Nachbarschaftshilfe

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125,00 EUR pro Monat. Gerne informieren wir Sie, wie Sie sich durch diese Leistung Unterstützung im Alltag durch einen Nachbarschaftshelfer organisieren können. 

Was bedeutet Nachbarschaftshilfe?

Nachbarschaftshelfer sind ehrenamtlich tätige Personen mit Pflege-Fachkenntnissen, die Sie bei der häuslichen Pflege unterstützen. Dafür erhalten sie eine Aufwandsentschädigung. Sie helfen zum Beispiel bei der Betreuung des Pflegebedürftigen oder können die Pflegeperson bei hauswirtschaftlichen Leistungen entlasten.

Weitere Beispiele für die Tätigkeit eines Nachbarschaftshelfers sind:

  • Gedächtnistraining
  • Aktive Unterhaltung fördern und Gespräche führen
  • Individuell abgestimmte Hilfen und Leistungen nach Interessengebiet (zum Beispiel Singen, Basteln, Gesellschaftsspiele)
  • Beratung und Unterstützung bei der Planung des Tagesablaufes
  • Begleitung bei Ausflügen und Spaziergängen
  • Hilfe beim Zeitung- und Bücherlesen (auch Vorlesen)
  • Begleitung bei Einkäufen
  • Begleitung zu Veranstaltungen

Welche Leistungen gibt es?

Nachbarschaftshilfe wird über den Entlastungsbetrag finanziert. Dieser beträgt bis zu 125,00 EUR pro Monat. Der Betrag steht Ihnen monatlich zu, auch wenn Sie diesen nicht monatlich verbrauchen. Sie können den Entlastungsbetrag für ein Kalenderjahr in der Regel bis zum Juni des Folgejahres verwenden.

Welche Voraussetzungen gibt es und welche Unterlagen benötigen wir?

Es gibt zwei Möglichkeiten, um als Nachbarschaftshelfer anerkannt zu werden. Dabei müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt werden. Im Folgenden erklären wir Ihnen die beiden Verfahren:

Anerkennung nach Landesrecht

Die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung und die Regelungen zur Erstattung der Nachbarschaftshilfe erfolgt nach landesrechtlichen Regelungen. Dabei unterscheiden sich die Ansprüche in den Bundesländern.

In den meisten Bundesländern erfolgt die Anerkennung durch die zuständige Behörde. Ausnahmen bilden die Bundesländer Berlin, Nordrhein-Westfahlen, Sachsen und Thüringen. Hier sprechen wir als Pflegepflichtversicherung die Anerkennung im Auftrag des Bundeslandes aus.

Eine Tabelle mit den Ansprechpartnern und die unterschiedlichen Regelungen der Bundesländer finden Sie hier:

Bitte wenden Sie sich für Anfragen und Formulare an die zuständige Behörde Ihres Bundeslandes.

Welche Unterlagen benötigen wir?

  • Nachweis über die Anerkennung nach Landesrecht, sofern diese von der zuständigen Behörde ausgesprochen wurde
  • Antragsunterlagen und erforderliche Nachweise, sofern wir als Pflegepflichtversicherung die Anerkennung aussprechen
  • Quittung zur Nachbarschaftshilfe

Anerkennung nach interner Regelung der privaten Pflegepflichtversicherungen

Um die Anerkennung von Nachbarschaftshelfern zu erleichtern, hat der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. ermöglicht, dass auch die Pflegepflichtversicherungen eine Anerkennung aussprechen können. Diese ist für alle Bundesländer einheitlich. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Privatpersonen müssen nachweisen, dass Sie an einem Pflegekurs teilgenommen haben (für Pflegefachkräfte* gilt dies nicht),
  2. der Nachbarschaftshelfer ist nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert und lebt mit ihm nicht in häuslicher Gemeinschaft und
  3. es soll ein persönlicher Bezug zum Pflegebedürftigen vorhanden sein, das heißt mehr als zwei Menschen sollen nicht betreut werden.
  4. Zudem darf der Nachbarschaftshelfer nicht zugleich als Pflegeperson des Pflegebedürftigen tätig sein.

Welche Unterlagen benötigen wir?

*Die Teilnahme an einem Pflegekurs ist nicht erforderlich, wenn der Nachbarschaftshelfer über einen der folgenden Berufsabschlüsse verfügt: 
Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, Kinderkrankenpfleger, Altenpfleger, Altenpflegehelfer, Pflegefachperson, Erzieher, Heilerziehungspfleger, Sozialpädagoge, Sozialarbeiter, Sozialassistent, Heilpädagoge, Psychologe, Psychotherapeut; Hauswirtschafter oder Familienpfleger bei Entlastungsleistung nur mit hauswirtschaftlichem Inhalt.

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