Rundum-Schutz
Am 01. Januar 2010 ist das so genannte Bürgerentlastungsgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz sieht vor, dass die Beiträge für eine private Krankenversicherung in voller Höhe steuerlich absetzbar sind, soweit der Versicherungsschutz nach Art, Umfang und Höhe der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Darüber hinaus können Sie seit Januar 2010 auch alle gezahlten Beiträge zur Pflegepflichtversicherung steuerlich geltend machen.
Welche Beiträge sind abzugsfähig, wo sind die Höchstgrenzen und wie profitieren Sie davon?
Dank des seit Januar 2010 geltenden "Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen" – kurz Bürgerentlastungsgesetz, können seit 2010 die Beiträge für eine private Krankenversicherung in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass, der Versicherungsschutz nach Art, Umfang und Höhe der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Während Sie auch alle gezahlten Beiträge zur Pflegepflichtversicherung steuerlich geltend machen können, bleibt das Krankengeld von dieser Regelung ausgenommen.
Nicht steuerlich absetzbar bleiben Beitragsanteile für Leistungen, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen. Darunter fallen beispielsweise Prämien für eine Chefarztbehandlung oder eine Einzelzimmer-Unterbringung im Krankenhaus. Für diese Leistungen setzt das Finanzamt entsprechende Abschläge nach einem Punktesystem an. Als Faustformel gilt dabei, dass in den meisten Fällen etwa 80 Prozent der tatsächlich gezahlten Beiträge steuerlich absetzbar sind.
Um die Bürger zu entlasten, hat der Gesetzgeber die Höchstgrenze angehoben, bis zu der Sie "Sonstige Vorsorgeaufwendungen" als Sonderausgaben beim Finanzamt geltend machen können. Statt bei 1.500 EUR wie vor 2010 liegt diese für ledige Arbeitnehmer seitdem bei 1.900 EUR. Für ledige Selbstständige stieg der Betrag ebenfalls um 400 EUR – und zwar auf 2.800 EUR. Relevant sind diese Grenzen in erster Linie für Menschen mit relativ geringen Beitragsausgaben für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Der Grund: Wenn Ihre Kosten für den Basisschutz den Freibetrag nicht ausschöpfen, können Sie bis zur jeweiligen Obergrenze auch Prämienzahlungen für andere Versicherungen hinzurechnen. Wenn hingegen Ihre Kosten für die Basisabsicherung zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung über dem Höchstbetrag liegen, sind diese seit Anfang 2010 trotzdem in voller Höhe absetzbar. Für Sie ist die Grenze nun praktisch aufgehoben. Weitere Vorsorgeaufwendungen können in diesem Fall nicht mehr berücksichtigt werden.
Besonders begünstigt werden privat versicherte Familien mit Kindern, da nicht nur die Beiträge des Steuerpflichtigen, sondern auch die seines Ehegatten und seiner Kinder steuerlich absetzbar sind. Das kann die Steuerlast teils um mehrere Tausend Euro drücken. So hat ein gutverdienender Angestellter, der für seine vierköpfige Familie monatlich 1.200 EUR Beitrag zahlt, jährlich mehr als 3.200 EUR übrig.
Die absetzbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung werden bei Arbeitnehmern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigt. Um seit Januar 2010 mehr Netto auf ihrem Gehaltszettel zu haben, müssen privat versicherte Arbeitnehmer die Beitragsbescheinigung, die sie zum Ende des Jahres von ihrem Versicherungsunternehmen erhalten, selbst bei ihrem Arbeitgeber vorlegen.
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Derzeit wird unterschieden zwischen den Aufwendungen für eine Basisversorgung im Alter und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (u.a. Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht-, Arbeitslosen- und Kapitallebensversicherungen).
Seit 2010 werden Ihre Beiträge für eine private Krankenversicherung in voller Höhe steuerlich berücksichtigt, soweit der Versicherungsschutz nach Art, Umfang und Höhe der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht (so genannte Basiskrankenversicherung). Das Krankengeld ist von dieser Regelung ausgenommen. Darüber hinaus können Sie auch alle gezahlten Beiträge zur Pflegepflichtversicherung steuerlich geltend machen. Nicht steuerlich absetzbar sind Beitragsanteile für Leistungen, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen. Darunter fallen beispielsweise Prämien für eine Chefarztbehandlung oder eine Einzelzimmer-Unterbringung im Krankenhaus. Für diese Leistungen setzt das Finanzamt entsprechende Abschläge nach einem Punktesystem an. Als Faustformel gilt dabei, dass in den meisten Fällen etwa 80 Prozent der tatsächlich gezahlten Beiträge steuerlich absetzbar sind.
Seit 2010 sind alle Beiträge des Steuerpflichtigen sowie die seines Ehegatten und seiner Kinder zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung steuerlich absetzbar – und zwar ohne Höchstgrenze. Berücksichtigt werden auch Beiträge, die der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer für die Absicherung seines eingetragenen Lebenspartners leistet.
Durch die Neuregelung werden Sie insbesondere dann entlastet, wenn Sie hohe Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zahlen. Besonders begünstigt sind demnach z. B. Familien.
Nein, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen können Sie weiterhin im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen. Die Höchstbeträge wurden hierzu ab 2010 von 2.400 Euro auf 2.800 Euro (Selbstständige) und von 1.500 Euro auf 1.900 Euro (Angestellte) angehoben. Liegen Ihre Beiträge für die Basisabsicherung zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung über dem Höchstbetrag, sind diese ab dem nächsten Jahr trotzdem in voller Höhe absetzbar. Weitere Vorsorgeaufwendungen können in diesem Fall nicht mehr berücksichtigt werden.
Zu den Mehrleistungen zählen: Heilpraktikerleistungen, die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, die Behandlung durch den Chefarzt, Implantate, Zahnersatz und kieferorthopädische Leistungen, die über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen.
Nein, Beiträge zu einer privaten Krankentagegeldversicherung können Sie nicht steuerlich absetzen. Das Krankentagegeld hat die Funktion, im Fall einer längeren Krankheit den Verdienstausfall zumindest teilweise zu kompensieren und wirkt daher auf der Vermögensebene. Auch gesetzlich Krankenversicherte können den für das Krankengeld geleisteten Beitragsanteil steuerlich nicht absetzen.
Der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung bleibt steuerfrei. Der Arbeitgeberzuschuss wird vom Arbeitgeber selbst bescheinigt; er steht auf der Lohnsteuerkarte. Auch Arbeitgeberzuschüsse für Mehrleistungen werden vom berücksichtigungsfähigen Gesamtbetrag abgezogen.
Der gesetzliche Zuschlag fließt anteilmäßig in die steuerliche Begünstigung mit ein, soweit er nicht auf die Mehrleistungen entfällt.
Ja, die Prämie einschließlich Risikozuschlag und einschließlich des gesetzlichen Zuschlags ergibt die dem Grunde nach abzugsfähige Prämie. Dabei wird der Risikozuschlag pauschaliert und nicht auf die einzelnen Leistungsbereiche umgerechnet.
Beitragsrückerstattungen und Pauschalleistung mindern den abzugsfähigen Aufwand, soweit sie auf die Beiträge für den Basisschutz entfallen. Die Beitragsrückerstattungen und die Pauschalleistung werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt werden (also Beitragsrückerstattungen und Pauschalleistung für 2009 in 2010). Wenn durch die Beitragsrückerstattung die Höchstgrenze von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro unterschritten wird, kann der Steuerpflichtige weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen.
Nein. Nur die tatsächlich gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind steuerlich begünstigt. Unter gewissen Bedingungen können die vom Versicherten selbst gezahlten Rechnungen als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Als Sonderausgaben können Sie nur diejenigen Beiträge ansetzen, die Sie auch tatsächlich gezahlt haben. Zahlen Sie z. B. aufgrund der Vereinbarung eines Selbstbehalts einen geringeren Versicherungsbeitrag, ist weiterhin nur der tatsächlich geleistete Beitrag zu berücksichtigen.
Nein, denn mit Beiträgen für Zusatztarife in der privaten Krankenversicherung sichern Sie Leistungen ab, die über die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen hinausgehen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer).
Wenn Sie aber mit den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht den Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (1.900 Euro bzw. 2.800 Euro) überschritten haben, können Sie die Beiträge für die Zusatztarife unter den sonstigen Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben absetzen.
Ja, aber nur dann, wenn Sie die Höchstgrenze für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (1.900 Euro bzw. 2.800 Euro) durch die Beitragsanteile für die Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung noch nicht erreicht haben. Die Beiträge für darüber hinaus gehenden Versicherungsschutz, etwa für die Mehrleistung Chefarztbehandlung oder ein Krankentagegeld können Sie bis zum Erreichen der Höchstgrenze absetzen – unter Berücksichtigung der Beitragsanteile für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung.
Nein, die Vorsorgepauschale im Tarif Vario mindert nicht den abzugsfähigen Aufwand.
Ja, die Beiträge zu Beitragsentlastungskomponenten sind in dem Umfang bzw. mit der Quote steuerlich abzugsfähig, mit der der begünstigte Beitrag zur Krankheitskostenversicherung abzugsfähig ist. Beiträge einer Beitragsentlastungskomponente, die zu einem GKV-Zusatztarif abgeschlossen wurde, sind demnach nicht steuerlich begünstigt.
Ja, der steuerlich abzugsfähige Beitragsanteil wird ermittelt, indem Beitragsanteile für Leistungen, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen, gemäß Punktesystem des Finanzamts abgezogen werden.
Ihre Daten werden automatisch durch die Generali an die Finanzverwaltung übermittelt. Sie erhalten im Februar des Folgejahres von uns hierüber einen schriftlichen Bescheid. Die Generali teilt dem Finanzamt u. a. folgende Daten mit: Höhe der von Ihnen im Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung und Ihre Steuer-Identifikationsnummer. Sie brauchen keine Zahlungsbelege oder Versicherungsunterlagen einzureichen.
Der Gesetzgeber hat in § 10 Absatz 2a EStG in Verbindung mit § 81 EStG vorgesehen, dass die Daten an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu melden sind. Dies betrifft auch Beitragsmeldungen für Personen, bei denen die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht Träger der Altersversorgung ist. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt die gemeldeten Beiträge in die ELSTAM-Datenbank, auf die sowohl der Arbeitgeber/Dienstherr für das Lohnsteuerabzugsverfahren als auch das Finanzamt zugreift.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2019 wurde § 10 Einkommensteuergesetz dahingehend geändert, dass für den Bereich der Privaten Krankenversicherung eine Verpflichtung zur Datenübermittlung besteht.
Widersprüche gegen die Datenübermittlung sind daher nicht mehr möglich. Auch Widersprüche, die bereits vor dem 1. Januar 2019 ausgesprochen wurden, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.
Für Vorsorgeaufwendungen können Sie keinen Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Vorsorgeaufwendungen werden bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch eine Vorsorgepauschale im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt. Entstehen höhere Aufwendungen, die im Rahmen der hierfür geltenden Sonderausgaben-Höchstbeträge abzugsfähig sind, können Sie diese bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.
Als Mindestvorsorgepauschale werden 12% (statt derzeit 11%) des Arbeitslohns, höchstens 1.900 Euro (3.000 Euro in der Steuerklasse III), berücksichtigt.
Als privat versicherter Arbeitnehmer können Sie Ihrem Arbeitgeber für das Jahr 2010 die Höhe der Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung (auch für Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehegatten) zur Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug nachweisen. Eine entsprechende Beitragsbescheinigung erhalten Sie zum Jahresende von der Generali.
Als privat versicherter Arbeitnehmer können Sie Ihrem Arbeitgeber für das Jahr 2010 die Höhe der Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung anhand der von der Generali versandten Bescheinigung nachweisen.
Ab 2011 können Sie einwilligen, dass die Generali die entsprechenden Daten an die so genannte ELSTAM-Datenbank der Finanzbehörden liefert. Dort kann Ihr Arbeitgeber die notwendigen Daten dann abrufen.
Nein. Hierfür muss der Arbeitnehmer zunächst einen Antrag bei seinem Finanzamt stellen.