Schneeräumen als Mieter: Das musst du beachten

Eine Person befreit Gehwegkacheln mit dem Schneeschieber vom Schnee.
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Schnee­räu­men als Mie­ter: Das musst du beach­ten

Wenn die Temperatur im Winter unter den Gefrierpunkt sinkt, kann es bei Schnee und Eis gefährlich werden. Vor allem Fußgänger können bei Glätte das Gleichgewicht verlieren und schwer stürzen. Deshalb besteht für den Gehweg bei entsprechender Witterung eine Räum- und Streupflicht. Hauseigentümer, die diese Pflicht unterlassen, haften hier für Unfälle. Du wohnst zur Miete? Dann kann der Vermieter die Schneeräumpflicht auf dich übertragen. Du erfährst in diesem Artikel, unter welchen Voraussetzungen du den Winterdienst übernehmen musst.

  • Wer hat wann Dienst und was passiert, wenn es zu einem Unfall kommt?
  • Wie können sich Verantwortliche gegen Schadensersatzforderungen schützen?
  • Wie oft musst du räumen und streuen? Und wer muss das Streugut anschaffen?

Haftung bei Stürzen durch mangelhaften Winterdienst

Kommen Fußgänger auf unzureichend geräumten Gehwegen durch Schnee oder Eis zu Schaden, haften die Hauseigentümer. Im schlimmsten Fall geht der Schadensersatz bis in den Millionenbereich, wenn ein Fußgänger nach dem Sturz pflegebedürftig ist. Normalerweise sind die Eigentümer für den Zustand der Gehwege direkt vor ihrem Grundstück zuständig. Nicht nur im Fall eines Unfalls kann das Unterlassen der Schneeräumpflicht teuer werden. In vielen Kommunen gelten Geldbußen: In Berlin sind das zum Beispiel bis zu 10.000 Euro.

Aber auch Mieter müssen in manchen Fällen den Schnee räumen und die Wege streuen. Überträgt der Mietvertrag dem Mieter den Räumungsdienst, muss der bei Stürzen haften, wenn nicht rechtzeitig geräumt wurde. Für diesen Fall sollten zur Miete Wohnende unbedingt eine Privathaftpflichtversicherung abschließen.

Winterdienst: wann, wie oft und womit?

1. Ab wie viel Uhr herrscht bei Schnee Räumpflicht?

Kommunen übertragen die Verkehrssicherungspflicht für Bürgersteige per Satzung auf die Anlieger. Ein Blick in die Satzung der Kommune vor Ort ist deshalb hilfreich. Grundsätzlich gilt jedoch, dass Gehwege in der Zeit von Montag bis Samstag von 7:00 bis 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 20:00 Uhr im geräumten Zustand gehalten werden müssen. Es reicht allerdings nicht, um 7:00 oder 8:00 Uhr mit dem Räumen und Streuen zu beginnen. Der Weg muss zu dieser Uhrzeit bereits gut begehbar sein.

In den Satzungen finden sich zumeist auch Vorgaben zu der Breite, auf der Bürgersteige geräumt werden müssen. Als Faustformel gilt: Zwei Passanten mit Kinderwagen oder Einkaufstaschen müssen aneinander vorbeikommen. Deshalb schreiben die meisten Kommunen 1,00 bis 1,50 m Breite vor. Auf dieser Breite gilt für den Gehweg die Räum- und Streupflicht. Schnee darf nicht auf die Fahrbahn geschoben werden. Auch Rinnsteine, die Öffnungen der städtischen Entwässerungsanlagen sowie Ein- und Ausfahrten, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel, Behindertenparkplätze und Radwege sind als Ablageplatz für den Schnee tabu. An Fußgängerüberwegen, Straßeneinmündungen und Kreuzungen darf Schnee nicht so hoch aufgetürmt werden, dass es zu Sichtbehinderungen kommen kann.

2. Wie oft muss man Schnee räumen?

Bei andauerndem Schneefall oder Eisregen muss der Verantwortliche die Räumpflicht mehrmals am Tag erfüllen. Der Gehweg sollte auch rund um die Uhr gestreut sein, damit neuer Schnee direkt schmilzt. Bei bloßem Schneefall ist Räumen in angemessenen Zeitabständen vorgeschrieben. Bei besonderer Glätte muss das Räumen unverzüglich beginnen, damit die Wege um das Grundstück keine Gefahr darstellen. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass mehrfaches Schneeräumen pro Tag in der Pflicht der Anlieger liegt (BGH, Az. VI ZR 49/83).

Die kommunale Satzung verrät auch, welche Streumittel erlaubt sind. Streusalz ist in den meisten Städten verboten. Hier wird bei Schnee und Eis typischerweise Sand, Splitt und Asche gestreut. Die Rechtsprechung hat sich bislang nicht darauf festgelegt, ob Mieter oder Vermieter Schneeschieber und Streumaterial besorgen müssen. Vieles spricht dafür, dass bei einem Mehrfamilienhaus die Beschaffung in die Pflicht des Vermieters fällt. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern kann dies den Mietparteien auferlegt werden.

Wer alt, gebrechlich oder krank ist, kann sich der Räumungspflicht nicht einfach entziehen. Gerichte verlangen in diesen Fällen, für eine Vertretung zu sorgen. Auch Berufstätigkeit ist nach der aktuellen Rechtsprechung keine Ausrede.

3. Wann haften Mieter?

Du haftest für Unfälle bei versäumter Räumpflicht nur unter bestimmten Voraussetzungen. Es reicht nicht, wenn der Vermieter im Hausflur einen Aushang anbringt. Entgegen anderslautender Behauptungen sind Erdgeschossmieter keinesfalls per Gewohnheitsrecht verpflichtet, Winterdienst zu leisten (Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 16 U 123/87). Eine Räumpflicht und Streudienst können sich für Mieter ausschließlich aus dem Mietvertrag ergeben. Ohne ausdrückliche Regelung verbleibt die Verantwortung für den Bürgersteig beim Hausbesitzer.

Fußgängern kann unter Umständen eine Mitschuld an Stürzen zugerechnet werden. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Bürgersteig nur teilweise gut geräumt ist und ein Fußgänger den nicht geräumten Teil nutzt. Auch unangemessenes Schuhwerk oder unvorsichtiges Verhalten können zu einem Mitverschulden führen.

4. Wer trägt die Kosten für den Winterdienst?

Eigentümer können einen professionellen Dienst oder einen Hausmeister beauftragen. Die für die Räumpflicht anfallenden Kosten können über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. Die Arbeitskosten können dann als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden.

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