Organtransplantationen können Leben retten

Ärzte übertragen in einer Operation gesunde Organe oder Teile von Organen auf einen (chronisch) schwer kranken Menschen.

Vor­aus­set­zun­gen für eine Organ­spende

Eine Organspende setzt den sogenannten Hirntod beim Spender voraus. Vor der Organentnahme müssen zwei erfahrene Ärzte, die unabhängig vom Transplantationsteam sind, diesen feststellen und dokumentieren. Die Dokumentation darf vom nächsten Angehörigen des Spenders eingesehen werden. Beim Hirntod ist die Gehirnfunktion vollständig und unwiderruflich erloschen. Er ist ein sicheres Todeszeichen, auch wenn Blutkreislauf und Atmung des Verstorbenen noch künstlich aufrechterhalten werden können.

Liegt keine eigene Erklärung zur Organspende vor, beispielsweise ein Organspendeausweis, müssen die nächsten Angehörigen stellvertretend für den Verstorbenen entscheiden. Deutschland ist in sieben Organspenderregionen unterteilt. Das Krankenhaus benachrichtigt die für die jeweilige Region zustände Organisationszentrale der Deutschen Stiftung Organtransplantation (Leipzig, Berlin, Hannover, Essen, Mainz, Stuttgart, München). Von dort aus wird Eurotransplant (eine internationale, von den Mitgliedsstaaten getragene Stiftung) informiert und die Organentnahme organisiert. Eurotransplant führt alle Patienten in Deutschland, Österreich, den Benelux-Staaten, Slowenien und Kroatien, die auf ein Spenderorgan warten, auf einer gemeinsamen Warteliste.

Wenn alle Formalitäten geklärt sind, entnimmt ein Arzt die Spenderorgane (Explantation) und konserviert sie bis zur Verpflanzung. Um gewebetypische Merkmale festzustellen, die für die Übereinstimmung von Spender und Empfänger von Bedeutung sind, nimmt der Arzt auch Blut- und Gewebeproben. Durch Eurotransplant wird dann nach festgelegten Kriterien der Empfänger ermittelt.

Rechtliche Grundlagen

Das am 1. Dezember 1997 in Kraft getretene und mit Wirkung zum 26. Oktober 2012 zuletzt geänderte Transplantationsgesetz (TPG) regelt die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen mit der erweiterten Zustimmungslösung. Das bedeutet: Angehörige dürfen über die Organspende entscheiden, wenn der Verstorbene keine eigene Entscheidung getroffen hat. Dadurch schafft das TPG die Grundlage für jeden Bürger, eine persönliche Entscheidung zur Organspende treffen zu können oder sie an andere zu übertragen.

Am 16. Januar 2020 hat der Bundestag den Gesetzentwurf ‚Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende‘ beschlossen; das Gesetz wird zwei Jahre später, also voraussichtlich im ersten Quartal 2022, in Kraft treten. Bis dahin soll ein bundesweites Online-Register beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingerichtet werden, in dem die individuellen Entscheidungen zur Organspende festgehalten werden. Diese Entscheidung soll im Bedarfsfall erst nach Feststellung des Hirntodes beim Spender abgefragt werden. Um die Nutzung dieses Registers zu unterstützen, sollen die Ausweisstellen des Bundes und der Länder dazu informieren und die Möglichkeit zum Eintrag in das Register vor Ort bereitstellen. Auch die Hausärztinnen und Hausärzte können Patientinnen und Patienten zukünftig alle zwei Jahre ergebnisoffen zu diesem Thema beraten.

Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organspende in Deutschland zu fördern. Die Bevölkerung ist aufgefordert, aktiv eine Entscheidung zur Spendebereitschaft zu treffen und diese zu dokumentieren – idealerweise mittels des offiziellen Organspendeausweises der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) oder zukünftig in diesem zentralen Online-Register. Diese Entscheidung kann für oder gegen eine Spende ausfallen, zudem kann die Entscheidung an eine bestimmte Person delegiert werden. Im Falle grundsätzlicher Zustimmung zur Spende können Einschränkungen hinsichtlich der Organe, die zu spenden der Ausweisinhaber bereit ist, getroffen werden. Eine Verpflichtung zum Ausfüllen des Organspendeausweises besteht nicht, und die Entscheidung kann jederzeit verändert und revidiert werden.

Erweiterte Zustimmung

Ärzte dürfen Organe nur dann entnehmen, wenn der Verstorbene in einem Organspendeausweis oder in einer anderen Erklärung seine Zustimmung erteilt hat. Liegt keine Erklärung vor, können nahe Angehörige in einer bestimmten Rangfolge über eine Organspende entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Wille des Verstorbenen zu beachten. Die Entscheidung von Angehörigen ist nur dann zulässig, wenn diese in den letzten zwei Jahren persönlichen Kontakt zu dem Verstorbenen hatten. Hatte der mögliche Organspender die Entscheidung über eine Organspende einer bestimmten Person übertragen, tritt diese an die Stelle des nächsten Angehörigen. Die Einverständniserklärung kann innerhalb einer mit dem Arzt zu vereinbarenden Frist widerrufen werden. Auch dann, wenn der Verstorbene selbst zu Lebzeiten einer Organspende zugestimmt hat, müssen die Mediziner die nächsten Angehörigen über die beabsichtigte Organentnahme unterrichten.

Die verbindliche Ablehnung der Organspende ist ab dem 14. Lebensjahr möglich, die Zustimmung ab dem 16. Lebensjahr. Die Einwilligung in eine Lebendspende setzt Volljährigkeit voraus.

Lebendspende

Bei Lebendspenden spenden Menschen Organe oder Teile ihrer Organe schon zu Lebzeiten. Die Organentnahme von einer lebenden Person ist nur zulässig, wenn es sich um eine volljährige Person handelt, die in die Entnahme eingewilligt hat. Außerdem darf das Leben des Spenders, über das Operationsrisiko hinaus, nicht gefährdet sein.

Der Arzt muss den Organspender zuvor detailliert über die Art des Eingriffs und mögliche mittelbare Folgen und Spätfolgen für seine Gesundheit aufklären. Der Eingriff ist durch einen Arzt vorzunehmen und nur erlaubt, wenn zum Zeitpunkt der Organentnahme kein geeignetes Organ eines toten Spenders zur Verfügung steht. Handelt es sich um ein nicht regenerierungsfähiges Organ wie Leber oder Niere, dürfen Organe oder Teile von Organen nur an Verwandte ersten oder zweiten Grads, Ehegatten, Verlobte oder Personen, die in besonderer persönlicher Beziehung zu ihnen stehen, gespendet werden. Zudem darf der Arzt die Organentnahme erst dann durchführen, wenn Organspender und -empfänger sich zu einer ärztlichen Nachbetreuung bereit erklärt haben. Außerdem muss eine Kommission vorher begutachten, ob die Einwilligung in die Organspende freiwillig erfolgt oder Gegenstand von Organhandel ist.

Lebendspenden von Gewebe werden vor allem bei Knochenmarktransplantationen, von Organen bei Leberteil- und Nierentransplantationen eingesetzt. Vor allem bei Kindern können Eltern durch eine Leberteilspende eine lebensnotwendige Lebertransplantation ermöglichen.

Organentnahme, Vermittlung und Übertragung

Transplantationen dürfen nur von Ärzten in speziell dafür zugelassenen Transplantationszentren durchgeführt werden. Die Entnahme der Organe ist eine Gemeinschaftsaufgabe der Transplantationszentren und anderer Krankenhäuser. Krankenhäuser, an denen Organe zur Transplantation entnommen werden, müssen mindestens einen Transplantationsbeauftragten benennen, der die Abläufe überwacht, das Personal schult und im Einzelfall auch die Angehörigen eines Spenders begleitet.

Verstöße gegen das Transplantationsgesetz können an die unabhängige Vertrauensstelle „Transplantationsmedizin“ – in gemeinsamer Trägerschaft von Deutscher Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und Bundesärztekammer – gemeldet werden; das ist auch anonym möglich.

Risiken einer Organtransplantation

Jede Transplantation fremder Organe löst im Körper des Empfängers spezielle Abwehrreaktionen aus, die zum Absterben des Spenderorgans führen können. Man unterscheidet hier die akute Abstoßungsreaktion, die unterschiedlich stark ausgeprägt in der ersten Zeit nach der Transplantation auftritt, und die chronische Abstoßung, bei der das Transplantat nach und nach versagen kann.

Um die Funktionsfähigkeit des transplantierten Organs zu erhalten, müssen Ärzte die Abstoßungsreaktion des Körpers medikamentös unterdrücken. Hierfür stehen verschiedene Medikamente zur Verfügung, die die Reaktionen des Immunsystems abschwächen. Dadurch werden die Patienten aber auch anfälliger für Infektionen. Auch andere Nebenwirkungen, zum Beispiel Übelkeit, Erbrechen und Schwindel, können auftreten. Stetig weiterentwickelte Medikamente und geringere Dosierungen reduzieren diese Nebenwirkungen immer mehr. Bei Herz -, Lungen - oder Lebertransplantationen ist das Risiko einer Abstoßungsreaktion am höchsten.

Transplantierbare Organe & Gewebe

Zur Transplantation geeignet sind große Organe, z. B. Niere, Herz, Lunge und Leber. Auch die Transplantation von Bauchspeicheldrüse (Pankreas) und Dünndarm kann erfolgreich durchgeführt werden. Am Auge lässt sich irreparabel beschädigte Hornhaut durch Transplantate ersetzen, im Mittelohr die Gehörknöchelchen. Bei bestimmten Blutkrebs-Formen lässt sich eine Heilung durch Knochenmarktransplantation erreichen. Mittels Transplantation bestimmter Pankreaszellen, der sogenannten Inselzellen, kann bei insulinpflichtigen Diabetikern die äußere Zufuhr von Insulin überflüssig gemacht werden. Auch andere Gewebe wie Herzklappen, Haut, Knochen, Sehnen und Knorpel können transplantiert werden.

Organhandel

In Deutschland ist der Organhandel gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt, auch schon der Versuch. Auch innerhalb Europas ist der Organhandel illegal und wird strafrechtlich verfolgt. Danach ist es verboten, mit Organen Handel zu betreiben. Unter das Verbot fällt, gehandelte Organe zu entnehmen, zu verpflanzen oder sich selbst oder jemand anderem einpflanzen zu lassen. Ein Verstoß gegen das Gesetz kann in Deutschland mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Bereits der Versuch des Organhandels ist strafbar.

Weltweite Vereinbarungen zur Organtransplantation gibt es noch nicht: Besonders in Ländern der Dritten Welt, wo finanzielle Not in weiten Teilen der Bevölkerung herrscht und die Gesetzeslage oftmals unzureichend geklärt und gefestigt ist, bestehen günstige Bedingungen für den sogenannten illegalen „Organtourismus“.

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