Rundum-Schutz
Endlich frei, die schönste Zeit des Jahres beginnt. Wenn du dann krank im Bett liegst statt am Strand, ist es schnell vorbei mit der geplanten Entspannung. Keine Sorge: Du hast als Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Erholung. Die entfallenen Urlaubstage kannst du dir zurückholen. Dazu musst du ein paar Dinge beachten.
Das und mehr erfährst du in diesem Artikel:
- Eine Krankschreibung im Urlaub wirkt sich nicht auf deinen Urlaubsanspruch aus.
- Du musst deinen Arbeitgeber unverzüglich über eine Krankheit informieren.
- Beim Krankheitsfall im Ausland gelten strengere Nachweispflichten.
- Eine Rückreise ist nicht zwingend nötig.
- Bei Freizeitausgleich oder bei Erkrankung von Kindern hast du keinen Anspruch auf Erstattung.
Der Jahresurlaub ist begrenzt, umso ärgerlicher, wenn es einen dann direkt „erwischt“. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist nicht gering. Das Phänomen nennt sich Leisure Sickness, auf Deutsch „Freizeit-Krankheit“, und ist wissenschaftlich belegt. Der Stress vor dem Urlaubsantritt macht anfälliger für Erkrankungen, sodass dein Körper mit Krankheitssymptomen reagiert, wenn der Arbeitsstress nachlässt.
Was tun, damit zur Krankheit nicht noch der Ärger über den vermasselten Urlaub kommt? Keine Sorge, der gesetzliche Mindesturlaub ist quasi heilig. Er dient der Erholung, was Krankheitstage nicht tun. Urlaub und Erkrankung schließen sich aus, was im Bundesurlaubsgesetz (BZrlG) unmissverständlich geregelt ist. Dort heißt es: „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“
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Die Regel des Bundesurlaubsgesetzes bedeutet: Als erkrankter Arbeitnehmer kannst du dir die entgangenen Tage zurückholen. Dafür musst du einiges beachten. Informiere unverzüglich deinen Arbeitgeber über deine Krankheit und deren voraussichtliche Dauer. Du solltest sofort einen Arzt aufsuchen: Anders als sonst üblich am dritten Tag, musst du deine Erkrankung im Urlaub am ersten Krankheitstag durch ein ärztliches Attest melden. Nur so kannst du die volle Krankheitszeit auf den Urlaub anrechnen lassen. Der richtige Ansprechpartner für die Krankmeldung ist in der Regel die Personalabteilung oder der disziplinarische Vorgesetzte. Es reicht nicht, am ersten Tag einen Kollegen zu informieren, dass du erkrankt bist.
Im Auslandsurlaub gelten strengere Anzeigepflichten. Du musst deinen Arbeitgeber und deine Krankenkasse direkt schriftlich, per E-Mail oder telefonisch informieren. Schicke am besten das ärztliche Attest vorab per Fax oder zur Not per E-Mail und bewahre den Sendebericht oder die eingegangene Lesebestätigung bei der E-Mail auf. Informiere ebenfalls deine Krankenkasse. Generell gilt: Du als Arbeitnehmer musst nachweisen, dass du tatsächlich so krank geworden bist, dass du arbeitsunfähig bist. Du benötigst deshalb eine ausdrückliche schriftliche Erklärung des Arztes, dass du nicht in der Lage bist, die vertraglich geforderte Arbeit auszuführen. Bleibe bei der Wahrheit, da du sonst die gesetzlichen Anzeige- und Nachweispflichten verletzt. Teile deinem Arbeitgeber mit, wie lang du voraussichtlich erkrankt bist. Gib ihm – auf Anfrage – deine Kontaktdaten, wo du am Urlaubsort oder im Krankenhaus zu erreichen bist. Vergiss nicht, Krankenkasse und Arbeitgeber deine Rückkehr zu melden, wenn du wieder zu Hause bist.
Du musst im Ausland ins Krankenhaus? Hier erfährst du, welche Kosten die Krankenkasse übernimmt.
Generell gilt: Es ist nicht nötig, dass du die Rückreise antrittst. Du musst auch nicht das Bett hüten, außer der Arzt hat es dir verordnet. Du darfst alles tun, was der Genesung nicht abträglich ist. Was das sein könnte, hängt von der Erkrankung ab: Mit einem Beinbruch darfst du am Strand liegen und die Sonne genießen – auch wenn es komisch aussieht, wenn du dich gut gebräunt von deinen Krankheitstagen zurückmeldest. Mit Bronchitis eine Woche zum Eistauchen ist eine weniger gute Idee.
Morgen geht der Flieger und du bist krank? Keine Sorge, du brauchst deinen Trip nicht unbedingt abzusagen. Es gilt: Du darfst grundsätzlich nichts unternehmen, was deine Genesung gefährdet. Eine Urlaubsreise ist für sich zunächst neutral zu bewerten, schließlich kann der Urlaub zur Gesundung beitragen. Wird die Gesundung durch deine Reise gefährdet, musst du diese absagen. Ansonsten droht im schlechtesten Fall die Kündigung durch den Arbeitgeber. Rechtlich ist es nicht zwingend notwendig, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Urlaubsantritt mindestens ein Arbeitstag liegt.
Wenn du wieder gesund bist, genieße den Rest deines Urlaubs und starte anschließend im Job durch. Deinen entfallenen Urlaub musst du nachholen. Du darfst unter keinen Umständen die entfallenen Arbeitstage hinten dranhängen und eigenmächtig verlängern. Es drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung.
In bestimmten Fällen kannst du dir deine entfallenen Urlaubstage nicht zurückholen.
Selbst wenn du länger krank bist, hast du Anspruch auf Urlaub. Allerdings wurde dem Ansammeln von Urlaubstagen bei langer Krankheit eine zeitliche Grenze gesetzt: Der in Krankheitsfällen „angesparte“ Urlaub verfällt fünfzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres, das heißt zum 31. März des übernächsten Jahres.
Du siehst: Wenn du im Urlaub erkrankst, musst du dich nicht über vergeudete Urlaubstage ärgern. Wenn du arbeitsunfähig bist und alles beachtest, muss dein Arbeitgeber sie dir zurückerstatten. Falls du auf Reisen gehst, solltest du dir dennoch rechtzeitig über eine Reise-Krankenversicherung Gedanken machen Damit kannst du die schönste Zeit des Jahres noch beruhigter genießen.
Du hast Fragen oder Wünsche? Sprich mit einem Experten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG).