Rundum-Schutz
Die einzelnen Themen reichen von Informationen zur Vergabe von Spenderorganen über Beschränkungen, die eine Spende unmöglich machen, bis hin zu Informationen über Organspendeausweise und wie Sie diese erhalten.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Krankenversicherungen und Krankenkassen durch Information ihren Versicherten bei der bewussten Entscheidung für oder gegen eine Organspende helfen – im Interesse der Entscheidungssicherheit für behandelnde Ärzte und hinterbliebene Angehörige.
In Deutschland ist für die Vermittlung von Spenderorganen die gemeinnützige Stiftung Eurotransplant zuständig, die international die Vergabe zwischen den Ländern Österreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Kroatien, Slowenien und eben Deutschland koordiniert. Sitz der Zentrale von Eurotransplant ist Leiden in den Niederlanden.
Im Regelfall erfolgt die Entscheidung bei Eurotransplant. Hier sind die Daten der gemeldeten Patientinnen und Patienten, die auf ein Organ warten, und die zu spendenden Organe verfügbar. Die Auswahl kann nach festgelegten Kriterien computergestützt erfolgen. Dabei werden sowohl die Erfolgsaussichten einer Transplantation, z. B. anhand der Übereinstimmung von Gewebemerkmalen, wie auch die medizinische Dringlichkeit anhand von medizinischen Daten potenzieller Empfänger berücksichtigt. Lässt sich auf diese Weise kein passender Empfänger ermitteln, erfolgt die Vergabe im beschleunigten Vermittlungsverfahren. Dabei wird der Empfänger eines Organs vom Transplantationszentrum aus einer von Eurotransplant zur Verfügung gestellten Liste Wartender innerhalb der Region ausgewählt.
Nein. Die persönliche Einstellung zur Organspende sollte so dokumentiert werden, dass sie im Ernstfall problemlos verfügbar ist, z. B. durch einen ausgefüllten Organspendeausweis. Aus diesem Grund muss auch die Veränderung der Einstellung nirgendwo gemeldet werden.
Auch das lässt sich im Organspendeausweis eindeutig festlegen. Der Ausweis sieht folgende Entscheidungsmöglichkeiten vor:
Eine kostenpflichtige Dokumentation der eigenen Einstellung zur Organspende ist – neben anderen Verfügungen – auch bei der Vorsorgedatenbank (DVZ – Deutsche Verfügungszentrale AG) möglich.
Die eigenverantwortliche Entscheidung gegen eine Organspende ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich, die Entscheidung für die Spende ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Eine Lebendspende setzt Volljährigkeit voraus. Eine generelle obere Altersgrenze gibt es nicht. Die Beurteilung, ob und welche Organe eines Spendewilligen transplantiert werden können, kann erst im Fall einer tatsächlichen Spende abschließend geklärt werden.
Nur bei einer nicht ausgeheilten Krebserkrankung und einer nachgewiesenen Infektion mit dem HI-Virus (HIV) ist eine Organspende ausgeschlossen. Ansonsten wird die Entscheidung, ob einem potenziellen Spender Organe zur Transplantation entnommen werden, stets vom Einzelfall abhängig gemacht.
Der Hirntod, der als Zustand, in dem die Gesamtfunktion von Groß- und Kleinhirn und des Hirnstamms unwiederbringlich erloschen sind, definiert wird, muss von Rechts wegen von zwei Ärzten unabhängig voneinander festgestellt werden. Die Untersuchung erfolgt nach einem vorgegebenen mehrstufigen Schema und ihr Ergebnis muss in ebenfalls vorgeschriebener Weise dokumentiert werden. Die Ärzte, die den Hirntod feststellen, dürfen weder an der Organentnahme noch der Transplantation beteiligt sein.
Der Organspender ist zum Zeitpunkt der Organentnahme hirntot. Zu den Kriterien des Hirntodes gehört die Schmerzunempfindlichkeit selbst gegenüber stärksten Schmerzreizen. Nach allgemeiner medizinischer Auffassung wird der Organspender daher keine Schmerzen verspüren.
Nach bereits breiten Erfahrungen mit der Transplantation von Nieren, Herz und Leber können heute auch Lunge, Bauchspeicheldrüse und Darm (teilweise) erfolgreich transplantiert werden. Aber auch Gewebstransplantationen der Haut, der Hornhäute der Augen, der Herzklappen, von Teilen der Blutgefäße, der Sehnen sowie des Knochen- und Knorpelgewebes sind möglich.
Im Sonderfall der Lebendspende sind die Transplantation einer Niere (bei einwandfreier Funktion der verbleibenden Niere) sowie eines Teils der Leber durchführbar, weil die Leber ein hohes Regenerationspotenzial hat und bei teilweiser Transplantation sowohl der transplantierte Teil den Empfänger wie auch der verbleibende Teil den Spender ausreichend versorgen kann.
Die Organentnahme erfordert eine Operation. Daher entstehen Operationswunden, die aber wie nach einem chirurgischen Eingriff verschlossen werden. Der Verstorbene soll nach der Organentnahme in einem würdigen Zustand zur Bestattung übergeben werden, sodass die Angehörigen ihn – wenn sie das wünschen – auch dann nochmals sehen können. Zudem soll den Angehörigen vor der Organentnahme die Gelegenheit eingeräumt werden, sich von dem Verstorbenen zu verabschieden.
Nein – das ist nicht vorgesehen. Auch die Angehörigen des Spenders erfahren nicht, wer die gespendeten Organe und Gewebe erhalten hat; sie können aber auf Wunsch über die Deutsche Stiftung Organtransplantation eine Info dazu erhalten, ob die Transplantationen erfolgreich verlaufen sind. Durch die Wahrung der Anonymität soll der Entstehung von Abhängigkeitsverhältnissen vorgebeugt werden.
Fest steht: Der Bedarf – definiert über die Zahl der für eine Transplantation angemeldeten Patienten – übersteigt die Zahl der gespendeten Organe deutlich. Für das Jahr 2011 gibt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) 2.850 Nierentransplantationen an, denen rund 8.000 Patienten auf der Warteleiste gegenüberstehen. Die Wartezeit auf eine Nierentransplantation beträgt fünf bis sechs Jahre – Zeit, die durch maschinelle Nierenersatztherapie (Dialyse) überbrückt werden muss. Bei den 363 Patienten, die ein Herz transplantiert bekamen, handelte es sich nur um ein Drittel der Wartenden.
Ausweise können Sie bei der Deutschen Stiftung Organtransplantation oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) beziehen. Auch in vielen Apotheken sind Ausweise erhältlich, darüber hinaus liegen sie nicht selten in der hausärztlichen Praxis aus.
Vernichten Sie Ihren Organspendeausweis und füllen Sie einen neuen so aus, wie es Ihrem aktuellen Willen entspricht. Informieren Sie ggf. Ihnen nahestehende Menschen über Ihre veränderte Auffassung und passen Sie ggf. Ihre Patientenverfügung an.
Damit der Ausweis seinen Zweck erfüllt und dafür sorgt, dass in Ihrem Sinne entschieden wird, wenn es um die Frage einer möglichen Organspende geht, sollten Sie ihn bei Ihren Personalpapieren aufbewahren. Dort wird man ihn im Notfall am schnellsten finden.
Für die Organentnahme bei einem Verstorbenen erhält das Krankenhaus, in dem der Spender verstorben ist, eine Pauschale.
Die Kosten einer Transplantation trägt sowohl im Normalfall der Organspende durch einen Verstorbenen wie auch im Sonderfall der Lebendspende die Krankenversicherung bzw. die Krankenkasse des Organempfängers. Bei der Lebendspende stehen dem Spender dabei die Leistungen zu, die er selbst versichert hat. Das heißt: Haben Sie eine Vollversicherung bei der Generali Krankenversicherung, muss Ihnen auch eine gesetzliche Krankenkasse des Organempfängers das Versorgungsniveau garantieren, das Sie durch Ihre eigene Krankenversicherung gewohnt sind.
Vollversicherte und im Tarif Vita der Generali Versicherte können für weitere Informationen das Generali Gesundheitstelefon unter der Nummer 0221 1636-6668 nutzen.
Eine weitere telefonische Informationsmöglichkeit bietet auch das Infotelefon Organspende der BZgA unter 0800 90 40 400. Schriftliche Informationen finden Sie auch hier und in den Internetauftritten der Deutschen Stiftung Organtransplantation, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und unter www.organspende-info.de.
Grundsätzlich ist jede Form der ausdrücklichen Dokumentation Ihres Willens ausreichend, das kann auch in Form einer Patientenverfügung geschehen. Die Existenz einer solchen Verfügung sollte dann Ihren nächsten Angehörigen bekannt sein, und diese müssen – sofern Sie sie nicht bei sich tragen – wissen, wo die Verfügung zu finden ist.
Da Patientenverfügungen oft mit dem Ziel niedergelegt werden, lebensverlängernde Maßnahmen für den Fall auszuschließen, dass der Betroffene sich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im Sterbeprozess befindet und nicht mehr in der Lage ist, den eigenen Willen zu artikulieren, wird empfohlen, unmissverständlich zu erklären, ob für den Fall, dass eine Organspende in Betracht kommt, dazu aber ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden müssen, die nach dem übrigen Wortlaut der Patientenverfügung ausgeschlossen sind, entweder eine erklärte Bereitschaft zur Organspende vorgeht oder die Bestimmungen der Patientenverfügung.
Mehr zum Thema Organspende bieten Ihnen unsere Informationsseiten und auch die Internetauftritte der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO), der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und die Webseite www.organspende-info.de.