Sommer auf Balkonien – Wann und wie Rauchen & Grillen erlaubt ist

Sommer auf Balkonien – Wann und wie Rauchen & Grillen erlaubt ist

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Som­mer auf Bal­ko­nien – Wann und wie Rau­chen & Gril­len erlaubt ist

Die Sonne lacht, die Temperaturen klettern nach oben und man kann langsam wieder Balkon und Terrasse nutzen, ohne sich eine Winterjacke anziehen zu müssen. Höchste Zeit also, den Grill aus seiner Versenkung zu holen. Doch an welche Regelungen solltest du dich halten, wenn du Mieter einer Wohnung bist und keinen Garten, sondern nur einen Balkon besitzt? Ist Grillen ohne Weiteres erlaubt? Und wie sieht es mit den Freiheiten und Verboten für Raucher aus? Generali gibt dir hier einen kompakten Überblick. Das Wichtigste vorweg:

  • Rauchen und Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten ist für Mieter grundsätzlich erlaubt.
  • Ob es Einschränkungen gibt, hängt vom Mietvertrag und der Empfindlichkeit der Nachbarn ab.
  • Mieter einer Wohnung sollten im eigenen Interesse Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen, andernfalls kann der Vermieter die Wohnung fristlos kündigen.

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Die wärmeren Jahreszeiten haben sich schon etliche Tage von ihrer schönsten Seite gezeigt. Viele Menschen genießen ihre Freizeit gerne im Garten und auf dem Balkon oder der Terrasse. Es wird gegrillt, gefeiert, gelacht, gegessen und geraucht. Doch des einen Freud ist des anderen Leid. Nicht selten sind dem Nachbarn Qualm, laute Geräusche und Gerüche durch häufiges Grillen oder permanentes Rauchen auf dem Balkon oder der Terrasse ein sprichwörtlicher Dorn im Auge (und in der Nase).

Um nachbarschaftliche Differenzen und wesentliche Beeinträchtigungen zu vermeiden, sollte man sich an bestimmten Regeln orientieren und sein Verhalten überdenken. Vor allem, wenn man in einer Mietwohnung lebt und die nachbarschaftlichen Beziehungen nicht aufs Spiel setzen möchte. Auch haben Vermieter das Recht, einzugreifen, wenn Mieter sich von rauchenden oder grillenden Nachbarn belästigt fühlen.

Rauchzeit auf dem Balkon – gibt es das?

Das Thema Rauchen bringt häufig Unruhe mit sich. Das ist verständlich: Rauchende Nachbarn können zur Belastungsprobe werden, vor allem für Nichtraucher oder Familien mit Kindern. Darf man also auf seinem eigenen Balkon uneingeschränkt rauchen oder gibt es sogar gesetzlich erlaubte Rauchzeiten für Mieter?

Tatsächlich urteilte der Bundesgerichtshof im Jahr 2015, dass Raucher auch im Freien, wie beispielsweise im Garten, auf ihre Mitmenschen Rücksicht nehmen müssen. Dies betrifft vor allem die Nachbarn des Rauchers. In dem Urteil Az. V ZR 110/14 verpflichtete der Bundesgerichtshof im Jahr 2017 eine Berlinerin zu rauchfreien Zeiten. Demnach darf sie sich zwischen 20 Uhr und 6 Uhr auf dem Balkon ihrer Mietwohnung keine Zigarette mehr anzünden. Ein Urteil, auf das sich in Zukunft vermutlich viele Mieter und Vermieter beziehen können, wenn es zu Streitigkeiten wegen des Rauchens in der Wohnung oder auf dem Balkon der Wohnung kommt.

Miete oder Eigentumswohnung – gibt es Unterschiede?

Rauchen auf dem Balkon einer Eigentumswohnung ist nur so lange gestattet, wie sich keiner beschwert. Stört der Raucher Nachbarn, muss sich der Eigentümer einen anderen Platz suchen, um sich seine Zigarette anzuzünden. Ansonsten begeht er eine Ordnungswidrigkeit.

Als Mieter kann das übermäßige Rauchen auf dem Balkon sogar ernsthafte Konsequenzen haben. Werden Nachbarn von exzessivem Rauchen belästigt und hört der Mieter mit dem Rauchen nicht auf, riskiert er die Kündigung seiner Wohnung. Die aktuelle Rechtslage ist grundsätzlich auf der Seite der Mieter, die sich belästigt fühlen und besagt, dass man exzessiv rauchende Nachbarn nicht hinnehmen muss.

Grillen auf dem Balkon

Etwas anders sieht die Rechtslage beim Grillen aus. Auch hier können Rauch und Gerüche zu nachbarschaftlichen Streitigkeiten führen. Grundsätzlich haben der Gesetzgeber und das Mietrecht nichts gegen gelegentliches Grillen, denn das gehöre zum sommerlichen Leben dazu. Die Betonung liegt allerdings auf „grundsätzlich“ und „gelegentlich“. Es gibt dennoch ein paar Einschränkungen, auf die wir im Folgenden näher eingehen.

1. Der Mietvertrag regelt Details

Im Falle einer Belästigung durch ständiges Grillen deiner Nachbarn sollte dein erster Blick dem Kleingedruckten im Mietvertrag gelten. Ist darin geregelt, ob man auf dem Balkon grillen darf? Befindet sich ein Passus darin, in dem dies ausdrücklich verboten ist? Man mag es kaum glauben, aber es existiert tatsächlich ein sogenanntes generelles Grillverbot. Falls es in deinem Mietvertrag Anwendung findet, musst du als leidenschaftlich gerne grillender Mensch leider auf andere Plätze ausweichen – zum Beispiel auf einen öffentlichen Park, der das Grillen erlaubt oder auf eine Wiese, auf der dein Grillen ebenfalls niemanden stört. Widersetzt man sich diesem Verbot, riskiert man eine Abmahnung des Vermieters. Mehrere Abmahnungen berechtigen ihn sogar zur fristlosen Kündigung der Wohnung.

Der Mietvertrag kann außerdem das Grillen unter Vorbehalt auf dem Balkon oder der Terrasse einer Wohnung erlauben. Zum Beispiel kann ein Holzkohlegrill untersagt sein, dann darf man jedoch den Elektrogrill oder Gasgrill nutzen. Ist im Vertrag nichts dazu geregelt, darf man mit jeder Art von Grill, egal ob Holzkohle oder Elektrogrill, grillen – sofern man die Nachbarn nicht belästigt.

2. Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme

Gelegentliches Grillen kann auf dem Balkon also erlaubt sein. Um den Nachbarn nicht zu sehr zu strapazieren, sollte man aber auf die Windrichtung und die Uhrzeit achten und spätestens um 22 Uhr das Grillen beenden. Die gegenseitige Rücksichtnahme gilt auch für den Nachbarn, der es tolerieren muss, dass er ab und zu dem Geruch und dem Rauch eines Holzkohlegrills ausgesetzt ist. Keine eindeutige Regelung im Mietrecht gibt es hinsichtlich der Häufigkeit. Die aktuelle Rechtsprechung gibt keinen Hinweis darauf, wie oft man den Grill nutzen darf. Die Gerichte urteilen hier sehr unterschiedlich und je nach Einzelfall.

Fazit

Wie man es dreht und wendet, ohne gegenseitige Rücksichtnahme hat man als Mieter einer Wohnung schlechte Karten, wenn es um Rauchen oder Grillen auf dem gemieteten Balkon oder der gemieteten Terrasse geht. Wer langfristig auf seine Nachbarn Rücksicht nimmt, kann sichergehen, dass das Verhältnis entspannt bleibt.

Auch gegenseitige Absprachen bieten sich an, sodass erst gar kein Frust zwischen Rauchern und Nichtrauchern oder Grillern und Nicht-Grillern entsteht. Gegebenenfalls kann man individuelle zeitliche Beschränkungen vereinbaren oder einen Kompromiss finden, dass auf eine E-Zigarette oder einen Gasgrill gesetzt wird, statt auf die wesentlich qualmigeren Zigaretten oder Holzkohlegrills.

In jedem Fall ist es sicher nicht verboten, dem Nachbarn etwas vom Gegrillten abzugeben – so darf man vielleicht sogar nach 10 Uhr noch ein Weilchen grillen.
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