Rundum-Schutz
Da die Aufwendungen für Versicherungsleistungen (Behandlungs- und Medikamentenkosten) mit zunehmendem Alter immer größer werden, treffen private Krankenversicherer frühzeitig Vorsorge für diesen Zustand – sie bilden sogenannte Alterungsrückstellungen.
Das Prinzip der Alterungsrückstellungen: Die für einen Versicherten zu erwartenden Aufwendungen für die Versicherungsleistungen steigen mit zunehmendem Alter des Versicherten. Der für Leistungen tatsächlich erforderliche Beitrag liegt in jüngeren Jahren niedriger als der vom Versicherten tatsächlich zu zahlende Beitrag. Der tatsächlich zu zahlende Beitrag bleibt über die gesamte Vertragsdauer konstant und enthält in jüngeren Jahren einen höheren Sparanteil. Diesen Sparanteil legen wir für Sie an und verzinsen ihn. Im Laufe Ihrer Versicherungszeit wird der Sparanteil dann auf Ihren Beitrag angerechnet. Obwohl die Aufwendungen für Versicherungsleistungen mit dem Alter deutlich steigen, ist Ihr Beitrag im Alter deshalb deutlich niedriger als erforderlich.
Ambulante Heilbehandlung ist alles, was nicht dauerhaft im Krankenhaus und nicht beim Zahnarzt stattfindet. Ambulante Heilbehandlungen umfassen Untersuchungen, Beratungen und weitere Sonderleistungen. Dazu gehören zum Beispiel diagnostische Maßnahmen, Injektionen oder Laboruntersuchungen.
Können Sie Ihren privaten Krankenversicherungsschutz vorübergehend nicht aufrechterhalten, sollten Sie sich die Vorteile Ihres Vertrages sichern. Eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses und eine erneute Beantragung zu einem späteren Zeitpunkt sind in den meisten Fällen nicht zu empfehlen. Mit der Kündigung gehen Alterungsrückstellungen verloren. Bei Neuabschluss entstehen erneute Wartezeiten und man muss sich einer erneuten Gesundheitsprüfung unterziehen. Die erneute Gesundheitsprüfung kann dazu führen, dass Sie den gewünschten Versicherungsschutz nicht oder nur zu erschwerten Konditionen wieder erhalten, weil zwischenzeitlich Erkrankungen aufgetreten sind. Außerdem ist der Versicherungsschutz nur zu einem höheren Beitrag abschließbar, weil für einen Neuabschluss das jeweils aktuelle Alter als Eintrittsalter zugrunde gelegt wird.
In dieser Situation ist eine Anwartschaftsversicherung eine gute Lösung. Dabei sichern Sie sich als Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsschutz nach Ablauf der Anwartschaftsversicherung bzw. nach Wegfall des Anwartschaftsgrundes zu den bisher vereinbarten Konditionen wieder aufleben zu lassen. Das bedeutet, dass die Versicherung zum Beitrag des ursprünglichen Eintrittsalters fortgeführt wird, keine Wartezeiten zu erfüllen sind und auf eine Gesundheitsprüfung verzichtet werden kann. Die im Versicherungsvertrag vereinbarten Rechte und Pflichten ruhen während der Anwartschaftsversicherung.
Mögliche Gründe für eine Anwartschaftsversicherung:
Ob gesetzlich oder privat versichert: Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers zu ihrer Krankenversicherung. Der Arbeitgeber übernimmt 50 % des allgemeinen Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die GKV fordert seit 01.07.2005 einen zusätzlichen Beitrag von 0,9 %. Für diesen Beitrag muss der Versicherte allein aufkommen.
Bei privat Versicherten zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) in Höhe von bis zu 50 % des Beitrags, maximal jedoch die Hälfte des durchschnittlichen Höchstbeitrages zur GKV. Privat Versicherte zahlen keinen zusätzlichen Beitrag wie in der GKV. Der Arbeitgeberzuschuss bezieht sich somit auf die gesamten Krankenversicherungsbeiträge.
Der Arbeitgeber leistet den Beitragszuschuss dann, wenn es sich um eine substitutive Krankenversicherung handelt. Außerdem muss das PKV-Unternehmen unter anderem folgende gesetzlich festgelegte Qualitätsmerkmale erfüllen (§ 257 SGB V):
Für die entsprechenden Vollversicherungsprodukte der Generali sind diese Bedingungen natürlich ausnahmslos erfüllt.
Während Ihres Auslandsaufenthaltes hilft Ihnen in Notfällen der 24-Stunden-Service der Generali. Sie erreichen uns unter folgender Telefonnummer: +49 89 55987192
Schutz für privat Versicherte
Privat Versicherte sind grundsätzlich bei ihrem Urlaub im Ausland über ihre Vollversicherung abgesichert. Im Tarif GesundPro z. B. erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Heilbehandlung in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie in der Schweiz. Während der ersten zwölf Monate eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Land besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über zwölf Monate hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann.
Schutz für gesetzlich Versicherte
Bei Reisen ins Ausland besteht die Möglichkeit, sich über eine Auslandsreise-Krankenversicherung abzusichern. Die Bandbreite reicht von kurzfristigen Urlaubsreisen bis zu unbegrenzten Auslandsaufenthalten. Generali bietet Auslandsreise-Krankenversicherungen für alle Bedürfnisse an. Übrigens auch für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Deutschland für einen befristeten Zeitraum besuchen.
Seit 01.01.2009 gibt es in der privaten Krankenversicherung (PKV) einen Basistarif, der den bisherigen modifizierten Standardtarif der Privatversicherungen ersetzt.
Der Basistarif entspricht in Mindestverweildauer und Leistungsumfang der Regelung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der Beitrag zum Basistarif darf den GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten und richtet sich grundsätzlich nur nach dem Eintrittsalter des Versicherungsnehmers. Der Gesundheitsstatus bleibt dabei unberücksichtigt, entgegen der bisherigen Verfahrensweise im Bereich der PKV.
Im Basistarif besteht, wie bei der GKV, ein sogenannter Kontrahierungszwang, d. h. eine gesetzliche Verpflichtung der Versicherungsunternehmen, Versicherte aufzunehmen.
Mit der Neuregelung des Zahnersatzes wurden zum 1. Januar 2005 befundorientierte Festzuschüsse eingeführt. Das bedeutet: Was eine Kasse beisteuert, orientiert sich am zahnärztlichen Befund – und nicht an der Behandlungsmethode. Die Patienten können sich entscheiden zwischen der Regelbehandlung und hochwertigeren Therapien. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt auch bei aufwendigen und erheblich teureren Behandlungsmethoden nur den Festzuschuss, der für eine Regelbehandlung notwendig ist. Diese Leistung kann um bis zu 30 Prozent erhöht werden (§ 55 Abs.1SGB V), wenn der Versicherte regelmäßig einen Zahnarzt aufsucht und eine Kontrolluntersuchung durchführen lässt.
Generali bietet Ihnen einen hochwertigen Ergänzungsschutz. Der Tarif Plan Zahn1 erstattet die Kosten für Zahnersatz (inkl. Implantaten), Inlays und Zahnkronen zusammen mit der Leistung der GKV bis zu 90 Prozent des Rechnungsbetrages (summenmäßige Begrenzung in den ersten fünf Jahren nach Versicherungsbeginn).
Ihr Beitrag zur PKV ist unabhängig von Ihrem Einkommen. Sie bestimmen selbst den Umfang an Leistungen, der Ihren Wünschen und Anforderungen am meisten gerecht wird. Zudem hängt Ihr persönlicher Beitrag von Ihrem Eintrittsalter und Ihrem Gesundheitszustand ab.
Wichtig für Sie: Die Leistungen bei Generali sind vertraglich garantiert. Sie können nicht von unserer Seite aus gekürzt werden – ganz anders, als das bei gesetzlichen Krankenkassen der Fall ist.
Als Beitragsbemessungsgrenze wird in Deutschland eine Grenzgröße bezeichnet, bis zu der im jeweiligen Sozialversicherungszweig die Beiträge erhoben werden. Es handelt sich um eine Deckelung der Bemessungsgrundlage für den zu entrichtenden Versicherungsbeitrag. Mit Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze bleiben die Beiträge zur jeweiligen Versicherung konstant, auch wenn das tatsächliche Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Alle über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehenden Einkünfte bleiben sozialversicherungsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht mit der Versicherungspflichtgrenze/Jahresarbeitsentgeltgrenze zu verwechseln, ab der die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entfällt.
Das Älterwerden an sich führt nicht zu einer Erhöhung der Beiträge. Aber die Beiträge können angepasst werden, wenn die Ausgaben steigen: z. B. durch neue Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten. Denn der medizinische Fortschritt führt zu höheren Kosten. Zudem führt die steigende Lebenserwartung dazu, dass Behandlungskosten über einen längeren Zeitraum anfallen.
Ihr Beitrag bei Generali ist von Anfang an so kalkuliert, dass er auch im Alter bezahlbar bleibt.
Mit einem Teil Ihrer PKV-Beiträge sorgen wir heute schon für Ihr Alter vor: Zu Beginn Ihrer Versicherung enthält Ihr Beitrag einen Sparanteil. Diesen legen wir an und verzinsen ihn in den sogenannten Alterungsrückstellungen (AR). Seit dem Jahr 2000 ist außerdem ein gesetzlich festgelegter Zuschlag (GZA) in Höhe von 10 Prozent zu zahlen. Sowohl die AR als auch der GZA werden für die teilweise Deckung der Kosten im Alter verwendet.
Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung ist eine freiwillige Leistung des Versicherungsunternehmens. Generali legt jedes Jahr neu fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gewährt wird. In manchen Vollversicherungstarifen der Generali ist eine Beitragsrückerstattung bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen durch den Versicherten vertraglich vereinbart (sog. Pauschalleistung).
Bei Generali berechnet sich das Eintrittsalter für die Krankenversicherung nach dem tatsächlichen Alter zu Beginn der Versicherung. In der Pflegeversicherung gilt die Formel: Jahr des Versicherungsbeginns minus Geburtsjahr.
Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten rechnen nach folgenden amtlichen Gebührenordnungen ab:
Heilpraktiker orientieren sich an einem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker: GebüH. Ärzte und Zahnärzte müssen bei Privatpatienten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ) abrechnen. Diese Gebührenordnungen sehen bestimmte Grundbeträge und Steigerungsfaktoren vor. Das 1- bis 3,5-Fache des Einfachsatzes gilt dabei als Gebührenrahmen für persönlich-ärztliche Leistungen (Regelsatz 2,3-fach). Für medizinisch-technische ärztliche Leistungen gilt das 1- bis 2,5-Fache des Gebührensatzes (Regelsatz 1,8-fach). Ein Arzt oder Zahnarzt darf in der Regel nur bis zu den Regelsätzen abrechnen. Bis zum Gebührenrahmen nur dann, wenn die Behandlung besonders aufwendig war und dies schriftlich begründet wird.
Behandler können mit ihren Patienten ein Honorar vereinbaren, das von den o. g. Gebührensätzen abweicht. Dieses muss vor Beginn der Behandlung über eine rechtsgültige Honorarvereinbarung geregelt werden. Bitte beachten Sie, dass nicht alle Tarife eine Erstattung über den Höchstsätzen vorsehen. In diesen Fällen würde auch eine wirksame Honorarvereinbarung nicht zu einer Erstattung führen.
In der privaten Krankheitskosten-Vollversicherung ist laut Gesetz für Personen im Alter zwischen 21 und 60 Jahren ein Zuschlag von 10 Prozent des Bruttobeitrages zu erheben. Davon sind Tagegeld-, Anwartschafts- und Ausbildungstarife sowie Pflegeversicherungen ausgenommen.
Dieser Beitragszuschlag dient dazu, Beitragsanpassungen ab dem 65. Lebensjahr auszugleichen. Mit der Vollendung des 80. Lebensjahres findet dann eine Beitragssenkung aus ggf. noch vorhandenen Mitteln statt.
Der Tarifbeitrag der privaten Krankenversicherung (PKV) wird grundsätzlich nach folgenden Faktoren berechnet: Alter und entsprechende Tarifmerkmale. Entscheidend für den individuellen Beitrag ist der Gesundheitszustand bei Eintritt in die private Krankenversicherung. Hier können Risikozuschläge für Vorerkrankungen vereinbart werden. Vorerkrankungen können auch zur Ablehnung des Antrages führen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass es in bestimmten Fällen einen sogenannten Kontrahierungszwang gibt. Das bedeutet: Die private Krankenversicherung muss den Kunden unabhängig von der Vorerkrankung annehmen. Hierunter fallen insbesondere Personen bei der ersten Verbeamtung. Hier ist der Risikozuschlag in der Regel auf höchstens 30 Prozent beschränkt.
Die wahrheitsgemäße Beantwortung der Gesundheitsfragen ist von enormer Bedeutung. Denn stellt sich im Nachhinein heraus, dass Fragen nicht richtig beantwortet wurden, kann dies für den Versicherungsnehmer z. B. den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben.
Zu den Heilmitteln zählen zum Beispiel Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Kälte- und Wärmebehandlungen oder Massagen. Alle erstattungsfähigen Heilmittel sind in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unter Abschnitt E „Physikalisch-medizinische Leistungen“ aufgeführt.
Wichtig: Die Kosten werden nur übernommen, wenn die Heilmittel von einem Arzt verordnet sind und die Leistungen von einem Physiotherapeuten erbracht werden.
Heilpraktiker ist eine in Deutschland geschützte Berufsbezeichnung für Personen, die nach dem deutschen Heilpraktikergesetz von 1939 in der jeweils geltenden Fassung eine staatliche Erlaubnis besitzen, die Heilkunde auszuüben, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen. In anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) dürfen Heilpraktiker nicht praktizieren.
Heilpraktiker orientieren ihre Behandlungsmethoden an:
Im Rahmen der Therapiefreiheit kann ein Heilpraktiker grundsätzlich die Behandlungen durchführen, die er beherrscht. Hierzu gehören bioenergetische Verfahren, heilmagnetische Behandlungen, physikalische Anwendungen (Atemtherapie, Massagen, Einreibungen usw.), Akupunktur, Injektionen, Infiltrationen und Infusionen, Hautableitungsverfahren, Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlungen, Osteopathie sowie Hydro- und Elektrotherapie.
Zu den Hilfsmitteln gehören zum Beispiel Schuheinlagen, orthopädische Schuhe, Krücken, Hörgeräte, Sauerstoffgeräte oder Rollstühle. Einige Hilfsmittel werden gekauft; dafür zahlt Generali die Anschaffungskosten. Andere Hilfsmittel stellt Generali im Rahmen ihres Hilfsmittelmanagements zur Verfügung. Hilfsmittel, die der allgemeinen Lebensführung dienen, z. B. Wärmflaschen oder Fieberthermometer, werden nicht erstattet.
In der Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte (§ 5 GOÄ/GOZ) ist der Gebührenrahmen (1–3,5-facher Satz) festgelegt, in dem Ärzte und Zahnärzte ohne Honorarvereinbarung liquidieren können.
Eine von der vorgesehenen Gebührenhöhe abweichende Vereinbarung, insbesondere eine Überschreitung des Höchstsatzes (3,5-facher Satz) kann durch eine Honorarvereinbarung zwischen dem Arzt/Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen ausgehandelt werden (§ 2 GOÄ/GOZ). Die Honorarvereinbarung muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen und ist lediglich für persönlich erbrachte ärztliche Leistungen möglich.
Die Erstattung höchstsatzüberschreitender Honorare ist bei Generali tarifabhängig.
Inlays sind Einlagefüllungen. Sie können nach dem Entfernen von Karies oder zum Verschluss von Zahndefekten anstatt plastischer Füllungen zum Schutz des Zahnes eingesetzt werden. Sie benötigen ein bestimmtes Beschleifen des Zahnes und werden anhand eines durch Abformung erstellten Modells im Labor passgerecht gefertigt. Inlays sind länger haltbar und können im Kaurelief akkurater eingestellt werden als plastische Füllungen. Sie können aus Metall, hochgoldartigen Legierungen, Keramik oder Kunststoff bestehen.
Für die Voll- und Zusatzversicherung gilt: Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung (PKV) ohne Wartezeiten und Risikoprüfung unmittelbar nach der Geburt unter folgenden Voraussetzungen:
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko kann ein Risikozuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe vereinbart werden.
Mit einer Krankentagegeldversicherung sichern Sie sich gegen den Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen ab. Voraussetzung: Die Krankheiten/Unfälle verursachen eine Arbeitsunfähigkeit. Das Krankentagegeld soll in erster Linie Ihren Verdienstausfall ersetzen. Das versicherte Krankentagegeld wird nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit (bei Arbeitnehmern nach sechs Wochen bzw. 42 Tagen; bei Selbstständigen und freiberuflich Tätigen auch mit kürzerer Karenzzeit wählbar) gezahlt, solange eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vorliegt.
Weitere Informationen erhalten Sie im Ratgeber Krankentagegeld.
Freiwillig versicherte Arbeitnehmer:
Wer mit seinem Bruttogehalt über der aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) und über der voraussichtlichen JAEG des Folgejahres liegt, kann sich privat versichern.
Beamte:
Beamte können, wie freiwillig versicherte Arbeitnehmer, ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum Ende des übernächsten Monats kündigen. Übrigens ist die private Krankenversicherung (PKV) für Beamte besonders günstig. Denn in der PKV zahlen Beamte nur den Beitrag für die Leistungen, die die Beihilfe nicht abdeckt. In der GKV hingegen müssen Beamte den vollen Beitrag zahlen, obwohl sie durchschnittlich nur 20 bis 50 Prozent der Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen.
Selbstständige und Freiberufler:
Sie können jederzeit zum Ende des übernächsten Monats kündigen, wenn Sie in die PKV wechseln wollen.
Studenten:
Die Versicherungspflicht in der GKV endet für Studenten mit Beendigung des Studiums, spätestens jedoch mit Ablauf des 14. Fachsemesters oder mit Ablauf des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird, wenn Sie als Student nicht familienversichert sind.
Bei der plastischen Füllung wird das Material in der Zahnarztpraxis direkt in den präparierten Zahn gegeben. Die Berechnung hierfür erfolgt über die GOZ-Ziffern 2080, 2090, 2100 und 2120. Kosten eines Dentallabors fallen hier nicht an.
Kunden, die ab dem 1. Januar 2009 eine private Vollversicherung abgeschlossen haben, können im Falle eines Wechsels zu einem anderen privaten Krankenversicherer einen Teil ihrer Alterungsrückstellungen (d. h. die aus den gezahlten Beiträgen gebildeten Rücklagen, die zur Abdeckung steigender Kosten im Alter dienen) mitnehmen. Mitnahmefähig ist maximal der Teil, der sich ergibt, wenn der Versicherte fiktiv von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre.
Mit dem Primärarztprinzip ist Ihr Hausarzt (oder ein anderer Primärarzt) im Krankheitsfall Ihr erster Ansprechpartner und koordiniert jede Behandlung.
Das Primärarztprinzip gilt nur im ambulanten Bereich. Die Rechnungen Ihrer Primärärzte werden zu 100 Prozent erstattet. Auch die Rechnungen eines Facharztes erstatten wir zu 100 Prozent, wenn Sie Generali die Überweisung Ihres Primärarztes vorlegen. Lassen Sie sich ohne Überweisung von einem Facharzt behandeln, erstatten wir Ihre Rechnungen zu 80 Prozent.
Die Überweisung des Primärarztes gilt übrigens bis zum Abschluss der Behandlung, höchstens jedoch sechs Monate. Bei einer länger andauernden Behandlung ist nach sechs Monaten eine erneute Überweisung notwendig.
Ist bei einem Antragsteller ein überdurchschnittlich hohes Gesundheitsrisiko erkennbar (z. B. durch eine Vorerkrankung)? Dann kann ein Risikozuschlag vereinbart werden, der dieses erhöhte Risiko ausgleicht.
In der Regel wird der Risikozuschlag für die gesamte Versicherungszeit vereinbart. Besteht die Möglichkeit, dass die Gründe für den Risikozuschlag sich im Laufe der Zeit günstig entwickeln oder gar ganz wegfallen? Dann kann ein zeitlich befristeter Risikozuschlag vereinbart werden oder nach einer bestimmten Vertragslaufzeit eine erneute Risikoprüfung unternommen werden.
Bei der Selbstbeteiligung handelt es sich um einen vereinbarten Selbstbehalt, bis zu dessen Höhe der Versicherte die Kosten selbst trägt. Die Selbstbeteiligung wird nach festen Beträgen oder nach Prozentsätzen angeboten. Je höher der Selbstbehalt ist, desto niedriger ist der zu zahlende Beitrag. Versicherungsnehmer können also durch die Höhe der SB Einfluss auf die zu zahlende Prämie nehmen und so ihren Versicherungsschutz ihren persönlichen finanziellen Verhältnissen anpassen.
Reicht ein Kunde mit Selbstbeteiligung eine Rechnung ein, die geringer ist als die Selbstbeteiligung, wird der komplette Erstattungsbetrag mit der offenen Selbstbeteiligung verrechnet. Das bedeutet: Reicht ein Kunde eine Rechnung über 200 EUR ein, hat aber eine Selbstbeteiligung von 300 EUR, erhält er keine Auszahlung. Bei der nächsten Abrechnung wird dann der offene Restbetrag einbehalten.
Eine substitutive Krankenversicherung ist eine Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den Versicherungsumfang der GKV gewährt. Die substitutive Krankenversicherung umfasst die Krankheitskosten-Vollversicherung, die Krankentagegeldversicherung und die Pflegepflichtversicherung.
Eine Vollversicherung umfasst den Versicherungsschutz für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlung. Zusätzlich sind eine Krankentagegeld-, evtl. auch eine Krankenhaustagegeldversicherung empfehlenswert, um einen Versicherungsschutz für das gesamte Krankheitsrisiko zu bieten. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kann die Vollversicherung in der PKV individuell auf den jeweiligen Bedarf ausgerichtet werden. Die privaten Krankenversicherer haben dafür ein modernes Tarifangebot, welches den Bedürfnissen und Wünschen auch einzelner Berufs- oder Personengruppen gerecht wird. In den individuellen Gestaltungsmöglichkeiten liegen die entscheidenden Vorteile gegenüber dem genormten Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Generali bietet Tarife für alle Zielgruppen der Vollversicherung an: zum Beispiel für Angestellte, Selbstständige, Freiberufler, Mediziner, Studenten usw.
Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die GKV ist in der Regel ausgeschlossen. Unter folgenden Voraussetzungen kann der privat Krankenversicherte aber dennoch in die GKV zurückkehren:
Zahnbehandlungen sind allgemeine zahnärztliche, prophylaktische, konservierende und chirurgische Leistungen des Zahnarztes. Weiterhin zählen Leistungen bei der Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums (Zahnhalteapparat) dazu. Beispiele für Maßnahmen, die unter die Kategorie Zahnbehandlung fallen: Wurzelkanalbehandlung oder Zahnreinigung.
Als Zahnersatz bezeichnet man alle Formen von Materialien zur Wiederherstellung des Gebisses nach Verlust von Zahnteilen, einem oder mehrerer Zähne. Die Gründe dafür können zum Beispiel Karies und Parodontitis oder der Zahnverlust durch einen Unfall sein. Der Zahnersatz soll die Kaufunktion erhalten bzw. wiederherstellen und dient zudem der Ästhetik. Im Vertrag mit der privaten Krankenversicherung (PKV) wird genau bestimmt, wie hoch die Leistungen bei Zahnersatz sind. Sie werden angegeben in Prozent oder in Form von Höchstbeträgen, die sich teils auch nach der Zahl der Versicherungsjahre richten.
Die Prophylaxe besteht aus unterschiedlichen Maßnahmen mit dem Ziel, das Kauorgan gesund zu halten:
Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) erhalten Sie einen Grundschutz. Hohe Zuzahlungen sind oft nicht zu vermeiden. Mit einer Zusatzversicherung können Sie Ihren gesetzlichen GKV-Schutz individuell nach Ihren Bedürfnissen ergänzen.
Eine ambulante Zusatzversicherung schließt gezielt Lücken im gesetzlichen Versicherungsschutz – im Umfang des gewählten privaten Versicherungsschutzes. Der ambulante Bereich umfasst Zahnersatz, Brillen und Kontaktlinsen, Heilbehandlung bei Auslandsreisen, Heilpraktiker-Behandlungen und Kuren.
Die GKV zahlt im Krankenhaus nur die gesetzliche Grundversorgung (Mehrbettzimmer und Stationsarzt). Mit einer stationären Zusatzversicherung können gesetzlich Versicherte – ebenso wie privat Versicherte – sogenannte Wahlleistungen der Krankenhäuser in Anspruch nehmen. Dazu zählen die Unterkunft im Ein- bzw. Zweibettzimmer sowie die Behandlung durch Chefärzte. Die Vereinbarung über privatärztliche Leistungen erstreckt sich auf