Das Bürgerentlastungsgesetz

Bür­ger­ent­las­tungs­ge­setz hilft Steu­ern spa­ren

Am 01. Januar 2010 ist das so genannte Bürgerentlastungsgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz sieht vor, dass die Beiträge für eine private Krankenversicherung in voller Höhe steuerlich absetzbar sind, soweit der Versicherungsschutz nach Art, Umfang und Höhe der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Darüber hinaus können Sie seit Januar 2010 auch alle gezahlten Beiträge zur Pflegepflichtversicherung steuerlich geltend machen. 

Welche Beiträge sind abzugsfähig, wo sind die Höchstgrenzen und wie profitieren Sie davon? 

Steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge zur privaten Krankenversicherung verbessert

Dank des seit Januar 2010 geltenden "Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen" – kurz Bürgerentlastungsgesetz, können seit 2010 die Beiträge für eine private Krankenversicherung in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass, der Versicherungsschutz nach Art, Umfang und Höhe der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Während Sie auch alle gezahlten Beiträge zur Pflegepflichtversicherung steuerlich geltend machen können, bleibt das Krankengeld von dieser Regelung ausgenommen. 

Nicht steuerlich absetzbar bleiben Beitragsanteile für Leistungen, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen. Darunter fallen beispielsweise Prämien für eine Chefarztbehandlung oder eine Einzelzimmer-Unterbringung im Krankenhaus. Für diese Leistungen setzt das Finanzamt entsprechende Abschläge nach einem Punktesystem an. Als Faustformel gilt dabei, dass in den meisten Fällen etwa 80 Prozent der tatsächlich gezahlten Beiträge steuerlich absetzbar sind. 

Höchstgrenzen neu definiert 

Um die Bürger zu entlasten, hat der Gesetzgeber die Höchstgrenze angehoben, bis zu der Sie "Sonstige Vorsorgeaufwendungen" als Sonderausgaben beim Finanzamt geltend machen können. Statt bei 1.500 EUR wie vor 2010 liegt diese für ledige Arbeitnehmer seitdem bei 1.900 EUR. Für ledige Selbstständige stieg der Betrag ebenfalls um 400 EUR – und zwar auf 2.800 EUR. Relevant sind diese Grenzen in erster Linie für Menschen mit relativ geringen Beitragsausgaben für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Der Grund: Wenn Ihre Kosten für den Basisschutz den Freibetrag nicht ausschöpfen, können Sie bis zur jeweiligen Obergrenze auch Prämienzahlungen für andere Versicherungen hinzurechnen. Wenn hingegen Ihre Kosten für die Basisabsicherung zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung über dem Höchstbetrag liegen, sind diese seit Anfang 2010 trotzdem in voller Höhe absetzbar. Für Sie ist die Grenze nun praktisch aufgehoben. Weitere Vorsorgeaufwendungen können in diesem Fall nicht mehr berücksichtigt werden. 

Familien profitieren am meisten 

Besonders begünstigt werden privat versicherte Familien mit Kindern, da nicht nur die Beiträge des Steuerpflichtigen, sondern auch die seines Ehegatten und seiner Kinder steuerlich absetzbar sind. Das kann die Steuerlast teils um mehrere Tausend Euro drücken. So hat ein gutverdienender Angestellter, der für seine vierköpfige Familie monatlich 1.200 EUR Beitrag zahlt, jährlich mehr als 3.200 EUR übrig. 

Mehr Geld im Portemonnaie 

Die absetzbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung werden bei Arbeitnehmern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigt. Um seit Januar 2010 mehr Netto auf ihrem Gehaltszettel zu haben, müssen privat versicherte Arbeitnehmer die Beitragsbescheinigung, die sie zum Ende des Jahres von ihrem Versicherungsunternehmen erhalten, selbst bei ihrem Arbeitgeber vorlegen. 

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FAQs zum Bür­ger­ent­las­tungs­ge­setz

All­ge­mei­nes

Ein­zel­hei­ten zur steu­er­li­chen Absetz­bar­keit

Über­mitt­lung der Daten

Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren

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