Schenkung: Tipps zu Steuer, Freibeträgen und Fristen

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Schen­kung: Tipps zu Steuer, Frei­be­trä­gen und Fris­ten

Viele Menschen möchten bereits zu Lebzeiten ihr Erbe regeln und geben daher Geld, Schmuck oder ihr Haus an Verwandte weiter. Mit einer Schenkung lässt sich vermeiden, dass es nach dem Ableben zu Streit unter den Erben kommt. Zudem soll die Steuerlast für die Hinterbliebenen auf diese Weise möglichst gering ausfallen. Wichtig zu wissen ist aber, dass auch Schenkungen ab einem bestimmten Wert versteuert werden müssen. Welche Freibeträge, Steuersätze und Fristen für Schenkungen gelten, erfährst du hier.

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Die Schenkung im BGB: Was ist zu beachten?

Wer welche Vermögenswerte erben soll, kann man im Testament festsetzen. Doch immer mehr Menschen entscheiden sich dafür, ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten weiterzugeben. Die Schenkungssteuer und die Erbschaftssteuer werden daher im selben Gesetz geregelt: dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.

Der Begriff der Schenkung wird im § 516 BGB definiert. Hintergrund des Gesetzes ist, dass Schenkungen oft vorgenommen werden, um im Erbfall die anfallende Erbschaftssteuer zu umgehen. Natürliche Personen, die eine hohe Geldsumme oder eine Immobilie als Schenkung erhalten, müssen demnach Schenkungssteuer zahlen.

Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich neben dem finanziellen Wert des Geschenks vor allem nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis der Beschenkten zu den Schenkenden. So müssen beispielsweise Geschwister Schenkungen höher versteuern als Kinder oder Enkel.

Verschiedene Arten von Schenkungen

Im Bereich der Schenkungen unterscheidet die Gesetzgebung zwei Arten. So gibt es die nicht formbedürftige „Handschenkung“ einerseits (§ 516) und das formbedürftige „Schenkungsversprechen“ (§ 518) andererseits.

1. Handschenkung

Bei einer Handschenkung überreicht der Schenker sofort das Geschenk dem Beschenkten. Hierfür ist keine besondere Form nötig. Mit der Übergabe wird der Beschenkte direkt Eigentümer und kann über das Geschenk verfügen. Dabei ist wichtig, dass sich beide Parteien einig sind, dass es sich um eine unentgeltliche Transaktion, also tatsächlich um ein Geschenk, handelt.

2. Schenkungsversprechen

Beim Schenkungsversprechen stellt der Schenker ein Geschenk in Aussicht. Im Unterschied zur Handschenkung kommt es also erst nach der Einigung über die Unentgeltlichkeit zur Zuwendung.

Bestimmte Geschenke können nur per vertraglicher Vereinbarung weitergegeben werden. Dazu zählen Kapitalwerte, Immobilien, Fahrzeuge und andere personengebundene Werte. Um welche Art von Geschenk es sich handelt sowie weitere Bedingungen, werden in einem Schenkungsvertrag festgehalten. Deshalb besteht auf ein Schenkungsversprechen so lange kein Rechtsanspruch, bis der notariell beurkundete Schenkungsvertrag vorliegt.

Was als Schenkung gilt

In Deutschland musst du Schenkungssteuer bezahlen, wenn du ein Vermögen oder einen anderen Wert wie ein Haus oder ein Grundstück geschenkt bekommen hast, dessen Wert den erlaubten Freibetrag überschreitet. Im Unterschied zur Erbschaftssteuer ist die Schenkungssteuer noch zu Lebzeiten der schenkenden Person fällig.

Allerdings gilt: Verstirbt der Geschenkgeber innerhalb von zehn Jahren, wird die Schenkung auf die Erbschaft angerechnet. Ausnahmen zu dieser 10-Jahresfrist gibt es nur für Schenkungen zwischen Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern.

Die 10-Jahresfrist soll verhindern, dass Erblasser ihr gesamtes Vermögen an andere verschenken, sodass Pflichtteilsberechtigte leer ausgehen. Bei der Anrechnung geht man wie folgt vor: Schenkungen im Jahr vor dem Erbfall zählen vollständig. Mit jedem weiteren Jahr fällt der Anteil, der für die Erbschaft angerechnet werden muss, um jeweils zehn Prozent.

Schenkung: Tipps zu Steuer, Freibeträgen und Fristen



Wer zur Abgabe der Schenkungssteuer verpflichtet ist

Jede natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland ist verpflichtet, für Geschenke eine entsprechende Schenkungssteuer zu zahlen, sobald der Freibetrag überschritten wird. Oft sind es Kinder und Enkel, die durch eine Schenkung ihr Erbe frühzeitig erhalten. Doch zu Lebzeiten können so auch Geschwister erben. Besondere Regeln gelten für Schenkungen zwischen Eheleuten.

Besonderheiten der Schenkungssteuer bei Immobilien und Grundstücken

Genau wie bei der Erbschaftssteuer gilt auch für die Schenkungssteuer: Wird eine Immobilie wie ein Haus beziehungsweise eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück verschenkt, fallen weder Grunderwerb- noch Einkommensteuer an. Für die Berechnung der Schenkungssteuer wird bei Immobilien und Grundstücken stets der Verkehrswert herangezogen.

Besonderheiten gibt es für Zuwendungen zwischen Eheleuten. Schenkt ein Ehepartner ein selbst genutztes Wohneigentum dem anderen zur gemeinsamen Verwendung, ist keine Schenkungssteuer fällig – unabhängig vom Steuerfreibetrag. So können Immobilien mitunter gänzlich steuerfrei verschenkt werden.

Ablauf der Schenkung und Frist beim Finanzamt

Wenn du eine Schenkung erhältst, musst du dies innerhalb von drei Monaten schriftlich beim zuständigen Finanzamt melden. Darüber hinaus muss auch die schenkende Person eine solche Meldung bei ihrem Finanzamt abgeben. Die Meldung hat jeweils folgende Angaben zu enthalten, damit die Schenkungssteuer ordentlich berechnet werden kann:

  • die vollständigen Namen der schenkenden und beschenkten Person
  • Art und Wert der Schenkung
  • das verwandtschaftliche Verhältnis zueinander

Bei einem Schenkungsversprechen entfällt die Meldepflicht, denn der beurkundende Notar meldet die Schenkung selbst beim Finanzamt. Trotzdem musst du die Schenkung in deiner Steuererklärung angeben. Nutze dafür das Schenkungsformular.

Berechnung der Schenkungssteuer

Der jeweilige Freibetrag für Schenkungen gilt immer für einen Zeitraum von zehn Jahren. Übersteigt die Schenkung den Freibetrag, musst du Schenkungssteuer zahlen. Für die Berechnung sind der Wert der Schenkung sowie der Grad der Verwandtschaft zwischen Schenker und Beschenktem entscheidend. Für kleine Geschenke und einmalige, geringe finanzielle Zuwendungen müssen Privatpersonen keine Schenkungssteuer zahlen.

Freibeträge für Schenkungen

Je enger du mit der schenkenden Person verwandt bist, umso höher ist auch der Freibetrag für Schenkungen. Dieser Freibetrag gilt jeweils für zehn Jahre. Man unterscheidet drei Steuerklassen.

Freibeträge für Schenkungen je nach Grad der Verwandtschaft



Doch es gibt noch weitere Freibeträge rund um Schenkung und Erbschaft, die du berücksichtigen solltest, bevor du Steuern an das Finanzamt abführst. Denn auch von diesen Freibeträgen kannst du alle zehn Jahre Gebrauch machen:

  • Hausratfreibetrag

Wenn du Hausrat erbst, ist dies nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ebenfalls bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei. Die Hinterbliebenen teilen meist im Zuge einer Wohnungsauflösung den Hausrat untereinander auf. Der Hausratfreibetrag liegt für Angehörige der Steuerklasse I bei 41.000 Euro. Für andere Wertgegenstände gilt ein Steuerfreibetrag in Höhe von 12.000 Euro. Dieser Betrag ist auch die Freibetragsgrenze für die Steuerklassen II und III.

  • Kostenfreibetrag

Kosten, die im Zusammenhang mit einer Erbschaft oder Schenkung entstehen, kannst du pauschal in Höhe von 10.300 Euro vom geerbten oder als Geschenk erhaltenen Vermögen abziehen.

  • Pflegefreibetrag

Wenn du ein Familienmitglied vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt hast, kannst du im Erbfall den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) geltend machen. Der Pflegefreibetrag gilt für Angehörige der Steuerklassen II und III.

Schenkungssteuer in der Steuererklärung

Eine Schenkung über dem Freibetrag musst du auch in der Steuererklärung angeben. Hierfür gibt es spezielle Formulare, die du ausfüllst, um die Höhe der Schenkungssteuer zu bestimmen. Bei einem Schenkungsversprechen, das notariell beurkundet wurde, kannst du auch abwarten, bis das Finanzamt dich zur Abführung der Schenkungssteuer auffordert. Dieses Schreiben vom Finanzamt enthält auch immer eine Frist von mindestens einem Monat. In Ausnahmefällen kannst du um Verlängerung der Frist beim zuständigen Finanzamt bitten.

Steuersätze bei Schenkungen je nach Steuerklasse



Fazit
Wenn Erblasser die Steuerlast für die Angehörigen im Todesfall gering halten möchten, können sie bereits zu  Lebzeiten ihr Vermögen weitergeben. Bei der Schenkung solltest
du darauf achten, dass der geltende Freibetrag in einem Zeitraum von zehn Jahren nicht überschritten wird. Wer die Schenkungssteuer umgehen möchte, verschenkt am besten anteilig und nicht alles auf einmal.

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