich 25 Prozent des Erbes rechtlich geltend machen.
Das führt uns zur zweiten Einschränkung des Pflichtteils: Jeder Pflichtteilanspruch muss geltend gemacht, also eingefordert werden. Kümmert man sich nicht darum, verjährt er innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis vom Tod des Erblassers und des Testaments. Wer hier noch Zuwendungen erhalten möchte, sollte daher schnell sein und seinen Pflichtteil gegenüber dem Alleinerben oder – bei Erbengemeinschaften – einem der Miterben geltend machen.
Kein Pflichtteil für Geschwister
Es gibt einige Verwandte, die nicht vollständig enterbt werden können – weil sie einen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe, den oben beschriebenen Pflichtteil, haben. Dazu gehören Ehegatte und Kinder, sofern nicht ein Berliner Testament zwischen beiden Partnern aufgesetzt wurde. Einen Pflichtteil für Geschwister gibt es dagegen nicht. Werden Geschwister im Testament enterbt oder nicht explizit erwähnt, gehen sie sowohl in der gesetzlichen Erbfolge als auch im Pflichtteilanspruch leer aus. Dasselbe gilt für Nichten, Neffen, Cousins, Onkel, Tanten, Großeltern und sonstige Verwandte.
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