Sonn- und Feiertagsarbeit ─ was ist zulässig?

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Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit ─ was ist zuläs­sig?

In manchen Branchen ist Sonn- und Feiertagsarbeit üblich. Die meisten Berufssparten kennen sie nicht. Arbeitnehmer, die plötzlich zu diesen ungewöhnlichen Arbeitszeiten eingesetzt werden sollen, fragen sich, ob sie dazu verpflichtet sind. Wann Sonn- und Feiertagsarbeit in Deutschland zulässig ist und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, erfährst du hier.

Sonntagsarbeit: Ein Blick auf die Anfänge

Die Sonntagsruhe und der arbeitsfreie Sonntag genießen in Deutschland einen ganz besonderen Stellenwert. Schon 1891 wurde das Sonntagsarbeits-Gesetz, also das erste Arbeitsschutzgesetz, verabschiedet. Zum ersten Mal wurde der Sonntag als arbeitsfreier Tag definiert. Ein Jahr später trat es schrittweise in Kraft. Bis dahin hatte es lediglich Regelungen gegeben, die den Kirchgang unterstützten, jedoch die Arbeit an sich nicht verboten. Stattdessen gab es reichlich Ausnahmen. Beispielsweise wurden alle Selbstständigen und Handwerker, Gastronomie und Herbergsbetriebe ausgenommen.
1919 kam die Verordnung über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in Apotheken, mit der Beschäftigte in diesen Branchen einen arbeitsfreien Sonntag hatten. Weitere Berufszweige folgten.

Wie wirkt das Arbeitszeitgesetz heute?

Dieses Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen hat sich bis heute kaum geändert. Auch wenn es im vergangenen Jahrzehnt zunehmend Lockerungen und Ausnahmeregelungen gab. Daher heißt es weiterhin zur Sonntagsarbeit unter § 9 Abs. 1 ArbZG: „Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“

Wer als Unternehmen seine Mitarbeiter ab und zu oder regelmäßig an Sonntagen oder Feiertagen einsetzen will, muss dieses Vorhaben durch die Aufsichtsbehörde genehmigen lassen (§ 13 ArbZG). Dies gilt auch, wenn du als Arbeitnehmer freiwillig an Sonn- und Feiertagen arbeiten möchtest.

Versäumt es dein Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig, die Sonntagsarbeits-Genehmigung rechtzeitig einzuholen, begeht er einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz. Der Gesetzgeber sieht für ungenehmigte Arbeiten am Feiertag und Sonntag Strafen vor. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit Bußgeldern bis zu EUR 15.000 nach § 22ff. ArbZG bestraft werden.

Welche Ausnahmen sind im Arbeitszeitgesetz definiert?

Der Gesetzgeber hat im Arbeitszeitgesetz § 10 eine Reihe an Ausnahmen definiert, die abweichend von § 9 keine weitere behördliche Genehmigung erfordern. Voraussetzung ist, dass die betreffenden Arbeiten nicht an Werktagen verrichtet werden können.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Not-/Rettungsdienste und Feuerwehren
  • Aufgaben in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Seniorenwohnstätten etc.
  • Aufgaben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • Arbeiten in Gastronomie, Hotellerie, Fremdenverkehr und Haushalt
  • Tätigkeiten im kulturellen Bereich, wie Theater, Schaustellungen und Konzerte
  • Sportveranstaltungen, Freizeit- und Vergnügungseinrichtungen, Museen etc.
  • Veranstaltungen der Kirche und anderen Religionsgesellschaften, von Vereinen, Verbänden und Parteien, sofern sie nicht gewerblich sind
  • Arbeiten in Betrieben und Institutionen mit Landwirtschaft und Tierhaltung
  • Aufgaben in Betrieben für Energie-, Wasserversorgung, Abfall-/Abwasserversorgung sowie Verkehr

Nicht zulässig ist die Sonn- und Feiertagsarbeit beispielsweise nach § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG, wenn sie der Produktionssteigerung oder Kostenregulierung dient. Ob und inwieweit im konkreten Einzelfall das Arbeiten am Feiertag oder Sonntag zulässig ist, muss der Arbeitgeber prüfen. Der Arbeitgeber kann durch die zuständige Aufsichtsbehörde feststellen lassen, ob er seine Arbeitnehmer zu diesen Arbeitszeiten einsetzen darf. Ignoriert er diese Möglichkeit, haftet er für eine eventuelle Fehleinschätzung.

Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

In Unternehmen mit Betriebsrat greift das Mitbestimmungsrecht. Daher hat der Arbeitgeber den Betriebsrat um Zustimmung zu ersuchen, sobald die Aufsichtsbehörde ihre Genehmigung erteilt hat.

Was tun, wenn mein Arbeitgeber Sonn- und Feiertagsarbeit anordnet?

Immer häufiger verlangen Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern, an Sonn- oder Feiertagen zu arbeiten. Das ist längst nicht mehr nur in der Gastronomie oder Hotellerie üblich, sondern auch im Einzelhandel, beispielsweise bei Bäckereien. Sogar Banken und Versicherungen veranstalten zu unüblichen Zeiten Sonderaktionen wegen Jahresabschlüssen oder verstärktem Geschäftseingang.

In diesem Fall solltest du zuerst die Regelungen in deinem Einzelarbeitsvertrag und einem geltenden Tarifvertrag prüfen. Hier erfährst du, ob Sonn- und Feiertagsarbeit zu deinem gewöhnlichen Arbeitspensum gehören. Sprich im Zweifelsfall mit dem Betriebsrat darüber, der ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG hat.

Welche Vergütung erhalte ich bei Sonn- und Feiertagsarbeiten?

Der Gesetzgeber sieht unterschiedliche Vergütungsbausteine vor, um den Arbeitnehmer zu entschädigen. Dazu gehören Ausgleichszeiträume, ein Sonntagsarbeit-Zuschlag und häufig weitere Vergünstigungen.

Was sind Ausgleichszeiträume?

Damit du dich von der Sonn- und Feiertagsarbeit erholen kannst, führt das Arbeitszeitgesetz in § 11 Ausgleichszeiträume auf:

  • Hast du an einem Sonntag gearbeitet, hast du Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Dieser sollte unmittelbar nach dem Arbeitstag und der in § 5 ArbZG vorgeschriebenen Ruhezeit stattfinden. Falls der Arbeitgeber keine Möglichkeit für einen Ersatzruhetag sieht, darf er dich nicht arbeiten lassen.
  • Die Pflicht, einen Ersatzruhetag zu gewähren, gilt auch, wenn dein Arbeitseinsatz an einem Feiertag stattfand, der auf einen Werktag fiel. Dann darfst du innerhalb der nächsten 8 Wochen einen Ersatzruhetag nehmen.
  • Zudem müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.

Habe ich Anspruch auf Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit?

Der Gesetzgeber regelt zwar Arbeitszeiten, Ruhezeiten und Ersatzruhetage. Bei der Frage der Zuschläge sind die gesetzlichen Vorgaben jedoch übersichtlich. Tatsächlich geregelt ist im Gesetz lediglich der Zuschlag bei Nachtarbeit. Einen speziellen Zuschlag für Sonntagsarbeit gibt es gesetzlich nicht, auch nicht für Rufbereitschaft.

Das bedeutet aber nicht zwingend, dass du keine Zuschläge erhältst. Denn aus vielen Einzelarbeitsverträgen und Tarifverträgen ergibt sich ein Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge. Ist die Frage nirgends geklärt, kann der Arbeitgeber auch freiwillige Zuschüsse zahlen. Tut er das mehrmals, ohne über die Freiwilligkeit ausdrücklich zu informieren, kann daraus eine betriebliche Übung werden. Das heißt, du kannst auf Dauer mit dem Zuschuss rechnen.

Auch der Betriebsrat kann seinen Kollegen durch eine Betriebsvereinbarung zu Zuschlägen verhelfen. Gesamtbetriebsräte können in Konzernen für alle Betriebe eines Unternehmens Regelungen vereinbaren.

Zuschläge besonders attraktiv durch Steuerbefreiung

Zuschläge für Sonn- und Feiertage werden steuerlich begünstigt. Dabei werden beide Tage steuerlich unterschiedlich behandelt:

  • Ein Zuschlag für Sonntagsarbeit ist unter zwei Bedingungen komplett steuerbefreit:
    - Es muss eine separate Lohnzahlung für die geleistete Arbeitszeit geben. Der Zuschlag darf also nicht mit dem üblichen Arbeitslohn verrechnet werden.
    - Der Zuschlag darf 50 % des Grundlohns nicht übersteigen.
  • Ein Zuschlag für Feiertagsarbeit ist für Osterfeiertage und Pfingstfeiertage steuerfrei, wenn er 125 % des Grundlohns nicht übersteigt. Der Grundlohn darf dabei mit maximal 50 EUR/h berechnet werden. An Silvester gilt es ab 14.00 Uhr eine Steuerbefreiung für 125 % des Grundlohns.
  • Besonders belohnt wird die Feiertagsarbeit am 01. Mai, Heiligabend ab 14.00 Uhr und an den Weihnachtsfeiertagen ganztags. Dafür stellt der Gesetzgeber 150 % des Grundlohns an Zuschlag steuerfrei.

Steuerfrei gezahlt werden dürfen Zuschläge an Feiertagen nur für tatsächlich geleistete Arbeit in der Zeit von 0 bis 24 Uhr. Das gilt auch bis 4.00 Uhr am Folgetag, wenn die Arbeit am Feiertag begonnen wurde.

Zuschläge dürfen nicht zusammengerechnet werden. Wer beispielsweise am Ostersonntag arbeitet, kann nicht Sonn- und Feiertagszuschlag mit insgesamt 175 % steuerfrei ansetzen.

Tipp: Zusammengerechnet werden Nacht- und Sonn- oder Feiertagszuschlag. Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Dafür muss dir der Arbeitgeber einen Zuschlag von 25 % (unabhängig von der Höhe des Stundenlohns) bezahlen, der zusätzlich zum Sonn- oder Feiertagszuschlag gerechnet werden darf. Die Stunden von 0 bis 4 Uhr werden dabei sogar mit 40 % Aufschlag berechnet, wenn die Tätigkeit vor Mitternacht aufgenommen wurde.

Wer beispielsweise am 01. Mai bis 0 Uhr arbeitet, kann 150 % des Grundlohns für die Feiertagsarbeit und 25 % für die Nachtarbeit, insgesamt also 175 % steuerlich geltend machen.

Fazit: Vor- und Nachteile der Sonn- und Feiertagsarbeit abwägen

Wenn der Arbeitgeber Mitarbeiter für den Arbeitseinsatz an Sonn- und Feiertagen benötigt, prüfe zuerst, ob dir (steuerfreie) Zuschläge aus arbeitsvertraglichen oder tariflichen Vereinbarungen zustehen. Dazu können noch gesetzliche Nachtarbeitszuschläge kommen.

Viele Arbeitgeber bezuschussen zusätzlich An- und Abfahrtsweg und die Verpflegung. Staufreie Anfahrt und weitgehend störungsfreies Arbeiten zu diesen besonderen Zeiten haben ihren Reiz. Falls du Kinder betreuen musst, weit entfernt wohnst und dich nicht mit Sonn- und Feiertagsarbeit anfreunden kannst, sprich ruhig und sachlich mit deinem Arbeitgeber darüber. Es gibt für alles eine Lösung.

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